Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 180/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.248,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf „sämtliche in § 124 Abs. 2 VwGO in Betracht kommende Zulassungsgründe“ gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.
5Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an die Darlegung dieser Gründe genügt, greift es in der Sache nicht durch.
61. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2Nr. 1 VwGO zuzulassen.
7Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.
9Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
10Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N.
11Diese Maßgaben zugrunde gelegt, rechtfertigt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
12Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Berechnung der Auslandsverwendungszuschläge unter Zugrundelegung des Tagessatzes der Stufe 3 des § 3 Abs. 1 AuslVZV für den streitbefangenen Zeitraum sei nicht zu beanstanden. Der Kläger könne keinen Auslandsverwendungszuschlag der Stufe 4 des § 3 Abs. 1 AuslVZV beanspruchen. Anhaltspunkte dafür, dass das in § 3 Abs. 2 AuslVZV geregelte Verfahren zur Festsetzung der jeweiligen Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nicht beachtet worden wäre, seien weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Festlegung des Auslandsverwendungszuschlages der Stufe 3 begegne auch materiell-rechtlich keinen Bedenken. Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Einstufung der Mission in die Gefahrenstufe 4 hätten nicht vorgelegen. Eine Gefahr für Leib oder Leben im Hinblick auf eine der in § 3 Abs. 1Nr. 4 i. V. m. § 2Nr. 2 AuslVZV genannten Belastungen unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen und des Missionsauftrags für die Mission EUCAP Nestor habe im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht mit dem dafür erforderlichen Grad vorgelegen. Es gebe auch keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass eine hinreichende Gefahr für Leib und Leben etwa durch Kriminalität, Piraterie oder Terrorismus bestanden habe. Es bestehe auch kein Anlass, die Einschätzung des Bundesministeriums des Innern im Erlass vom 10. Mai 2013 zu der Sicherheits- und Gefahrenlage in Dschibuti anzuzweifeln. Der Kläger habe diese auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es sei ferner nicht erkennbar, dass die Stufe anhand unzulässiger Kriterien – etwa haushaltsrechtlicher Art – festgelegt worden wäre. Die Beklagte habe schließlich einen einheitlichen Tagessatz für das gesamte Einsatzgebiet festlegen dürfen. Insbesondere ergebe sich daraus, dass der Kläger zeitweilig in Kenia und Somalia eingesetzt worden sei, keine abweichende Einschätzung, weil es sich jeweils nur um kurzzeitige Einsätze gehandelt habe. Auch liege kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Es fehle bereits an einem entsprechenden schutzwürdigen Vertrauen beim Kläger. Dieser sei vor Beginn der Mission darüber informiert gewesen, dass die Abrechnung auf Basis der Gefahrenstufe 4 im Hinblick auf die Abschlagszahlungen zunächst vorläufig erfolgen werde. Schließlich habe auch keine (wirksame) privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten über die Gewährung eines höheren Auslandsverwendungszuschlags bestanden.
13a) Zunächst rechtfertigt das sinngemäße Vorbringen des Klägers keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die AuslVZV sei unwirksam, weil der Gesetzgeber nach dem Rechtsstaatsprinzip die wesentlichen Grundlagen der hier entscheidenden Regelungen in einem formellen Gesetz hätte regeln müssen.
14Unabhängig davon, dass diese Rechtsauffassung des Klägers – ihre Richtigkeit unterstellt – nicht dazu führen würde, ihm den begehrten Anspruch auf einen höheren Auslandsverwendungszuschlag zu vermitteln, ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Einzelheiten der Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags in der auf der Grundlage von § 56 Abs. 5 BBesG erlassenen Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV) geregelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sog. Wesentlichkeitstheorie gebieten das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Fragen selbst regelt. Ob eine Frage in diesem Sinne wesentlich ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes. Verfassungsrechtliche Anhaltspunkte sind dabei die tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG und die Grundrechte. „Wesentlich“ bedeutet danach zum einen „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Der Gesetzgeber ist zum anderen zur Regelung der Fragen verpflichtet, die für Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind.
15Vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 –, juris, Rn. 190 - 194.
16Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es reicht vielmehr aus, dass der Gesetzgeber die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags in § 56 BBesG niedergelegt hat. Die Regelung der konkreten Höhe des Zuschlags und der Anforderungen, die dafür erfüllt sein müssen, durfte in einer Rechtsverordnung erfolgen, weil hierdurch Grundrechte der betroffenen Beamten nicht oder allenfalls unwesentlich berührt werden. Es handelt sich auch nicht um Fragen, die für Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind.
17b) Der Kläger dringt auch mit seiner Rüge nicht durch, es verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, dass über die Gewährung der Zulage nach § 56 Abs. 2 Satz 6 BBesG erst im Nachhinein abschließend entschieden werde.
18Der Kläger legt mit diesem Vorbringen bereits nicht dar, welcher konkrete Teilaspekt des Rechtsstaatsprinzips durch die Vorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 6 BBesG verletzt sein soll. Dies ist auch sonst nicht erkennbar. Es dürfte nämlich aus rechtsstaatlicher Sicht sogar geboten sein, die konkrete Höhe des Auslandsverwendungszuschlags erst nach Abschluss der Verwendung festzusetzen, weil erst zu diesem Zeitpunkt Veränderungen der Einsatz- und Gefahrenlage – insbesondere auch deren Verschlechterung – während der Mission sachangemessen berücksichtigt werden können.
19Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen der Sache nach einen Verstoß gegen den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes rügen wollen, ermangelt es insofern an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Dieses hat auf Seite 14 des Urteilsabdrucks ausgeführt, dass es an einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers fehle. Der Kläger sei durch das VBS-Skript EUCAP-Nestor und aus dem im Verwaltungsvorgang befindlichen E-Mailverkehr informiert gewesen, dass die Abrechnung auf Basis der Stufe 4 des § 3 Abs. 1Nr. 4 AuslVZV im Hinblick auf die Abschlagszahlungen zunächst vorläufig erfolgen werde. Dem setzt der Kläger in der Zulassungsbegründung nichts entgegen.
20c) Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist auch nicht mit der Begründung ernstlich zweifelhaft, es sei rechtsstaatswidrig, dass eine nachgeordnete Verwaltungsbehörde über die tatsächliche Gefahrenbeurteilung als Grundlage für die Höhe des Zuschlags entscheide. Dieses Verfahren eröffne nicht nur einen Interessenskonflikt, sondern auch die Möglichkeit einer zufälligen und nicht sachgerechten Beurteilung. Die Beklagte sei in der Lage, je nach Haushaltslage zu einer Entscheidung über die Beurteilung der Gefahrenlage zu kommen.
21Auch in diesem Zusammenhang legt der Kläger wiederum nicht dar, welcher Aspekt des Rechtsstaatsprinzips durch das in der AuslVZV normierte Verfahren zur Festlegung der Gefahrenstufe als maßgebliche Grundlage für die Höhe des Auslandsverwendungszuschlags betroffen sein soll.
22Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Beklagte es durch die ihr in § 3 Abs. 2 AuslVZV zuerkannte Kompetenz, die Höhe des Auslandsverwendungszuschlags durch die Festlegung einer Gefahrenstufe nach § 3 Abs. 1 AuslVZV zu bestimmen, in der Hand hat, sachwidrige Erwägungen wie etwa fiskalische Überlegungen einfließen zu lassen. Der Kläger lässt außer Acht, dass er gegen die Entscheidung der Beklagten nicht rechtsschutzlos gestellt ist. Die Festsetzung des einheitlichen Tagessatzes und damit die Zuordnung der Auslandsmission zu einer Belastungsstufe gemäß § 3 Abs. 1 AuslVZV unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 C 33.08 –, juris, Rn. 10 f.) im Rahmen von auf einen höheren Zuschlag gerichteter Verpflichtungsklagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte.
23Die in der Zulassungsbegründung vom Kläger wiederholte Behauptung, die Beklagte habe im vorliegenden Fall eine geringere Belastungsstufe (auch) deshalb festgesetzt um Finanzmittel zu sparen, führt schon deshalb nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, weil der Kläger sich insoweit nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach dafür keine Anhaltspunkte bestünden (UA S. 14), auseinandersetzt.
24d) Soweit der Kläger bei den Zulassungsgründen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache und der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nach geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger meint, die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts seien defizitär, weil es zu der Frage der Zuordnung der Mission des Klägers zu einer Belastungsstufe keinen Beweis erhoben und sich mit den Einstufungen durch den Kläger nicht im Detail auseinandergesetzt habe, sondern sich ausschließlich auf die Stellungnahme der außergerichtlich schon beteiligten Dienststellen der Beklagten gestützt habe.
25Dieses Vorbringen ist bereits inhaltlich unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Berichte des Klägers vom 30. Oktober 2012 und vom 2. Februar 2013 im Urteil berücksichtigt und inhaltlich gewürdigt. Auf Seite 12 des Urteilsabdrucks wird ausgeführt, dass diese Berichte nichts für eine abweichende Einschätzung der Einsatzbedingungen hergäben, weil sie sich nicht mit der Belastungssituation in Dschibuti– dem Haupteinsatzgebiet der Mission EUCAP Nestor –, sondern mit der in Somalia befassten. Dem tritt der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht entgegen.
26Darüber hinaus rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe die von der Beklagten vorgenommene Bewertung der Belastungssituation im Einsatzgebiet der Mission auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage geprüft. Der von ihm in diesem Zusammenhang angeführte Bericht der Deutschen Presseagentur vom 23. Juni 2004 verhält sich ebenso wenig wie die „landesspezifischen Sicherheitshinweise“ des Auswärtigen Amtes betreffend Dschibuti aus den Jahren 2015 und 2016 zu dem Zeitraum des Einsatzes des Klägers von September 2012 bis Dezember 2013.
27Ungeachtet dessen hätte es dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten oblegen, in der mündlichen Verhandlung, zu der beide trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sind, auf die von ihnen offenbar für notwendig erachtete weitere Sachaufklärung durch die Stellung eines Beweisantrages hinzuwirken.
28e) Der Kläger dringt auch mit dem Vorbringen nicht durch, aufgrund der hier vorgenommenen Gefahrenbeurteilung und der Festlegung der Belastungsstufe 3 sei er gegenüber Kollegen, die zuvor ihren Dienst im Einsatzgebiet absolviert hätten, gleichheitswidrig benachteiligt worden. Die hier vorgenommene abweichende Gefahrenbeurteilung sei nicht sachgerecht, weil das Einsatzgebiet das gleiche gewesen sei, die Konfliktbeteiligten nicht gewechselt hätten und es lediglich weniger konkrete Anschlagsfeststellungen gegeben habe.
29Dieses Vorbringen zeigt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf. Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, d. h. wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 9 m. w. N.
31Vorliegend legt der Kläger bereits nicht substantiiert dar, im Verhältnis zu welchen Personengruppen bzw. den Angehörigen welcher Missionen er gleichheitswidrig behandelt worden sein will. Ein Vergleich mit Beamten, die an Einsätzen vor September 2012 teilgenommen haben, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Mission EUCAP Nestor zu diesem Zeitpunkt erst begann und es insofern bereits an einer tauglichen Vergleichsgruppe fehlt. Dass die Belastungsstufe für die Mission EUCAP Nestor zeitnah nach Beendigung des Einsatzes des Klägers auf die Stufe 4 heraufgestuft wurde, ist maßgeblich auf einen terroristischen Anschlag in Dschibuti im Jahr 2014 zurückzuführen (vgl. Klageerwiderung der Beklagten vom 24. Juni 2015), so dass für eine abweichende Behandlung der Teilnehmer der Missionen nach dem Anschlag ein sachlicher Grund gegeben ist.
322. Die Rechtssache weist auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2Nr. 2 VwGO auf.
33Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.
34Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N.
35Das Vorbringen des Klägers lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Hierzu trägt er vor, bereits der erhebliche Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil indiziere das Vorliegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten. Es handele sich hier um die Einschätzung der Gefahrenlage, die sich über mehrere Einsatzgebiete, einen längeren Zeitraum und eine für sich gesehen komplexe, von einer Vielzahl von handelnden Akteuren abhängige Lage betreffe. Trotz dieser Komplexität sei sowohl vorgerichtlich als auch erstinstanzlich ausschließlich eine Beurteilungsquelle herangezogen worden. Abgesehen davon, dass die Beurteilung einer Gefahrenlage ohnehin eine wertende Betrachtung sei, die von vornherein nicht einfach sei, sei die Komplexität hier aufgrund von Einflussfaktoren noch erhöht, die fernab der grundsätzlichen Beurteilungskompetenz der Verwaltung in einem gänzlich fremden Umfeld lägen. Daher sei die Verwaltung, wie auch das Gericht, einer fachlichen Beurteilung durch eine Dienststelle völlig ausgeliefert, wenn diese nicht durch einen weiteren Vergleich mit der Meinung Dritter verifiziert werde. Darüber hinaus weise die Interessenlage der Beklagten einen Interessenkonflikt auf, weil diese die Gefahrenlage selbst beurteile und so Geld sparen könne. Gleichfalls sei hier zu berücksichtigen, dass beim Kläger ein unwiederbringlicher Schaden entstehen könne, wenn sich nachträglich, abweichend von der ursprünglichen Einschätzung eine Gefahr – bis hin zum Tode – realisiere. Daher sei es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des Rechtsstaatsprinzips geboten, im Zweifel zu Gunsten des Klägers, als eines Beamten, der sein Leben riskiere, zu entscheiden. Gleichfalls sei es geboten, dass der Beamte über die Höhe des Zuschlags Sicherheit vor seinem Einsatz erhalte.
36Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, der Ausgang des Rechtsstreits sei – auch bei summarischer Prüfung – offen. Im Wesentlichen stützt der Kläger die Begründung dieses Zulassungsgrundes auf dieselben Argumente, die bereits im Rahmen des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorgebracht wurden. Zur Vermeidung wird insofern auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
37Soweit der Kläger meint, das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten ergebe sich aus dem Begründungsumfang des angefochtenen Urteils, rechtfertigt dies ebenfalls keine Zulassung der Berufung. Zwar ist anerkannt, dass auch der Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art indizieren kann.
38Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, juris, Rn. 17.
39Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Begründungsumfang lediglich Folge des Bemühens ist, auf die Argumente des Unterlegenen möglichst vollständig einzugehen.
40Vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 108.
41Dies zugrunde gelegt, indiziert der Umfang der Gründe des angefochtenen Urteils hier nicht das Vorliegen von besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache. Die– schon nicht ungewöhnliche – Länge der Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist der zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage angemessen. Deren Beurteilung wirft auch keine außergewöhnlich oder überdurchschnittlich schwierigen Fragen auf.
42Mit seiner Rüge, die Zuordnung einer Auslandsmission zu einer Belastungsstufe der AuslVZV stelle sich als komplex und daher tatsächlich schwierig dar, vermag der Kläger die von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der Gefahrenlage im Zeitraum seines Einsatzes nicht in einer Weise in Zweifel zu ziehen, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens offen wäre.
43Die Ausführungen des Klägers beschränken sich auf die pauschale Behauptung einer höheren Gefahrenlage und die Vorlage eines Berichts der Deutschen Presseagentur und des Auswärtigen Amtes. Dass diese sich nicht auf den maßgeblichen Zeitraum beziehen und daher für eine abweichende Lagebewertung untauglich sind, wurde oben bereits ausgeführt.
44Die Befürchtung des Klägers, ihm würde ein unwiederbringlicher Schaden drohen, wenn sich die Bewertung der Gefahrenlage während des Einsatzes (zu seinen Ungunsten) verändere, so dass es gerechtfertigt sei, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden, liegt neben der Sache. Einem – hier allein in Betracht kommenden – finanziellen Schaden des Beamten wirkt nämlich die von ihm kritisierte Vorgehensweise entgegen, den Zuschlag erst nachträglich und damit auch unter Berücksichtigung nachträglicher Änderungen der Gefahrenlage abschließend festzusetzen. Der Eintritt des vom Kläger befürchteten Schadens für Leib und Leben schließlich kann durch die Höhe des Zuschlags weder vermieden noch sonst irgendwie beeinflusst werden.
453. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
46Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
47Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32.
48In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor.
49a) Die vom Kläger aufgeworfene Tatsachenfrage,
50„inwieweit die Einstufung der Gefahrenlage im Einsatzbereich der Stufe 4 des § 3 drei Abs. 1 AuslagenVZV entspricht,“
51genügt nicht den oben dargestellten Maßgaben. Sie betrifft die konkrete Zuordnung der Verwendung des Klägers zu einer Belastungsstufe nach § 3 Abs. 1 AuslVZV und kann daher nur auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden und ist keiner verallgemeinerungsfähigen Antwort zugänglich.
52b) Schließlich rechtfertigen auch die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfragen,
53„inwieweit die Rechtsgrundlage der AuslandsVZV dem Rechtsstaatsprinzip entspricht und nicht im Detail ein formelles Gesetz die Inhalte der Entscheidung über die Höhe der Zulage zu bestimmen hätte“;
54„ob es dem Rechtsstaatsprinzip widerspricht, dass dieselbe Rechtsperson, hier die Bundesrepublik Deutschland, sowohl über die Gewährung der Zulage entscheidet, wie über die Einstufung der Gefahrenlage selbst“;
55„inwieweit es dem Rechtsstaatsprinzip widerspricht, dass die Höhe der Auslandszulage erst im Nachhinein konkret festgelegt wird und der Kläger somit seine Verpflichtung und seine Leistung ohne eine fest definierte Gegenleistung zu erbringen hat.“
56nicht die Zulassung der Berufung. Zum einen legt der Kläger für keine dieser Fragen dar, welche konkreten Teilaspekte des von ihm jeweils in Bezug genommenen Rechtsstaatsprinzips tangiert sein sollen. Zum anderen sind diese Fragen, wie sich aus den Ausführungen unter Gliederungsziffer 2. dieses Beschlusses ergibt, nicht klärungsbedürftig.
574. Zu den – nur allgemein mit in Bezug genommenen – Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) und § 124 Abs. 2Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) fehlt es an jeglichem Zulassungsvorbringen.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
59Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und berücksichtigt die Summe des vom Kläger der Sache nach begehrten erhöhten Auslandsverwendungszuschlags.
60Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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