Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1044/17

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte unter Abänderung seines Bescheides vom 4. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2015 verpflichtet, der Klägerin zu der Rechnung der Kieferorthopädin Dr. J.         vom 1. Juli 2015 eine weitere Beihilfe in Höhe von 260,35 Euro zu gewähren.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu einem Fünftel und der Beklagte zu vier Fünfteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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