Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2293/15

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass die Einstellung der Erklärung „Lichter aus! E.          setzt Zeichen gegen Intoleranz“ in die Internetseite www.e.         .de vom 7. bis zum 11. Januar 2015 durch den Oberbürgermeister der Beklagten insoweit rechtswidrig war, als sie folgenden Inhalt hatte:

„Neben dem Rheinturm wird an weiteren markanten Gebäuden am Montagabend, 12. Januar, die Beleuchtung ausgeschaltet

Anlässlich der für Montagabend, 12. Januar, in E.          angemeldeten Demonstration der „E.      „-Bewegung (Anmelderin N.       E1.       ) ruft Oberbürgermeister U.      H.      alle E.            rinnen und E.            , örtliche Unternehmen und Geschäftsleute dazu auf, „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ zu setzen und die Beleuchtung ihrer Gebäude (ausgenommen sicherheitsrelevante Lichter) am Montagabend ab 18.25 Uhr auszuschalten.

Oberbürgermeister U.      H.      : „Das ist das richtige Signal, dass in E.          kein Platz für das Schüren dumpfer Ängste und Ressentiments ist. E.          ist eine weltoffene Stadt, in der jeder willkommen ist.“

Neben dem Rheinturm des J.     wird aufgrund der Initiative von Oberbürgermeister U.      H.      auch die Beleuchtung von Gebäuden entlang des Altstadt-Rheinufers, zum Beispiel die des Rathauses und des Schlossturms am C.----platz , der Tonhalle, der M.               und des F.          erlöschen. Auch andere historische Gebäude wie die L1.           oder die angestrahlten Bäume der L.-----allee sind Teil der Aktion. Weiterhin werden auch die Lichter am Riesenrad von P.     C1.     um 18.25 Uhr abgeschaltet.“

Weiterhin wird festgestellt, dass das Abschalten der Beleuchtung an den öffentlichen Gebäuden der Beklagten am 12. Januar 2015, namentlich am Rathaus, am Rheinturm und am Schlossturm, in Abweichung von der üblichen Beleuchtung rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu 1/3, die Beklagte trägt diese zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.