Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 315/15
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines ihm aus Anlass eines während seines Soldatendienstverhältnisses absolvierten Studiums der Humanmedizin gewährten Ausbildungsgeldes sowie der während seiner Dienstzeit entstandenen Kosten für verschiedene medizinische Fachausbildungen. Er ist der Ehemann der Klägerin des zwischenzeitlich eingestellten Berufungsverfahrens 1 A 317/15, das ein vergleichbares Rückforderungsverlangen dieser gegenüber zum Gegenstand hatte.
3Der am 20. Februar 1979 geborene Kläger trat im Oktober 1998 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes in die Bundeswehr ein und bewarb sich in der Folgezeit für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr in der Laufbahn der Offiziere. Nach erfolgreich durchlaufenem Auswahlverfahren wurde er auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung vom 4. Juni 1999, 18 Jahre lang Wehrdienst zu leisten, mit Urkunde vom 10. Juni 1999, dem Kläger ausgehändigt am 21. Juni 1999, in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt. Seine zunächst noch nicht die volle Verpflichtungszeit umfassende Dienstzeit wurde stufenweise verlängert, zuletzt unter dem 17. April 2002 auf 18 Jahre unter Festsetzung des Ablaufs des 30. September 2016 als Dienstzeitende.
4In der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung bestätigte der Kläger unter anderem, ihm sei bekannt, dass er nach § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG) das während der Beurlaubung zum Studium bezogene Ausbildungsgeld zu erstatten habe, wenn er aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf eigenen Antrag entlassen werde. In einer gesonderten „Belehrung über § 56 Abs. 4 SG“ vom 21. Juni 1999 gab er sinngemäß dieselbe Erklärung noch einmal ab, nunmehr allerdings auch unter Einbeziehung der Kosten einer mit der militärischen Ausbildung verbundenen Fachausbildung.
5Vom 4. April 2000 bis zum 30. Mai 2006 war der Kläger unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium der Humanmedizin, welches er an der Universität N. absolvierte, vom militärischen Dienst beurlaubt. Mit Urkunde vom 17. Mai 2006 erteilte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz die Approbation als Arzt.
6Nachdem der Kläger während seines Studiums mehrfach – zuletzt als Leutnant zur See – befördert worden war, wurde er am 31. Mai 2006 zum Stabsarzt ernannt. Zum gleichen Zeitpunkt wurde er an das Bundeswehrkrankenhaus V. versetzt, wo er bis zum 31. Mai 2008 zur klinischen Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin tätig war (1. klinischer Weiterbildungsabschnitt). Während dieser Zeit absolvierte er einen Strahlenschutz-Grundkurs für Ärzte an der Akademie für Ärztliche Fortbildung in Rheinland-Pfalz in N. , einen Sonderlehrgang Notfallmedizin an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in N1. , ein Intubationspraktikum am Universitätsklinikum S. sowie einen Spezialkurs Röntgen-Diagnostik an der Poliklinik Innenstadt in N1. .
7Nach Abschluss seiner klinischen Weiterbildung wurde der Kläger – ebenso wie seine Ehefrau, die er am 11. August 2007 geheiratet hatte – an das Sanitätszentrum W. versetzt und dort ab dem 1. Juni 2008 truppenärztlich verwendet. Auf der Grundlage entsprechender Kommandierungsverfügungen vom 18. Juni 2008 und 26. August 2008 wurde er in der Zeit vom 30. Juni 2008 bis zum 18. Juli 2008 und vom 8. September 2008 bis zum 12. September 2008 an Bundeswehrstandorten in W1. und X. eingesetzt.
8Mit Urkunde vom 8. Oktober 2008, ausgehändigt am 15. Oktober 2008, ernannte der Rektor der Universität E. -F. den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Akademischen Rat. Deswegen war der Kläger mit Ablauf des 14. Oktober 2008 kraft Gesetzes aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Für seine Ehefrau galt dies aufgrund ihrer Ernennung zur Akademischen Rätin auf Zeit durch den Rektor der Universität N2. zum 1. August 2008 schon mit Ablauf des 31. Juli 2008.
9Nach vorheriger Anhörung, in deren Rahmen der Kläger geltend gemacht hatte, dass die Beklagte gegenüber seiner Ehefrau – aufgrund eines vergleichbaren Sachverhalts – bereits Rückzahlungen in erheblicher Höhe festgesetzt habe und es daher infolge des nunmehr auch ihm gegenüber beabsichtigten Rückforderungsverlangens zu einer nicht mehr tragbaren finanziellen Belastung komme, forderte die Beklagte ihn mit Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 17. November 2010 zur Erstattung des gewährten Ausbildungsgeldes und der im Rahmen seiner ärztlichen Aus- und Weiterbildung entstandenen Fachausbildungskosten auf; den Erstattungsbetrag setzte sie auf 141.456,94 Euro fest (Ziffer 1 des Bescheides). Zugleich gewährte sie dem Kläger eine verzinsliche Stundung durch Ratenzahlung, wobei sie die Höhe der monatlichen Raten auf 640,00 Euro festsetzte (Ziffer 2). Ferner erhob sie ab Bestandskraft des Bescheides, spätestens ab 3. Januar 2011, Stundungszinsen in Höhe von 4 Prozent, deren Berechnung und Einziehung nach Erledigung der Hauptforderung erfolgen sollte und auf die sich die eingeräumte Stundung mit erstreckte (Ziffer 3). Die – nach dem Bescheid jährlich zu überprüfende – verzinsliche Stundung stellte die Beklagte unter den Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse (Ziffer 4).
10Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt: Die Erstattungsforderung finde ihre Grundlage in § 56 Abs. 4 SG. Der Kläger habe während seines Studiums der Humanmedizin Ausbildungsgeld in Höhe von 128.085,21 Euro erhalten. Für die klinische Weiterbildung einschließlich der währenddessen absolvierten Lehrgänge seien weitere unmittelbare und mittelbare Fachausbildungskosten in Höhe von (1.855,94 + 15.829,84 =) 17.685,78 Euro entstanden. Nach Maßgabe der Härtefallregelung des § 56 Abs. Abs. 4 Satz 3 SG sei der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von 145.770,99 Euro, was das Ausbildungsgeld und die unmittelbaren Fachausbildungskosten betreffe, um die sog. Abdienquote reduziert worden. Dabei könnten für die Berechnung der Stehzeit Fachausbildungszeiten nicht berücksichtigt werden. Ausgehend hiervon ergebe sich für den Kläger im Ergebnis ein Verzichtsanteil von 3,32 Prozent, was auf den tenorierten Erstattungsbetrag führe. Eine weitere Reduzierung der Höhe des Erstattungsbetrages sei nicht geboten. Insbesondere bestehe zwischen den für den Kläger aus seiner Ausbildung erlangten Vorteilen, die für ihn jederzeit uneingeschränkt wirtschaftlich nutzbar seien, und dem Erstattungsbetrag kein Missverhältnis. Die zu erwartende Länge des Zeitraums, in dem der Kläger mit Rückzahlung des Erstattungsbetrags belastet sei, erfordere ebenfalls keinen weitergehenden Verzicht. Gleiches gelte im Ergebnis für den Einwand einer finanziellen Überforderung infolge der den Kläger und seine Ehefrau gleichermaßen treffenden Rückzahlungsverpflichtungen. Die Verpflichtungen seien getrennt voneinander zu betrachten. Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Härte durch die grundsätzlich gebotene sofortige Erstattung des Gesamtbetrags seien die eingeräumten Teilzahlungen sowohl ihm als auch seiner Ehefrau gewährt worden. Dabei habe sie, die Beklagte, die Teilzahlungsrate mit Blick auf den Kläger ausgehend von seinen Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung des Pfändungsschutzes nach der Zivilprozessordnung und nochmaliger Reduzierung des so ermittelten Betrages im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bestimmt. Entsprechend sei sie gegenüber seiner Ehefrau verfahren. Eine zu hohe finanzielle Belastung durch die parallele Inanspruchnahme beider Eheleute bestehe daher nicht.
11Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 10. Dezember 2010 Widerspruch ein. Diesen wies das Personalamt der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2012 zurück.
12Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 21. Dezember 2012 Klage erhoben und beantragt,
13den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 17. November 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 21. November 2012 aufzuheben.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 17. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2012 – unter Abweisung der Klage im Übrigen – aufgehoben, soweit darin Stundungszinsen von mehr als 1,5 Prozent festgesetzt werden.
17Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2015 zugelassenen Berufung macht der Kläger – im Wesentlichen aufbauend auf seinem Vorbringen erster Instanz – geltend: Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes. Der persönliche Anwendungsbereich der insoweit allenfalls in Betracht zu ziehenden Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG 1995 sei nicht eröffnet, da er, der Kläger, – anders als danach erforderlich – kein Sanitätsoffizier-Anwärter (mehr) sei. Im Übrigen verstoße die Regelung gegen das Alimentationsprinzip sowie den allgemeinen Gleichheitssatz und sei deshalb verfassungswidrig. Jedenfalls dürfe das Ausbildungsgeld nicht in Höhe des Bruttobetrags zurückgefordert werden. Für die Erhebung von Stundungszinsen fehle es ebenfalls an einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Ungeachtet dessen sei die Zinsfestsetzung in Anbetracht der derzeitigen Refinanzierungskosten des Bundes zumindest ihrer Höhe nach rechtswidrig. Die Dauer der Rückzahlung sei im Übrigen an dem bei Privatinsolvenz geltenden sechsjährigen Zeitraum für eine Restschuldbefreiung zu orientieren. Die Kosten der ärztlichen Weiterbildung und der Fachlehrgänge seien nicht als Fachausbildungskosten erstattungsfähig, weil auch hierfür keine Rechtsgrundlage bestehe. Sanitätsoffizier-Anwärter müssten nach der hier anzuwendenden Norm ausschließlich das ihnen gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Überdies handele es sich bei der von ihm absolvierten ärztlichen Weiterbildung nicht um eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Die Kosten des Lehrgangs Notfallmedizin seien mit 1.375,94 Euro zu hoch angesetzt. Dies zeige sich schon daran, dass die Beklagte die Kosten in einem anderen Erstattungsverfahren lediglich in Höhe von 839,69 EUR berücksichtigt habe. Abgesehen davon hätten die Kosten für vergleichbare Kurse im zivilen Bereich, die die Beklagte wiederum in anderen Erstattungsverfahren als maßgeblich akzeptiert habe, seinerzeit lediglich bei 570,00 Euro gelegen. Das zivile Kursangebot sei auch mit dem von ihm absolvierten Lehrgang vergleichbar. Die unterschiedliche Ausbildungsdauer begründe insoweit keinen relevanten Unterschied, da der militärische Lehrgang ohne inhaltlichen Mehrwert lediglich infolge einer unzureichenden und ineffizienten Organisation zeitlich gestreckt worden sei. Die Beklagte habe weiter die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG fehlerhaft angewendet. Da diese – auch außerhalb der Fälle der Kriegsdienstverweigerer – eine verfassungsrechtlich gebotene Korrektivfunktion erfülle, dürfe sie nicht eng ausgelegt werden. Sie sei Teil der Gesamtregelung und der Sache nach keine bloße Ausnahme. Davon ausgehend sei nicht nur in einem „atypischen Ausnahmefall“, sondern in jedem Einzelfall ein billiger Ausgleich herzustellen, welcher unter anderem auch die Motive, die den Soldaten zum Ausscheiden aus der Bundeswehr bewogen hätten, und die Nachteile im Verhältnis zu anderen Vergleichsgruppen einbeziehen müsse. Dies habe die Beklagte im vorliegenden Fall versäumt, da sie die für das Ausscheiden aus der Bundeswehr im konkreten Fall maßgeblichen Gründe nicht hinreichend in Richtung auf eine Reduzierung der Erstattungsforderung aus Härtefallgründen gewürdigt habe. Dies gelte zunächst für die allgemein bekannten Probleme und gravierenden Unzuträglichkeiten im Sanitätsdienst der Bundeswehr, auf die etwa auch in den Berichten des Wehrbeauftragten hingewiesen worden sei. Dazu zählten unter anderem – und auch in seinem Fall – enttäuschte Versprechungen bzw. Erwartungen hinsichtlich beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten, z. B. betreffend bestimmte Fachrichtungswünsche und/oder die (abgeschlossene) Weiterbildung zum Facharzt sowie besondere (wissenschaftlicher) Qualifizierungsmöglichkeiten unter anderem im Rahmen eines zwischenzeitlich ersatzlos entfallenen bundeswehrinternen Förderkreiskonzepts. Dass die nachteiligen Umstände dabei im Wesentlichen alle Sanitätsoffiziere gewisser Kohorten betroffen hätten, schließe die Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht aus. Abgesehen davon habe die Beklagte im Rahmen der zu treffenden Härtefallentscheidung auch die ihn persönlich treffenden Umstände, die maßgeblich für sein Ausscheiden waren, außer Acht gelassen. Insbesondere sei insoweit unberücksichtigt geblieben, dass die Beklagte durch ihre nicht nachvollziehbare Kommandierungspraxis nicht nur sein berufliches Fortkommen, sondern auch ein angemessenes familiäres Zusammenleben mit seiner Ehefrau verhindert habe.
18Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – erklärt, „zur Klarstellung für den Kläger“ werde „unter Abänderung des Leistungsbescheides vom 17.11.2010 die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen begrenzt auf Zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Eintritt in das reguläre Renteneintrittsalter, und zwar auf den 13.09.2033“.
19Der Kläger beantragt,
20das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2012 sowie der Änderung durch den Schriftsatz der Beklagten vom 23. Juli 2015 vollständig aufzuheben.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. Ergänzend trägt sie mit Schriftsatz vom 27. April 2016 vor: Der vom Kläger absolvierte Sonderlehrgang Notfallmedizin bei der Sanitätsakademie der Bundeswehr in N1. beinhalte entsprechend der Ausbildungsweisung Notfallmedizin vom 28. Juni 2011 (PumA Modul B1) Ausbildungsabschnitte der Einsatznotfallmedizin in Anlehnung an die Vorgaben der Bundesärztekammer (80 Unterrichtseinheiten), die von der Bayerischen Landesärztekammer als 80-Stunden Kurs „Weiterbildung Notfallmedizin“ anerkannt würden, und zusätzlich einsatzspezifische Ausbildungselemente (40 Unterrichtseinheiten), die im Rahmen ziviler Kurse entfielen. Aufgrund dessen sei der Sonderlehrgang aufwändiger und kostenintensiver als die Lehrgänge zur Notfallmedizin im zivilen Bereich und mit diesen nach Art und Güte nicht vergleichbar. Dies rechtfertige es, bei einer Rückforderung, die tatsächlich entstandenen höheren Kosten anzusetzen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Personalamtes der Bundeswehr (1 Ordner) Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Anfechtungsklage des Klägers hat keinen Erfolg.
27I. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der Leistungsbescheid der Beklagten vom 17. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2012 in der Fassung, die er durch die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2015 erklärte Änderung erhalten hat.
28Die Beklagte war zu dieser Änderung ihres Leistungsbescheids während des Berufungsverfahrens befugt. Es ist allgemein anerkannt, dass Verwaltungsakte nach ihrem Erlass noch geändert werden können, insbesondere, dass inhaltliche Mängel auch nachträglich durch Änderung oder Ergänzung noch korrigiert werden können. § 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) schließt nur die „Heilung“ bestimmter verfahrensfehlerhafter Verwaltungsakte durch bloße Nachholung des Verfahrensschritts aus. Eine inhaltliche Änderung – bis hin zur vollständigen Aufhebung – ist sogar, nämlich im Rahmen der §§ 48 und 49 VwVfG, noch nach Bestandskraft zulässig. Dass Rechtshängigkeit diese Möglichkeit nicht ausschließt oder einschränkt, bestätigt § 50 VwVfG wie auch § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990– 7 C 5.90 –, BVerwGE 87, 241 = DVBl. 1991, 393 = juris, Rn. 26, und Beschluss vom 19. August 1981 – 4 B 105.81 –, Buchholz 316, § 45 VwVfG Nr. 4 = juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2016 – 1 A 795/14 –, juris, Rn. 26 f.
30Abweichendes lässt sich dem hier einschlägigen Soldatengesetz nicht entnehmen.
31Verwaltungsprozessual hat der Kläger der Änderung des angegriffenen Bescheids durch Ergänzung seines Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Rechnung getragen. Die darin liegende Klageänderung ist im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Denn sie dient der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren, und der Streitstoff bleibt im Wesentlichen gleich. Einer vorherigen Überprüfung des geänderten Bescheids in einem Widerspruchsverfahren bedurfte es bei dieser Sachlage nicht, weil dies auf eine leere Förmelei hinausliefe.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. August 2005– 4 C 13.04 –, BVerwGE 124, 132 = DVBl. 2005, 1583 = juris, Rn. 22, und vom 18. Mai 1990 – 8 C 48.88 –, BVerwGE 85, 163 = juris, Rn. 22, jeweils m. w. N.
33II. Der Leistungsbescheid in seiner geänderten Form ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
341. Der Kläger ist zur Erstattung des ihm gewährten Ausbildungsgeldes und der weiteren Kosten seiner Fachausbildung verpflichtet.
35Rechtsgrundlage für die Erstattung des Ausbildungsgeldes ist hier wegen der Übergangsvorschrift in § 97 Abs. 1 des Soldatengesetzes in seiner aktuellen Fassung (im Folgenden: SG) noch § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) gültigen Bekanntmachung der Neufassung des Soldatengesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737), welche unverändert auf die Fassung des Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) – im Folgenden: SG a.F. – zurückgeht. Denn der Kläger hat sein Studium im April 2000 und damit vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des oben genannten Änderungsgesetzes begonnen. Nach § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. muss ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Die genannte Vorschrift ist anwendbar.
36Dass der Kläger nicht mehr Sanitätsoffizier-Anwärter ist, steht dem nicht entgegen. § 56 Abs. 4 SG a.F. nimmt vielmehr insgesamt – also auch hinsichtlich der in Satz 2 der Vorschrift getroffenen Regelung – Bezug auf den früheren Status des Soldaten vor seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr, ohne dass dies– anders als in der heutigen Fassung der Vorschrift – im Wortlaut eigens klargestellt würde.
37Vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2016 – 1 A 795/14 –, juris, Rn. 33 ff.
38Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. sind erfüllt. Zwar ist der Kläger nicht auf seinen Antrag entlassen worden. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG in der bis zum 11. Februar 2009 gültigen Fassung des Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Zivilschutzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) (BGBl. I S. 3835; im Folgenden: BRRG a.F.) ist jedoch ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er – wie vorliegend der Kläger durch Ernennung zum Akademischen Rat – zum Beamten ernannt wird. Nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG a.F. gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag. Anhaltspunkte dafür, dass diese gesetzliche Fiktion bei der Anwendung von § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. nicht gelten würde, sind nicht ersichtlich.
39Vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2016 – 1 A 795/14 –, juris, Rn. 37.
40Die Erstattung weiterer Fachausbildungskosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482). Die Übergangsvorschrift des § 97 Abs. 1 SG greift insoweit nicht ein, weil der Kläger die klinische Weiterbildung und die Fachlehrgänge nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 19. Dezember 2000 begonnen hat. Auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG sind erfüllt. Die Ernennung des Klägers zum Akademischen Rat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gilt gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRRG a.F., der im Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten galt, als Entlassung auf eigenen Antrag, was nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG die Verpflichtung zur Erstattung von Fachausbildungskosten auslöst.
41a) § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F., der die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung des ihm gewährten Ausbildungsgeldes bildet, ist – entgegen der Auffassung des Klägers – verfassungsgemäß. Die Vorschrift unterliegt weder im Hinblick auf das in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums verankerte Alimentationsprinzip bzw. die durch Art. 14 GG gewährleisteten Eigentumsfreiheit noch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verfassungsrechtlichen Bedenken.
42So jüngst BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 – 2 B 25.15 –, juris, Rn. 16 f., 18 ff. und 23 f.; in diesem Sinne auch schon die Senatsurteile vom 24. Februar 2016 – 1 A 9/14 –, juris, Rn. 39 ff., – 1 A 10/14 –, juris, Rn. 35 ff., und– 1 A 1991/14 –, juris, Rn. 36 ff.; ebenso OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015– OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 63 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. April 2016 – 5 LB 156/15 –, juris, Rn. 76 ff.
43b) Dass die Beklagte für die Berechnung der Höhe des von dem Kläger auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. zu erstattenden Ausbildungsgeldes auf die von ihr tatsächlich erbrachten Bruttobeträge abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 – 2 B 25.15 –, juris, Rn. 15 ff., wonachkeine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Rückforderung des Ausbildungsgeldes „in voller Höhe“ bestehen; dass hiermit die Rückforderung des gezahlten Bruttobetrages gemeint ist, folgt aus dem der Entscheidung des BVerwG zugrunde liegenden Berufungsurteil OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Februar 2015 – OVG 10 A 10935/14.OVG –, UA S. 6 und 20, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte gegenüber der dortigen Klägerin ebenfalls die Bruttobeträge des gezahlten Ausbildungsgeldes erstattet verlangt hat; vgl. aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Urteile vom 20. Juli 2016 – 1 A 795/14 –, juris, Rn. 52 f. und vom 24. Februar 2016 – 1 A 9/14 –, juris, Rn. 52.
45c) Zu Recht hat die Beklagte den Kläger auch nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG in der aktuellen Fassung auf die Erstattung der Kosten seiner ärztlichen Weiterbildung im Bundeswehrkrankenhaus V. und der von ihm absolvierten Lehrgänge in Anspruch genommen. Es trifft nicht zu, dass die Erstattungspflicht eines früheren Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes auf das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld beschränkt wäre. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG mit der aus ihm folgenden Verpflichtung zur Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung ist vielmehr neben § 56 Abs. 4 Satz 2 SG (unabhängig von der anzuwendenden Fassung) anwendbar.
46Vgl. Urteile des Senats vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 24 (zu der für Berufssoldaten geltenden Parallelvorschrift des § 49 Abs. 4 SG), sowie vom 24. Februar 2016 – 1 A 10/14 –, juris, Rn. 55 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 47; ferner wohl schon BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 – 6 C 87.84 –, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 = juris, Rn. 29 a.E.
47Für die Auffassung des Klägers, bei § 56 Abs. 4 Satz 2 SG handele es sich um eine insofern abschließende Regelung, finden sich in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keine Anhaltspunkte. Der Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG enthält eine solche Aussage nicht; namentlich heißt es dort nicht etwa, es bestehe eine Erstattungspflicht „nur“ in Bezug auf das Ausbildungsgeld. Aber auch der systematische Zusammenhang des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG mit der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, welche die Erstattung von Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung durch frühere Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, betrifft und welche sich vom Wortlaut her ohne Weiteres neben Satz 2 der Vorschrift auf Fälle wie den vorliegenden anwenden lässt, führt nicht auf das von dem Kläger gewollte Ergebnis. Namentlich kann der Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, nach welcher „die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung“ zu erstatten sind, nicht entnommen werden, die Erstattungspflicht könne sich stets nur auf eine der beiden Kostenarten beziehen. Ein solches Ausschließlichkeitsverhältnis hätte der Gesetzgeber, wäre es denn gewollt gewesen, unschwer mit einer entsprechenden Formulierung ausdrücken können, etwa durch die Wendung „entweder … oder“; dies hat er aber nicht getan. Er hat mit der Verknüpfung der beiden Kostenarten durch die schlichte nebenordnende Konjunktion „oder“ – wie entsprechend schon bei der Formulierung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzung („dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war“) – vielmehr nur sichergestellt, dass auch jene Fälle erfasst werden, in denen nur für ein Studium oder nur für eine Fachausbildung Kosten angefallen sind. Nur dieses Verständnis des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG für sich genommen, aber auch im Zusammenspiel mit § 56 Abs. 4 Satz 2 SG entspricht auch dem ersichtlichen Zweck des § 56 Abs. 4 SG insgesamt, der in der Schaffung eines Vorteilsausgleichs mit Sanktionscharakter (dazu noch weiter unten) liegt. Diesem Zweck widerspräche es, wenn bei früheren Soldaten auf Zeit (in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes) die Erstattung nur eines Teils der für die Ausbildung insgesamt aufgewendeten Kosten für möglich gehalten würde. Vor diesem Hintergrund führt auch der Hinweis des Klägers nicht weiter, § 56 Abs. 4 Satz 2 SG verweise nur hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen auf Satz 1 der Vorschrift, nicht jedoch hinsichtlich der Rechtsfolgen.
48Der Kläger dringt auch mit seinem Vorbringen nicht durch, bei der von ihm als Stabsarzt im Bundeswehrkrankenhaus V. absolvierten ärztlichen Weiterbildung handele es sich nicht um eine Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Fachausbildung im Sinne dieser Bestimmung ebenso wie im Sinne der für Berufssoldaten geltenden Parallelvorschrift des § 46 Abs. 3 und 4 SG a.F. eine besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gegeben haben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes der Fachausbildung keine Bedeutung.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 – 2 B 25.15 –, juris, Rn. 32 f.; siehe auch Beschluss vom 28. September 1983 – 6 B 13.83 –, juris, Rn. 4, sowie Urteile vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 –, BVerwGE 65, 203 = Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 13 = juris, Rn. 27, und vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, juris, Rn. 33 ff. (jeweils zu § 46 SG Abs. 3 bzw. 4 SG a.F.).
50Ausgehend hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach – zuletzt in der vorzitierten Entscheidung vom 22. September 2016 – entschieden, dass es sich bei der Weiterbildung eines Sanitätsoffiziers, der wie der Kläger, in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, um eine Fachausbildung handelt, und zwar unabhängig davon, ob sie mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden ist und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet.
51Vgl. in diesem Zusammenhang auch: BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –,juris, Rn. 8 (zu § 49 Abs. 4 SG i. V. m. § 46 Abs. 3 SG 1995), und vom 28. September 1983– 6 B 13.83 –, juris, Rn. 4, sowie Urteile vom 25. März 1987 – 6 C 87.84 –, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 = juris, Rn. 29, und vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 –, BVerwGE 65, 203 = Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 13 = juris, Rn. 27.
52Dem folgt der Senat.
53Bei den im Übrigen vom Kläger absolvierten Lehrgängen, im Bereich Strahlenschutz, Röntgendiagnostik und Notfallmedizin, deren Kosten ebenfalls Bestandteil des Erstattungsverlangens der Beklagten sind, handelt es sich gleichfalls um Fachausbildungen im oben genannten Sinne. Soweit der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung bezüglich des Lehrgangs Notfallmedizin in Abrede gestellt hat, ist dem nicht zu folgen. Dieser Lehrgang ist – wie der hierauf bezogenen Ausbildungsanweisung Notfallmedizin (PumA Modul B1) der Beklagten vom 28. Juni 2011 zu entnehmen ist – einheitlich gestaltet und darauf gerichtet, die Teilnehmer zur Wahrnehmung eines erweiterten Aufgabenspektrums zu befähigen. Aus Sicht der Beklagten waren die dem Kläger hierdurch vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse zudem erkennbar für dessen weitere bzw. erweiterte (militärische) Verwendbarkeit als Sanitätsoffizier notwendig, so dass auch eine hinreichende dienstliche Veranlassung für die Absolvierung der Lehrgänge vorliegt. Dass der Kläger möglicherweise nicht alle der ihm im Zuge des Lehrgangs vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, die – zum Teil – an militärspezifischen Bedürfnissen ausgerichtet waren, zivilberuflich nutzen kann, lässt den Fachausbildungscharakter des genannten Lehrgangs nicht entfallen. Denn nach den dargelegten Grundsätzen ist die Frage der zivilberuflichen Nutzbarkeit der vermittelten Fertigkeiten keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Fachausbildung. Dieser Begriff ist vielmehr gerade unter Berücksichtigung des militärischen Ausbildungszwecks zu bestimmen.
542. Der geänderte Leistungsbescheid trägt auch der Härtefallregelung in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (alter wie neuer Fassung) in nicht zu beanstandender Weise Rechnung. Nach dieser Vorschrift kann auf die Erstattung der Ausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.
55Wie schon der Wortlaut („besondere“ Härte) kenntlich macht, handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine (allgemeine) Billigkeitsregelung, der für sämtliche dem § 56 Abs. 4 SG zuzuordnenden Erstattungsfälle die Bedeutung eines Korrektivs zukäme. Zweck der Härteregelung ist es vielmehr, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen – also den atypischen Fällen – Rechnung tragen zu können; das schließt die Annahme einer besonderen Härte für eine Serie gleichgelagerter atypischer Fälle freilich nicht aus.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 – 2 B 25.15 –, juris, Rn. 29 f.; siehe auch Urteil des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 36 ff.
57a) Die nach dem Vortrag des Klägers für sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Sanitätsdienst der Bundeswehr maßgeblich gewesenen Gründe vermögen eine besondere Härte im diesem Sinne jeweils nicht zu begründen und scheiden damit als Grundlage für einen (Teil-)Verzicht auf die Erstattungsforderung der Beklagten aus.
58Die behaupteten Probleme und Unzulänglichkeiten im Sanitätsdienst der Bundeswehr sowie die aus der Sicht des Klägers nicht gehaltenen Versprechungen und enttäuschten Erwartungen im Hinblick auf berufliche Entwicklungsmöglichkeiten führen nicht zur Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, weil diese Umstände, so sie denn vorlagen, alle Soldaten des Sanitätsdienstes regelmäßig gleich betroffen haben.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, juris, Rn. 46.
60Sie kennzeichnen daher weder einen atypischen Einzelfall noch eine Gruppe atypischer Einzelfälle.
61Das gilt auch für die ersatzlose Abschaffung des Förderkreiskonzepts. Der Kläger mag sich aufgrund seiner im Studium gezeigten Leistungen zwar in besonderer Weise Hoffnungen auf eine Aufnahme in dieses Qualifizierungsprogramm und eine damit einhergehende spezifische Förderung gemacht haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Förderkreiskonzept bis zu seiner Abschaffung– jedenfalls vom Grundsatz her – allen Soldaten des Sanitätsdienstes, die wie der Kläger ein Medizinstudium besonders erfolgreich absolviert hatten, gleichermaßen offen stand. Im Übrigen stellt die enttäuschte Erwartung, an einer bestimmten Förderung teilhaben zu können, keine besondere Härte dar, weil es grundsätzlich kein schützenswertes Vertrauen des Soldaten auf den Fortbestand beruflicher Förderungen gibt, die jedenfalls vorrangig im Interesse des Dienstherrn erfolgen.
62Für das Bestehen einer atypischen Ausnahmesituation des Klägers ist vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt nichts erkennbar, dass der Kläger und seine Ehefrau an unterschiedlichen Standorten verwendet wurden. Denn die seitens des Klägers beklagte beruflich bedingte räumliche Trennung ging über bloße Unannehmlichkeiten nicht hinaus und stellt auch unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen zugunsten von Ehe und Familie keine besondere Härte im Sinne einer Ausnahmesituation, die atypisch und in ihren Folgen bei wertender Betrachtung objektiv besonders gravierend gewesen wäre, dar. Darüber hinaus ist die Möglichkeit einer Verwendung an entfernt liegenden Standorten dem Soldatenverhältnis immanent und jedem Soldaten – auch dem Kläger und seiner Ehefrau – bekannt. Er muss es deshalb grundsätzlich hinnehmen, wenn seine persönlichen Belange durch dienstlich veranlasste Veränderungen des Dienstortes nachteilig beeinträchtigt werden. Erst wenn – wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt – die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden.
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015– 1 WDS-VR 3.14 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 – 1 A 9/14 –, juris, Rn. 80.
64Vorstehendes wird zudem dadurch erhärtet, dass der Kläger und seine Ehefrau nach deren Ernennung zur Akademischen Rätin in N2. und dem damit verbundenen Ausscheiden aus der Bundeswehr sowie noch einmal nach Ernennung des Klägers zum Akademischen Rat an der Universität E. -F. bereit waren, ihre beruflich bedingte räumliche Trennung in Kauf zu nehmen.
65Die parallele Inanspruchnahme des Klägers und seiner Ehefrau auf Erstattung des ihnen jeweils gewährten Ausbildungsgeldes sowie der Kosten ihrer jeweiligen Fachausbildungen stellt ebenfalls keine besondere Härte dar, die Anlass zu einem Teilverzicht bezüglich des gegenüber dem Kläger geltend gemachte Erstattungsbetrags bietet. Es ist nicht ersichtlich, dass es hierdurch zu einer finanziellen Überforderung des Klägers kommt. Dieser ist nach § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. bzw. § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG lediglich zur Erstattung des ihm selbst gewährten Ausbildungsgeldes und der Kosten seiner eigenen Fachausbildung verpflichtet. Dem hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie den Kläger und seine Ehefrau getrennt voneinander nur bezüglich des ihnen jeweils gewährten Ausbildungsgeldes und der durch ihre jeweilige Fachausbildung entstandenen weiteren Kosten in Anspruch genommen hat. Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung infolge einer sofortigen Rückzahlung des jeweiligen Gesamtbetrages hat sie beiden zudem in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau Zahlungserleichterungen gewährt und das Erstattungsverlangen in zeitlicher Hinsicht begrenzt (vgl. dazu bezüglich des Klägers weiter unten).
66b) Zutreffend hat die Beklagte die Zeit der von dem Kläger absolvierten klinischen Weiterbildung im Bundeswehrkrankenhaus V. nicht als so genannte Abdienzeit im Rahmen ihrer Härtefallprüfung berücksichtigt.
67Zweck der Erstattungspflicht ist, einem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Soldaten entgegenzuwirken und so die Personalplanung und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherzustellen. Der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist mit Blick auf den Sanktionscharakter der Erstattungspflicht auf diejenigen Zeiträume beschränkt, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er auch dabei den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben.
68Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 – 2 B 25.15 –, juris, Rn. 36.
69Gehört eine Zeit jedoch zur Fachausbildung, kann sie nicht gleichzeitig Abdienzeit im eben genannten Sinne sein.
70c) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die unmittelbaren Kosten des von dem Kläger im August/September 2007 besuchten Lehrgangs Notfallmedizin mit 1.375,94 Euro angesetzt und diese Summe nicht wegen eines Kostenvergleichs mit zivilen Lehrgängen im Wege eines Teilverzichts reduziert hat.
71Der Umstand, dass im Falle der Klägerin des Verfahrens 1 A 412/16 (VG Köln: 23 K 861/14) als unmittelbare Kosten eines vergleichbaren, im Juli 2008 besuchten Sonderlehrgangs Notfallmedizin lediglich 839,69 Euro in Ansatz gebracht worden sind, was immerhin auf eine Differenz zu den hiesigen Kosten in Höhe von 536,25 Euro führt, erlaubt nicht die Annahme, die hier angesetzten Kosten seien unangemessen hoch. Die Beklagte hat bereits in den durch den Senat entschiedenen Verfahren 1 A 2104/14 und 1 A 2420/14, in denen der Prozessbevollmächtigte des Klägers für die dortigen Klägerinnen schriftsätzlich entsprechende Rügen formuliert hatte, dargelegt, dass die Festsetzung von nur 839,69 Euro auf einen Eingabefehler des zuständigen Sachbearbeiters zurückzuführen und dass in den genannten Verfahren richtigerweise ein Betrag von 1.679,38 Euro anzusetzen gewesen sei. Plausibilisiert wird dieser ohne Weiteres nachvollziehbare Vortrag der Beklagten durch zwei Umstände: Zum einen handelt es sich bei dem im Verfahren 1 A 412/16 angesetzten Betrag genau um den hälftigen Betrag der nach Angaben der Bundeswehr zutreffend anzusetzenden Summe, welche in dem insoweit exakt vergleichbaren Fall der Klägerin des Verfahrens 1 A 2420/14 – diese hat denselben Lehrgang besucht wie die Klägerin des Verfahrens 1 A 412/16 – tatsächlich auch angesetzt worden ist. Zum anderen ist dem Senat aus etlichen anderen Verfahren bekannt, dass die Kosten des 18‑tägigen Sonderlehrgangs Notfallmedizin in N1. sich in den Jahren 2007 und 2008 ansteigend in einem Bereich von 1.375,94 Euro bis 1.679,38 Euro bewegt haben, also weit außerhalb eines Betrages von (nur) 839,69 Euro.
72Auch musste die Beklagte nicht mit Blick auf einen Kostenvergleich teilweise auf die für den Sonderlehrgang Notfallmedizin angesetzten Kosten verzichten. Zwar übt die Beklagte das zur Berücksichtigung einer besonderen Härte bestehende Ermessen nach ständiger Praxis dahin aus, dass sie den Differenzbetrag zwischen den Lehrgangskosten und den Kosten einer vergleichbaren zivilen Ausbildung, die mindestens 30 Prozent günstiger gewesen wäre, von den Lehrgangskosten abzieht.
73Vgl. insoweit VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –, n. v., UA S. 14 f.
74Diese ständige Praxis ergibt sich aus den sog. "Bemessungsgrundsätzen" in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 22. Juli 2002 - BMVg - PSZ I 8 - Az 16-02- 11/Bemessungsgrundsätze - (dort: Gliederungspunkt 3.3.1; heute entsprechend: Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012 - BMVg - P II 1 - Az 16-02- 11/Bemessungsgrundsätze -, dort: Gliederungspunkt 3.3), welche, soweit sie ermessenssteuernde Regelungen enthalten, im Wege der Selbstbindung der Verwaltung über Art. 3 Abs. 1 GG auch nach außen wirken. Die von dem Kläger für sich reklamierte Regelung über einen Teilverzicht greift hier aber nicht ein. Denn der von ihm angeführte, seinerzeit 570,00 Euro kostende Kompaktkurs "Notfallmedizin" der Bayerischen Landesärztekammer stellt schon keine dem Sonderlehrgang Notfallmedizin im Sinne der Bemessungsgrundsätze vergleichbare zivile Ausbildung dar. Das erschließt sich schon aus der erheblich unterschiedlichen Dauer von Kurs (8 Tage) und Sonderlehrgang (18 Tage) und wird weiter dadurch plausibilisiert, dass die Beklagte Umfang und Ausgestaltung zulässigerweise nicht nur an dem im zivilen Bereich anfallenden Bedarf ausgerichtet hat, sondern zusätzlich auch an dem Bedarf, der aus den besonderen militärischen Gegebenheiten resultiert.
75Für einen vergleichbaren Fall ebenso das (den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannte) Urteil des VG Köln vom 17. September 2014– 23 K 3238/13 –, n. v., UA S. 8 f.; ferner VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 25. November 2013 – 3 K 153/13.NW –, n. v., UA S. 18 f.
76Der dagegen erhobene Einwand des Klägers, die Sonderlehrgänge der Bundeswehr seien im Vergleich zu dem benannten zivilen Kurs nur zeitlich gestreckt und wiesen keinen inhaltlichen Mehrwert auf, ist nicht nur substanzlos, sondern vor dem Hintergrund der oben angeführten erheblich unterschiedlichen Dauer der Lehrgänge/Kurse und der zusätzlichen Lehrinhalte bei der Bundeswehr auch nicht nachvollziehbar.
77Die durch die zusätzlichen militärischen Lehrinhalte, die ausweislich der Ziffer 1 der Ausbildungsweisung Notfallmedizin (PumA Modul B1) vom 28. Juni 2011 lediglich ein Drittel des Gesamtkurses ausmachen, angefallenen Mehrkosten sind auch nicht etwa deshalb von der Erstattungspflicht ausgenommen, weil der Kläger die hierdurch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse aus seiner Sicht zivilberuflich nicht nutzen kann. Denn im vorliegenden Zusammenhang geht es – anders als bei Zeitsoldaten, die aufgrund ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorzeitig aus ihrem Dienstverhältnis entlassen worden sind, – nicht um eine bloße Abschöpfung der durch eine (Fach-)Ausbildung vermittelten Vorteile,
78vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 18 ff., und vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, BWV 2016, 85 = juris, Rn. 17 ff.,
79sondern um die Erstattung tatsächlich entstandener (Fach-)Ausbildungskosten. Ein abweichendes Verständnis würde im Übrigen auch dem der Erstattungsvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG innewohnenden Sanktionscharakter nicht gerecht.
80d) Die Beklagte hat zur Vermeidung einer besonderen Härte den Erstattungsbetrag in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unter Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 640,00 Euro gestundet und die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Eintritt in das reguläre Renteneintrittsalter (13. September 2033) begrenzt.
81Diese zeitliche Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung entspricht der Rechtsprechung des Senats.
82Vgl. Urteile des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 106 ff., und vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 32 ff. (dort die Parallelvorschrift des § 49 Abs. 4 S. 3 SG betreffend); a. A. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 61.
83Entscheidend ist dabei nicht, ob die Behörde die Rückzahlungspflicht bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides begrenzt hat. Es kommt vielmehr darauf an, dass diese Begrenzung in der Weise im Ausgangsbescheid erfolgt, dass sie sich in dessen Tenor wiederfindet. Dies kann auch später, etwa durch den Widerspruchsbescheid oder – wie hier – durch eine zeitlich noch spätere Änderung erreicht werden.
84Der Bescheid ist auch nicht wegen insoweit fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Die Beklagte hat noch hinreichend zu erkennen gegeben, welche Erwägungen für ihre Ermessensentscheidung maßgeblich waren. Denn sie hat in ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2015 auf das Urteil des Senats vom 20. April 2015 (1 A 1242/12) Bezug genommen, um die Änderung des Leistungsbescheids zu begründen, und sich damit die in diesem Urteil dargelegten Gründe für eine auf die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gestützte Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung zu eigen gemacht. Zudem kann die Beklagte nach der genannten Rechtsprechung des Senats dem Erfordernis der zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraums regelmäßig in der auch hier durch die Änderung des Leistungsbescheids vorgenommenen Weise entsprechen. Liegt – wie hier – ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Es bedarf dann insoweit keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung.
85Siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997– 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55 = DÖV 1997, 1006 = juris, Rn. 14 (zu ermessenseinräumenden Vorschriften).
86Die Rückzahlungspflicht muss nicht aus Rechtsgründen noch weiter beschränkt werden. Sie muss insbesondere nicht an der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung bei einer Privatinsolvenz ausgerichtet und auf insgesamt sechs Jahre ab Rechtskraft des Zahlungsbescheides begrenzt werden. Andernfalls würden die finanziellen Interessen des ehemaligen Soldaten in ungerechtfertigter Weise bevorzugt (er dürfte auf diese Weise günstiger an eine voll finanzierte Ausbildung als Arzt kommen als jemand, der sich außerhalb der Bundeswehr auf eigene Kosten jahrelang als Arzt ausbilden lässt). Außerdem setzt ein Verbraucherinsolvenzverfahren eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus (vgl. § 304 Abs. 1 Satz 1 i. V .m. §§ 16 ff. der Insolvenzordnung – InsO). Das bloße Bestehen einer (auch langfristigen) Zahlungsverpflichtung reicht für eine Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht aus. Im Übrigen steht es einem früheren Soldaten auf Zeit frei, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen und auf diesem Wege zu versuchen, (auch) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten zu erlangen.
87Urteil des Senats vom 24. Februar 2016 – 1 A 9/14 –, juris, Rn. 76.
88e) Die Festsetzung der Stundungszinsen einschließlich der Zinshöhe ist rechtmäßig.
89Die Behörde ist berechtigt, bei Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine Stundung zu gewähren und Stundungszinsen zu erheben. Rechtliche Grundlage dafür ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Diese Vorschrift erwähnt zwar nur den – vollen oder teilweisen – Verzicht auf die Forderung ausdrücklich. Hierdurch sind aber auch sonstige Maßnahmen, die einer durch die Erstattung ansonsten eintretenden besonderen Härte für den Schuldner entgegenwirken sollen, wie z. B. Stundung oder Festsetzung von Raten, nicht ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte bezüglich der Konkretisierung und näheren Ausgestaltung der Härteregelung einen Ermessensspielraum. Dies schließt auch die Entscheidung mit ein, ob und in welcher Höhe sie für die Stundung bzw. die Bewilligung von Ratenzahlung Stundungszinsen fordert. Da infolge der aufgeschobenen Tilgung die Hauptforderung dem Haushalt der Beklagten nicht sofort zur Verfügung steht und hierdurch auch auf Seiten der Beklagten ein Zinsverlust eintritt, ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte dies über eine Verzinsung der gestundeten Beträge zumindest im gewissen Umfange auszugleichen sucht. Stundungszinsen dürfen schon vor Eintritt der Bestandskraft des Rückforderungsbescheides erhoben werden.
90Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2015– 1 A 930/14 –, juris, Rn. 58 ff., und vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 –, RiA 1997, 145 = juris, Rn. 18, jeweils m. w. N.
91Schließlich begegnet auch die Höhe der Stundungszinsen, welche sich mit Blick auf das insoweit rechtskräftig gewordene Urteil hier (nur noch) auf 1,5 Prozent belaufen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das gilt schon deshalb, weil nach der Senatsrechtsprechung selbst die ursprünglich erfolgte Festsetzung eines Zinssatzes von 4 Prozent rechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre.
92Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 63 ff., m. w. N.; a. A. Thür. OVG, Urteil vom 12. November 2015– 2 KO 171/15 –, juris, Rn. 33, das auf das erhebliche Absinken von Refinanzierungskosten verweist und in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO i. V. m. Nr. 1.4.1 zu § 59 BHO der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung i. d. F. vom 14. Dezember 2011 eine Verzinsung mit 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz für angemessen hält.
93Besondere Umstände, die ausnahmsweise für eine Ermessensfehlerhaftigkeit der hinsichtlich der Verzinsung getroffenen Regelung sprechen könnten, liegen hier nicht vor. Der Kläger wird durch die Zinspflicht nicht unverhältnismäßig benachteiligt.
94Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
95Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
96Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine derartige Bedeutung wird insbesondere nicht durch die in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage begründet, ob bei der Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Ratenzahlung im Rahmen einer Härtefallentscheidung auf der Grundlage des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG die Verzinsung des gestundeten Betrags mit einem Zinssatz in Höhe von jährlich 4 Prozent rechtmäßig ist. Denn diese Frage stellt sich in dieser Form im vorliegenden Verfahren schon deswegen nicht mehr, weil das Verwaltungsgericht den angefochtenen Leistungsbescheid aufgehoben hat, soweit Stundungszinsen in Höhe von mehr als 1,5 Prozentpunkten festgesetzt werden, und das Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist.
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