Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1092/16

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den nach A 12 LBesO bewerteten Dienstposten „Modulgruppenleitung“ am Dienstort C.     (Stellenausschreibung Nr. 2.24 MGL) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.


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