Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 4037/18.A
Tenor
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.9.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
21. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 29.11.1990 ‒ 2 BvR 1095/90 ‒ und vom 1.2.1978 ‒ 1 BvR 426/77 ‒ sowie den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.1977 ‒ 1 C 33.71 ‒ und vom 30.10.1990 ‒ 9 C 72.89 ‒ wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen.
3Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 ‒ 4 A 361/15.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
5Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
6Dem in der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Asylrecht aus Art. 16 GG a. F. aufgestellten Rechtssatz, wonach sich das Tatsachengericht zur Frage, ob dem Asylsuchenden politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, im Wege der nach § 86 VwGO gebotenen Sachverhaltserforschung die für seine Entscheidung erforderliche Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat, wofür wegen des sachtypischen Beweisnotstands insbesondere bezogen auf asylbegründende Vorgänge außerhalb des Gastlandes in der Regel Glaubhaftmachung genügt,
7vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977 ‒ 1 C 33.71 ‒, BVerwGE 55, 82 = juris, Rn. 12 ff., 15, m. w. N.,
8hat das Verwaltungsgericht nicht widersprochen. Im Zusammenhang mit der allein streitgegenständlichen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit der von ihm angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung von dem allgemeinen Rechtssatz ausgegangen, die Furcht vor Verfolgung sei begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Heimatland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten (Urteilsabdruck, Seite 5, letzter Absatz).
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 19.
10Sodann hat es unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für Beweiserleichterungen nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU angenommen, es obliege den Klägerinnen, die Gründe für das Verlassen ihrer Heimat schlüssig darzulegen. Sie müssten unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergebe, dass sie bei verständiger Würdigung asylerheblicher bzw. flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung unterlägen. Hierzu gehöre, dass sie zu den in ihre Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu ihrem persönlichen Schicksal eine Schilderung gäben, die geeignet sei, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen.
11Abgesehen davon, dass diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ergangen sind wie der von den Klägerinnen angeführte zum Asylgrundrecht ergangene höchstrichterliche Rechtssatz, fehlt es auch inhaltlich an einem Widerspruch hierzu. Das Verwaltungsgericht hat eine schlüssige Darlegung des Verfolgungsschicksals verlangt und sich zum Ausreichen einer Glaubhaftmachung nicht näher geäußert. Das Erfordernis einer schlüssigen Darlegung folgt aus der vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten Grenze der gerichtlichen Aufklärungspflicht, die erreicht ist, wenn das Klagevorbringen des Asylbewerbers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Das ist etwa dann der Fall, wenn er keine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 ‒ 9 B 405.89 ‒, NVwZ-RR 1990, 379 = juris, Rn. 8, m. w. N.
13Hierin liegt kein Widerspruch zu der Annahme, hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes genüge nach Durchführung der nach § 86 VwGO gebotenen Sachverhaltserforschung in der Regel Glaubhaftmachung. Während die schlüssige Darlegung eines Verfolgungsschicksals erforderlich ist, um Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung zu bieten, entfällt die Aufklärungspflicht nicht schon, wenn es an der Glaubhaftmachung des schlüssig geschilderten Verfolgungsschicksals fehlt.
14Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.10.2001 ‒ 1 B 24.01 ‒, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317 = juris, Rn. 5 f., und vom 6.6.2003 ‒ 1 B 265.02 ‒, juris, Rn. 7.
15Das Verwaltungsgericht hat schon die schlüssige Darlegung flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung verneint, weshalb es auf die Frage, ob die Glaubhaftmachung eines schlüssig geschilderten Verfolgungsschicksals für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügt, nach seiner Rechtsauffassung nicht mehr entscheidungserheblich ankam. Einen über die schlüssige Darlegung hinausgehenden Verfolgungsnachweis hat das Verwaltungsgericht nicht gefordert.
16Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass das Verwaltungsgericht sich in Widerspruch zu den von den Klägerinnen zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts zur Unbeachtlichkeit eines Vorbringens nur dann, wenn es in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist,
17vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 ‒ 2 BvR 1095/90 ‒, InfAuslR 1991, 94 = juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 ‒ 9 C 72.89 ‒, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135 = juris, Rn. 15,
18gesetzt haben könnte. Es hat den Vortrag der Klägerinnen weder als unzutreffend noch als in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich erachtet, sondern vielmehr auf der Grundlage ihres Vorbringens den für eine flüchtlingsrelevante Vorverfolgung erforderlichen Schweregrad der Eingriffe verneint (Urteilsabdruck, Seite 7, erster Absatz).
19Ebenso wenig ist erkennbar, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht,
20vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.2.1978 ‒ 1 BvR 426/77 ‒, BVerfGE 47, 182 = juris, Rn. 16,
21das rechtliche Gehör der Klägerinnen verletzt haben könnte, indem es ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in die Erwägungen einbezogen haben könnte. Dies hat es vielmehr ausführlich getan (Urteilsabdruck, Seite 2, vorletzter Absatz, Seite 3, dritter Absatz, Seite 6, zweiter Absatz bis Seite 7 erster Absatz, und Seite 13 letzter Absatz bis Seite 15, zweiter Absatz). Die Klägerinnen legen auch nicht dar, dass sie ihrem bisherigen Vorbringen noch Ausführungen hinzugefügt hätten, die zu einer anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätten führen können.
22Unerheblich ist im Zusammenhang mit der Divergenzrüge, ob das Verwaltungsgericht höchstrichterlich aufgestellte Rechtssätze zutreffend angewandt hat. Denn das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, begründet keine Divergenz.
23St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.8.2018 ‒ 9 B 18.17 ‒, juris, Rn. 12, m. w. N.
24Die Kritik der Klägerinnen an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts führt nicht auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO). Sie ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt von vornherein keine Zulassung der Berufung.
25OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 4 A 2203/15.A –, juris, Rn. 14 f., m. w. N.
262. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO zuzulassen. Der Einwand der Klägerinnen, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, zeigt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
27OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 4 A 2203/15.A –, juris, Rn. 24 f., m. w. N.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b AsylG.
29Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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