Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 666/18

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die fünf letzten Beförderungsplanstellen der Beförderungsliste „TD_nT“ der Beförderungsrunde 2017 nach der Besoldungsgruppe A 9_vz mit den Beigeladenen oder anderen Bewerbern zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beider Instanzen tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 5. jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.997,11 Euro festgesetzt.


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