Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 1481/15

Tenor

Den Beteiligten wird gemäß § 106 Satz 2 VwGO zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits folgender gerichtlicher Vergleich vorgeschlagen:

  • 1. Der Beklagte verpflichtet sich, die Rechtsgrundsätze der Entscheidung im Verfahren – 3 A 1972/15 – nach Rechtskraft auf den Kläger anzuwenden.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

  • 3. Ergibt sich nach Ziffer 1 dieses Vergleichs ein geringerer Hauptforderungsbetrag als 2.075,00 €, stellt der Kläger den Beklagten im Wege eines nachträglichen Ausgleichs bezüglich der Kosten, als betrüge die Quote des Beklagten

Hauptforderungsbetrag/9.561,84 €

und erstattet entsprechende Beträge zinslos.


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