Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2252/16

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen aus der Rechnung des Kieferorthopäden Dr. T.      vom 2. Juli 2015 eine weitere Beihilfe in Höhe von 145,89 Euro für die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers (Kleberetainers) zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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