Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1825/16

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert und unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Rheinischen Versorgungskassen vom 6. August 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2015 verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen in der Rechnung des Kieferorthopäden Dr. I.      vom 8. Juli 2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von 384,55 Euro (314,29 Euro zuzüglich des bereits erstinstanzlich rechtskräftig zugesprochenen Betrages von 70,26 Euro) zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 17 vom Hundert und der Beklagte zu 83 vom Hundert. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 14 vom Hundert und der Beklagte zu 86 vom Hundert.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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