Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 2331/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO).
3Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Kläger stützen ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der angeführten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (II.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (III.) zuzulassen.
4I. Aus der Zulassungsbegründung der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Identität der Klägerin zu 3. durch die zahlreichen inhaltlich unrichtigen und in wesentlichen Teilen widersprüchlichen Urkunden und Bescheinigungen, welche die Kläger zu diesem Zweck vorgelegt haben, nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist (juris, Rn. 49). Die Kläger machen geltend, die am XX. Oktober 2007 in der Volksrepublik China geborene Klägerin zu 3. habe die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 6 Satz 1 StAG dadurch erworben, dass das Amtsgericht M. durch den rechtskräftigen Beschluss 16 XVI 12/09 vom 16. März 2010 ihre Annahme als Kind durch die Kläger zu 1. und 2. ausgesprochen habe, die beide in diesem Zeitpunkt deutsche Staatsangehörige gewesen seien. Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat nach § 6 Satz 1 StAG selbständig zu prüfen, ob eine nach deutschem Recht wirksame Adoption ein Kind betrifft, das im Zeitpunkt des zur Annahme führenden Antrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. An die familiengerichtliche Entscheidung über ein Adoptionsbegehren ist sie nur insoweit gebunden, als es die Tatsache einer nach deutschem Recht wirksamen Annahme als Kind zu den Bedingungen einer Minderjährigenadoption betrifft. Es besteht hingegen für den nach § 6 Satz 1 StAG zu beurteilenden Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes keine weitergehende Bindung der Staatsangehörigkeitsbehörde auch an die der Annahmeentscheidung zugrunde liegenden einzelnen Tatsachenfeststellungen des Familiengerichts und deren familienrechtliche Bewertung.
5BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 ‑ 1 C 17.14 ‑, BVerwGE 151, 245, juris, Rn. 17.
6Diese selbständige Prüfung der Staatsangehörigkeitsbehörde, ob die nach deutschem Recht wirksame Annahme als Kind zu den Bedingungen einer Minderjährigenadoption ein im Zeitpunkt des Annahmeantrags noch nicht 18 Jahre altes Kind betrifft, umfasst notwendig auch die Klärung der Identität des angenommenen Kindes. Diese Identitätsprüfung stellt, ähnlich wie bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG, einen unverzichtbaren Teil der in § 6 Satz 1 StAG vorgesehenen Statusprüfung dar.
7Vgl. zum Identitätsnachweis bei der Einbürgerung BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2017 ‑ 1 C 16.16 ‑, BVerwGE 159, 85, juris, Rn. 25, vom 9. September 2014 ‑ 1 C 10.14 ‑, StAZ 2015, 212, juris, Rn. 14, und vom 1. September 2011 ‑ 5 C 27.10 ‑, BVerwGE 140, 311, juris, Rn. 11 ‑ 13, Beschluss vom 21. Dezember 2016 ‑ 1 B 122/16 ‑, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteile vom 15. September 2016 ‑ 19 A 286/13 ‑, juris, Rn. 30, und vom 10. Dezember 2015 ‑ 19 A 2132/12 ‑, StAZ 2017, 20, juris, Rn. 28 ff.; Beschlüsse vom 13. September 2018 ‑ 19 E 728/17 ‑, juris, Rn. 5 f., und vom 1. Februar 2016 ‑ 19 A 282/15 ‑, juris, Rn. 8; Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2018 ‑ 13 LB 107/16 ‑, juris, Rn. 36 ff.
8Diese selbständige Identitätsprüfung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde entspricht der eigenständigen Überprüfung der Identität, welche auch das Standesamt im Personenstandsverfahren vorzunehmen hat.
9BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 ‑ XII ZB 126/15 ‑, StAZ 2017, 303, juris, Rn. 23 (Geburtsbeurkundung); OLG Hamm, Beschluss vom 30. Mai 2017 ‑ I-15 W 317/16 ‑, StAZ 2018, 123, juris, Rn. 2 ff. (Vaterschaftsanerkennung).
10Gerade bei einer Adoption ist die Klärung der Identität des angenommenen Kindes schon personenstandsrechtlich besonders wichtig. Denn das anzunehmende Kind hat das Recht, seine Identität und Herkunft zu kennen. Deshalb sind die einschlägigen Informationen über die Adoption, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 100 Jahre lang aufzubewahren und dem Kind ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf Antrag zugänglich zu machen (§ 9b des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (AdVermiG) in der Fassung des Art. 21 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010, 2014), Art. 22 Abs. 5 des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert), BGBl. 2015 II S. 2, 3, 463, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 1. Juli 2015).
11Hierzu Maurer, Europäisches Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert), FamRZ 2015, 1937.
12Der Nachweis der Identität des angenommenen Kindes im Rahmen der Prüfung eines Staatsangehörigkeitserwerbs nach § 6 Satz 1 StAG setzt voraus, dass der Antragsteller dessen Personalien (Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Abstammung) angibt und nachweist, dass das Kind unter diesen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist. Diesen unverzichtbaren Nachweis hat er in der Regel durch Vorlage des nationalen Reisepasses und/oder eines anderen Dokumentes des Heimatstaates des Kindes mit Identifikationsfunktion zu führen. Hingegen bestehen ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des angenommenen Kindes, solange geeignete Identitätsdokumente seines Heimatstaates fehlen oder wenn der Antragsteller gefälschte, inhaltlich widersprüchliche oder beweisrechtlich wertlose Urkunden zum Nachweis der Identität des angenommenen Kindes vorlegt.
13Vgl. die oben zitierten Fundstellen zum Identitätsnachweis bei der Einbürgerung.
14Am Maßstab dieser Grundsätze haben die Kläger zu 1. und 2. nicht nachgewiesen, dass die Klägerin zu 3. unter den für sie im vorliegenden Rechtsstreit angegebenen Personalien in der Volksrepublik China registriert und zugleich diejenige Person ist, welche sie mit dem erwähnten Beschluss des Amtsgerichts M. als Kind angenommen haben. Im Gegenteil räumen sie sinngemäß ein, dass sie in ihrem Heimatstaat unter dem zugegebenermaßen unzutreffenden Familiennamen „A “ des geschiedenen Ehemannes der Klägerin zu 2. und der ebenso unzutreffenden mütterlichen Abstammung von der Klägerin zu 2. registriert ist, und behaupten, sie sei das dritte Kind einer Frau N. S. O. , welche die Klägerin zu 3. wegen ihr drohender Sanktionen im Rahmen der chinesischen Familienpolitik nicht offiziell unter ihren zutreffenden Personalien registrieren lassen könne.
15Zu Unrecht berufen sich die Kläger in ihrer Antragsbegründung erneut darauf, den erforderlichen Identitätsnachweis durch die im September 2016 vorgelegte Kopie des seit November 2013 abgelaufenen chinesischen Reisepasses der Klägerin zu 3. erbracht zu haben. Deren Beweiswert ist auch bei unterstellter Echtheit des Originals dadurch beeinträchtigt, dass die in ihm beurkundeten Personalien auf denjenigen einer von ihnen vorgelegten chinesischen medizinischen Geburtsurkunde beruhen, von welcher die Kläger in ihrer Klagebegründung vom 20. Oktober 2015 selbst eingeräumt haben, dass sie ihrerseits auf der unrichtigen Angabe der Klägerin zu 2. beruht, selbst leibliche Mutter der Klägerin zu 3. zu sein. Insoweit teilt der Senat die Würdigung des OVG Berlin-Brandenburg im Verfahren betreffend die Ausstellung eines Kinderreisepasses für die Klägerin zu 3.
16OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2015 ‑ OVG 5 N 9.12 ‑, juris, Rn. 5.
17Erfolglos wiederholen die Kläger im Berufungszulassungsverfahren weiter ihre Argumentation, der erforderliche Identitätsnachweis ergebe sich aus dem DNA-Gutachten des Instituts für Forensische Genetik in V. vom 21. Juni 2016, welches sie unter Mitwirkung der Deutschen Botschaft Peking eingeholt haben. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass die am 27. Februar 1970 geborene Frau N. S. O. , die sich am 3. Juni 2016 vor dem Regionalarzt der Botschaft mit ihrer chinesischen ID-Karte ausgewiesen und eine Speichelprobe abgegeben hat, mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,999991 % die leibliche Mutter desjenigen Mädchens ist, das die Mutter der Klägerin zu 2. dem Regionalarzt am 3. Juni 2016 als G. A. vorgestellt und dem dieser ebenfalls eine Speichelprobe entnommen hat. Der erforderliche Identitätsnachweis für das Mädchen ergibt sich daraus nicht, weil die Mutter der Klägerin zu 2. hierfür lediglich den unstreitig inhaltlich unzutreffenden Auszug aus ihrem Haushaltsregister (Hukou) vorgelegt hat, in dem G. A. als Enkelin der Mutter eingetragen ist. Erst recht ergibt sich daraus nicht der urkundliche Nachweis der Personenidentität mit der 2010 adoptierten Klägerin zu 3.
18II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.
19III. Auch die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleibt erfolglos. Die Kläger rügen als grundsätzlich klärungsbedürftig die Rechtsfrage, ob sich eine deutsche Auslandsvertretung „über die gesetzliche Bestimmung hinwegsetzen kann, wonach dem Standesbeamten – in diesem Falle der deutschen Botschaft – kein materielles Prüfungsrecht mehr zusteht, so dass auch in diesem Fall die Botschaft an die Entscheidung des Familiengerichts M. gebunden ist.“ Die Frage betrifft erklärtermaßen die Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses des Amtsgerichts M. vom 15. März 2010, welche das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat (Rn. 25 – 35). Eine Rechtsfrage, die nach der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils nicht entscheidungserheblich ist, kann einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen. Abgesehen davon ist durch den oben zitierten Beschluss des BGH vom 17. Mai 2017 geklärt, dass das Standesamt im Personenstandsverfahren zu einer eigenständigen Überprüfung der Identität berechtigt und verpflichtet ist.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung des Staatsangehörigkeitsausweises für die Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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