Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1327/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.997,11 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine der derzeit für die Beförderung nach A 9 zur Verfügung stehenden 24 Planstellen freizuhalten und nicht durch Vornahme einer Beförderungsentscheidung zu besetzen, solange nicht ein erneutes Auswahlverfahren unter Berücksichtigung der Antragstellerin auf der Basis einer zu ändernden dienstlichen Beurteilung stattgefunden hat.
5Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner – diesen Antrag ablehnenden – Entscheidung, soweit hier von Interesse, im Kern ausgeführt: Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die in Rede stehende Auswahlentscheidung verletze ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. Die im Rahmen dieser Auswahlentscheidung für die Antragstellerin zugrunde gelegte (und von der Antragstellerin allein angegriffene) dienstliche Beurteilung vom 14. Juni 2017 sei rechtsfehlerfrei. Namentlich mangele es nicht an einer nachvollziehbaren Begründung für eine Würdigung/Gewichtung der Noten der Einzelmerkmale (mit fünf Notenstufen) bei der Bildung des Gesamturteils (mit sechs Notenstufen und jeweils drei Ausprägungsgraden). Die Übersetzung der bei allen sechs Einzelmerkmalen auf der Grundlage der entsprechenden Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft jeweils vergebenen Höchstnote „Sehr gut“ in das Gesamtergebnis „Sehr gut ++“ werde hinreichend durch die in der dienstlichen Beurteilung enthaltene „Begründung des Gesamtergebnisses“ getragen. Nach dieser Begründung hätten ausschließlich Beamte, „die von ihrer Führungskraft eine vergleichbare Leistung attestiert bekommen haben und die darüber hinaus höherwertig eingesetzt sind“, das noch bessere Gesamtergebnis „Hervorragend“ erhalten. Insoweit auf das Kriterium höherwertiger Verwendung abzustellen, sei rechtlich bedenkenfrei. Die Antragstellerin sei, anders als sie meine, im Beurteilungszeitraum, in dem sie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (im Folgenden: BMAS) abgeordnet gewesen sei, auch nicht höherwertig eingesetzt gewesen. Dass sie insoweit einen nach den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 gebündelten Dienstposten innegehabt habe, sei ohne Bedeutung. Denn ein gebündelter Dienstposten sei für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten.
6Hiergegen macht die Antragstellerin mit der Beschwerde im Wesentlichen geltend: Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sei sie höherwertig eingesetzt gewesen. Die vom Bundesverwaltungsgericht herrührende Aussage, ein gebündelter Dienstposten sei für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten, sei im angefochtenen Beschluss zu Unrecht auf ihren Fall übertragen worden. Sie beziehe sich nämlich nur auf gebündelte Dienstposten innerhalb einer und derselben Verwaltung und sei damit mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die Qualifikationsanforderungen einer auf Abordnungsbasis wahrgenommenen Tätigkeit in einem Bundesministerium seien deutlich höher als bei einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG. Angesichts der im BMAS erlangten Beurteilung „Sehr gut ++“ sei die Vergabe nur dieser Gesamtnote in der dienstlichen Beurteilung im Quervergleich unzureichend.
7Das überzeugt nicht.
8Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung wird nach den einschlägigen Beurteilungsbestimmungen unter Beachtung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisse gebildet. Dabei kommt der Gesamtsumme der Beurteilungspunkte aus den Einzelkriterien eine besondere Bedeutung zu (Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 29. Mai 2017 – im Folgenden: BeurtRL – Ziffer 4.2 Satz 2 i. V. m. Anlage 1, § 2 Abs. 4). Die Benotung der Einzelkriterien durch die Beurteiler wiederum beruht auf einer Würdigung der von der unmittelbaren Führungskraft für die Einzelkriterien vergebenen Noten, welche sich allein auf die Erledigung der konkret zugewiesenen Aufgaben und nicht auf das Statusamt beziehen (BeurtRL Anlage 4, § 1 Satz 5, § 2 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und 2).
9Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Beurteiler die Wertigkeit der von der unmittelbaren Führungskraft für die sechs Einzelkriterien vergebenen Bewertungen (sechsmal „Sehr gut“), die sie bei ihrer Benotung der Einzelkriterien übernommen haben, bei der Bildung des Gesamturteils mit der Note „Sehr gut ++“ unzureichend abgebildet und insoweit den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten haben.
10Es trifft zunächst nicht zu, dass die Antragstellerin im BMAS die Beurteilung „Sehr gut ++“ erhalten hat. Die jeweilige unmittelbare Führungskraft hat nach den einschlägigen Beurteilungsbestimmungen (BeurtRL Ziffer 5 i. V. m. Anlage 3 und Anlage 4 § 1 und 2) nämlich lediglich Noten zu den sechs bzw. – bei Bewertung auch des Führungsverhaltens – sieben Einzelkriterien zu vergeben. Nicht vorgesehen ist nach diesen Regelungen hingegen die Formulierung eines Gesamturteils. Diese Vorschriften sind, wie die in den Akten befindliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft Christoph Adolph vom 20. September 2016 belegt, vorliegend auch beachtet worden.
11Das Gesamturteil „Sehr gut ++“, das die Beurteiler der Antragstellerin zuerkannt und sodann näher begründet haben, erweist sich auch nach dem übrigen Beschwerdevorbringen nicht als rechtlich fehlerhaft (begründet).
12Die Behauptung der Antragstellerin, die Qualifikationsanforderungen an Beamte in einem Bundesministerium seien gegenüber denen, die an Beamte bei der Deutschen Telekom AG (bzw. bei Zuweisungsunternehmen) gestellt würden, erheblich höher, bleibt pauschal und ist durch nichts belegt.
13Das Gesamturteil ist auch nicht vor dem Hintergrund fehlerhaft, dass der Dienstposten, den die Antragstellerin während des Beurteilungszeitraums innegehabt hat, nach A 8/A 9 BBesO „gebündelt“ gewesen sein soll.
14Insoweit legt der Senat das auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht belegte Vorbringen zu Grunde, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitraum auf einem nach den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 „gebündelten Dienstposten“ beschäftigt worden ist. Dem muss die nur auf „A 8“ lautende Angabe zur „Bewertung der Funktion“ in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft der Antragstellerin vom 20. September 2016 nicht zwangsläufig entgegenstehen. Denn sie kann ohne weiteres darauf beruhen, dass ein seiner Wertigkeit nach mehreren Statusämtern zugeordneter Dienstposten (sog. gebündelter Dienstposten) nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten ist.
15BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2005– 2 B 106.04 –, juris, Rn. 7 (A 12/A 13; Bundesgrenzschutz), und Urteile vom 25. Januar 2007– 2 A 2.06 –, juris, Rn. 11 f. (A 8/A 9; Geschäftsbereich des BND), und vom 30. Juni 2011– 2 C 19.10 –, juris, Rn. 30 (A 9 bis A 11; Bundeszollverwaltung); vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 – 2 C 19.13 –, juris, Rn. 27.; ebenso BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris, Rn. 48: „Der Einsatz auf einem 'gebündelten' Dienstposten stellt grundsätzlich für Beamte in jedem der zugeordneten Statusämter eine amtsangemessene Beschäftigung dar.“
16Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt,
17vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013 – 1 B 691/13 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.,
18ist die Begründung des Gesamtergebnisses in der angegriffenen dienstlichen Beurteilung ohne Weiteres nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei, das Beurteilungsergebnis „Hervorragend“ sei nur solchen Beamten zuerkannt worden, die bei vergleichbarer Bewertung ihrer Leistung durch ihre unmittelbare Führungskraft anders als die Antragstellerin höherwertig eingesetzt worden seien. Ihre Annahme, die angeführte Rechtsprechung sei hier nicht einschlägig, weil sie sich nur auf gebündelte Dienstposten innerhalb einer und derselben Verwaltung beziehe, hat die Antragstellerin nicht ansatzweise begründet. Ferner hat sie nicht dargelegt, aus welchem Grund ihr Argument, sollte es durchgreifen, gerade auch im vorliegenden Zusammenhang einschlägig sein soll, obwohl nicht die Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen (innerhalb einer Behörde) in Rede steht, sondern die nach den Beurteilungsbestimmungen vom Statusamt gelöste (s. o.) Bewertung der auf dem konkreten Dienstposten erbrachten Leistungen.
19Abgesehen von alledem wäre die Bildung des Gesamturteils auch dann nicht zu beanstanden, wenn die vorgenannte Rechtsbehauptung der Antragstellerin zuträfe. Denn auch dann würde ihre im Beurteilungszeitraum ausgeübte Tätigkeit ihrer Wertigkeit nach schon nicht an die Beschäftigung eines Beamten auf einem „spitz“ nach A 9 BBesO bewerteten Dienstposten heranreichen. Die Beschäftigung eines im Statusamt A 8 BBesO befindlichen Beamten auf einem der Wertigkeit nach den Statusämtern A 8 BBesO und A 9 BBesO zugeordneten „gebündelten“ Dienstposten bedeutet für diesen Beamten nur, dass er neben amtsangemessenen Aufgaben teilweise auch höherwertige, bei gedachter „spitzer“ Bewertung dem nächsthöheren Statusamt zuzuordnende Aufgaben wahrnimmt.
20Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2005 – 2 B 106.04 –, juris, Rn. 7.
21Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die durchgängig auf „Sehr gut“ lautenden Spitzennoten, die die unmittelbare Führungskraft der Antragstellerin zuerkannt hat, in den beigegebenen Begründungen teilweise keine hinreichende Stütze finden dürften. Hinsichtlich der beiden Einzelmerkmale „Arbeitsergebnisse“ und „Praktische Arbeitsweise“ fehlt es jeweils schon an einer auf die Leistungen der Antragstellerin bezogenen Begründung. Formuliert werden insoweit nämlich lediglich die auf dem Dienstposten insoweit zu erfüllenden Anforderungen. Ferner ist nicht erkennbar, dass die Erläuterung zum Einzelmerkmal „Wirtschaftliches Handeln“, die Antragstellerin sei über Schulungen im Bereich Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen auf dem aktuellen Stand und wende ihr Wissen an, die Bestnote „Sehr gut“ tragen könnte.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren jeweils keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind.
23Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche der Antragstellerin nach Maßgabe des bei Beschwerdeerhebung (4. September 2018) fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO bei Zugrundelegung der hier anzunehmenden Erfahrungsstufe 8 im Kalenderjahr 2018 zu zahlen sind. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (3 x 3.332,37 Euro = 9.997,11 Euro). Bei der Berechnung der Jahresbezüge kann noch nicht auf das Monatsgehalt abgestellt werden, das für die hier in Rede stehende Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe nach dem vom Deutschen Bundestag am 27. September 2018 beschlossenen Bundesbesoldungs- und ‑versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 rückwirkend ab dem 1. März 2018 gelten wird. Denn das Gesetz war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 4. September 2018, wie schon aus dem Datum des Gesetzesbeschlusses geschlossen werden kann, noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (und eine Veröffentlichung ist auch bis heute noch nicht erfolgt). Von einer Änderung der Streitwertfestsetzung für das Eilverfahren erster Instanz (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG), die offenbar unter Berücksichtigung der hier nicht in Rede stehenden Besoldungsgruppe A 8 erfolgt und auch unter dieser Prämisse zu einem nicht ganz nachvollziehbaren Betrag gelangt ist, sieht der Senat ab, weil sich die einschlägige Streitwertstufe (bis 10.000,00 Euro) hierdurch nicht verändern würde.
24Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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