Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1290/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.025,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung (Nutzungsuntersagung) der Antragsgegnerin vom 25.4.2018 wiederherzustellen und hinsichtlich der in dieser enthaltenen Zwangsgeldandrohung und des Gebührenbescheids vom 26.4.2018 anzuordnen.
4Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, für das von dem Antragsteller bewohnte Wohnhaus existiere keine Baugenehmigung, so dass die daraus resultierende formelle Illegalität der Nutzung die Nutzungsuntersagung rechtfertige; diese sei – ebenso wie die Zwangsgeldandrohung – auch im Übrigen rechtmäßig; hinsichtlich des Gebührenbescheides sei der Antrag mangels vorherigen Aussetzungsantrages gem. § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig. Dem ist der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend entgegen getreten. Dieses bezieht sich vielmehr auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzungen mit nicht an ihn adressierten Bescheiden vom 7.5.2018, die nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind.
5Soweit der Antragsteller eine mutwillige Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht wegen der behaupteten fehlerhaften Auslegung seines Akteneinsichtsgesuchs in die Originalakte zum streitgegenständlichen Wohnhaus rügt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Akteneinsicht in die Originalbauakte war schon zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht möglich. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 4.6.2018 mitgeteilt, dass der Originalvorgang nicht übersandt werden könne, da dieser nicht auffindbar sei. Deshalb werde die rekonstruierte Notakte übersandt. In diese Notakte hat der Antragsteller auch am 28.6.2018 auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Einsicht genommen. Bereits am 1.7.2014 nahm der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen 10 L 507/14 Einsicht in den – zwischenzeitlich unauffindbaren – Originalvorgang. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mithin nicht gegeben. Auf die Richtigkeit der Auslegung des Akteneinsichtsantrages kommt es deshalb nicht an.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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