Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1121/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 38.808,- € festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2018 ist unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2018 und den Zinsbescheid vom 23. März 2018 zu Unrecht abgelehnt hat.
2Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag u.a. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die demnach vorzunehmende Interessenabwägung richtet sich bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten an § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO aus. Demnach soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Klage wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2017 - 14 B 939/17 -, juris, Rdnr. 2.
4Dies ist hier nicht der Fall. Der Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2018 und der Zinsbescheid vom 23. März 2018 erweisen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig.
5Die Antragsgegnerin ist für die Gewerbesteuer der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hebeberechtigt. Nach § 4 Abs. 1 GewStG unterliegen die stehenden Gewerbebetriebe der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.
6Die Antragstellerin hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Jahren 2007 bis 2009 in der M.-----straße 14 in E. eine Betriebsstätte unterhalten. Nach § 12 Satz 1 AO ist Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmen dient. Eine Geschäftseinrichtung ist jeder körperliche Gegenstand und jede Zusammenfassung körperlicher Gegenstände, der oder die geeignet ist oder sind, Grundlage einer Unternehmenstätigkeit zu sein. Eine Geschäftseinrichtung ist jedenfalls dann fest im Sinne des § 12 Satz 1 AO, wenn sie eine feste Verbindung zur Erdoberfläche hat. Demnach sind jedenfalls einzelne Räume in einem Gebäude, die geeignet sind, Grundlage einer Unternehmenstätigkeit zu sein, eine feste Geschäftseinrichtung, weil sie als Teil des Gebäudes fest mit der Erdoberfläche verbunden sind. Ferner muss die Geschäftseinrichtung von einer gewissen Dauer sein, der Tätigkeit des Unternehmens dienen und der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über sie besitzen. Für die Annahme einer Betriebsstätte ist letztlich entscheidend, dass eine bestimmte unternehmerische Tätigkeit durch eine Geschäftseinrichtung mit einer festen örtlichen Bindung ausgeübt wird. In der örtlichen Bindung muss sich eine gewisse „Verwurzelung“ des Steuerpflichtigen mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrücken.
7Vgl. BFH, Urteil vom 3. Februar 1993 - I R 80-81/91 -, BFHE 170, 263 (268 f., 272).
8Nach diesen Maßstäben unterhielt die Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Jahren 2007 bis 2009 in den Räumen der Praxis „D. im D1. “ in dem Gebäude M.-----straße 14 in E. eine Betriebsstätte. Die genannten Praxisräume waren als Teil des Gebäudes M.-----straße 14 fest mit der Erdoberfläche verbunden. Sie dienten auch der Tätigkeit der Antragstellerin. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Frau D2. N. vom 20. August 2018, wonach sie für Herrn T. , der zu der Zeit (15. August 2005 bis 30. September 2010) hauptsächlich die Antragstellerin geleitet habe, bisweilen Korrespondenz erledigt habe. Dem Zusammenhang des Schreibens vom 20. August 2018 ist zu entnehmen, dass sie dies in den Praxisräumen der D. im D1. in der M.-----straße 14 in E. tat. Demnach war Frau N. in der Zeit vom 15. August 2005 bis zum 30. September 2010 als Klinikmanagerin bei der D. im D1. B. O. GmbH & Co. KG mit Sitz in der M.-----straße 14 in E. und einem Beratungsstandort am I.-----------ring 57 in N1. angestellt. Dem Schreiben ist ferner zu entnehmen, dass Frau N. in E. gearbeitet hat. Laut dem Schreiben habe sie Post an die Gesellschafterin T. nach I1. oder N1. weitergeleitet, wenn mal Post in E. für die Antragstellerin angekommen sei. Demgegenüber lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, dass Frau N. (auch) in N1. gearbeitet hat. Demnach arbeiteten dort Frau L. und Frau H. , die die Telefonanlage bedient hätten. Die Angabe der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 22. August 2018, in der M.-----straße 14 in E. hätte nur die Behandlung der Patienten stattgefunden und geschäftliche Dinge wie das Callcenter und die Bearbeitung der Korrespondenz hätten in N1. oder I1. stattgefunden, ist demnach unglaubhaft. Die eidesstattliche Versicherungen der Frau T. vom 21. August 2018 verhält sich nicht dazu, wo die Korrespondenz der Antragstellerin bearbeitet wurde. Dass es in den Praxisräumen der D. im D1. in der M.-----straße 14 keinen eigenen Büroraum gab, spricht nicht dagegen, dass Frau N. dort Korrespondenz für die Antragstellerin erledigte. Sie kann dies auch an der Rezeption getan haben. Hierauf deutet ihre eigene Formulierung in ihrem Schreiben vom 20. August 2018 hin, wonach es (in der M.-----straße 14) „außer einer kleinen Rezeption kein kaufmännisches Büro oder einen Besprechungsraum“ gegeben habe. Für Frau N. ist demnach offenbar auch eine Rezeption ein Ort, an dem kaufmännische Tätigkeiten wie die Erledigung von Korrespondenz ausgeübt werden können.
9Die Geschäftseinrichtung und die Tätigkeit der Frau N. für die Antragstellerin waren auch von einer gewissen Dauer, weil diese, wie sich aus ihrem Schreiben vom 20. August 2018 ergibt, in der Zeit vom 15. August 2005 bis zum 30. September 2018, wenn auch nur „bisweilen“, Korrespondenz für Herrn T. als faktischem Geschäftsführer der Antragstellerin in den Praxisräumen der D. im D1. in der M.-----straße 14 in E. erledigt hat.
10Die Antragstellerin hatte auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die erforderliche Verfügungsmacht über die Praxisräume der D. im D1. B. O. GmbH & Co. KG. Dafür ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Unternehmer eine Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne weiteres entzogen oder ohne seine Mitwirkung verändert werden kann. Eine tatsächliche Mitbenutzung genügt nicht. Grundsätzlich kann eine Betriebsstätte auch in der Betriebsstätte eines Dritten begründet werden, wenn der Unternehmer rechtlich befugt ist, die Einrichtung oder Anlage nach den Bedürfnissen seines Unternehmens zu nutzen und wenn er eigene Arbeitnehmer beschäftigt oder ihm überlassene, seinen Weisungen unterliegende Arbeitnehmer oder Subunternehmer tätig werden.
11Vgl. BFH, Urteile vom 30. Juni 2005 - III R 76/03 -, BFHE 210, 551 (558 f.), und vom 23. Mai 2002 - III R 8/00 -, BFHE 198, 325 (327).
12Diese Voraussetzungen lagen hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Der Senat geht davon aus, dass die B1. O. GmbH & Co. KG als Betreiberin der Praxis die Räume gemietet hatte und dass die Gesellschafterin T. der Antragstellerin als Geschäftsführerin der Komplementärin der B. O. GmbH & Co. KG, der B1. O. Verwaltungsgesellschaft mbH, Frau N. angewiesen hatte, für Herrn T. und damit die Antragstellerin Korrespondenz zu erledigen, zumindest hiermit einverstanden war. Demnach hatte die B. O. GmbH & Co. KG Frau N. der Antragstellerin teilweise - nämlich zur Erledigung von Korrespondenz - als Arbeitnehmerin überlassen. Frau N. unterstand damit insoweit, nämlich hinsichtlich der Art und Weise der Erledigung der Korrespondenz, auch der Weisungsbefugnis der Antragstellerin. Da Frau N. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in E. arbeitete, ergibt sich hieraus zugleich das Einverständnis der B. O. GmbH & Co. KG mit der Mitnutzung der Praxisräume durch die Antragstellerin und damit deren Berechtigung hierzu. Auf ein Einverständnis der Gesellschafterin T. als Geschäftsführerin der Komplementärin der B. O. GmbH & Co. KG mit der Mitnutzung der Räume durch die Antragstellerin für deren Zwecke deutet es auch hin, dass die Antragstellerin in von ihr verwandten Briefköpfen die Adresse der Praxis als ihre Adresse angab. Ferner spricht für ein solches Einverständnis, dass die Praxis der B. O. GmbH & Co. KG offenbar Teil eines Netzwerks von Arztpraxen war, für das die Antragstellerin das Marketing betrieb. Die Befugnis zur Mitnutzung der Räume der D. im D1. in der M.-----straße 14 in E. konnte der Antragstellerin auch ohne ihre Mitwirkung nicht ohne weiteres entzogen werden, da ihre Gesellschafterin T. zugleich die Geschäftsführerin der Komplementärin der B. O. GmbH & Co. KG war.
13Ferner unterhielt die Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Jahren 2007 bis 2009 eine Betriebsstätte in den Räumen des Steuerberatungsbüros X. in der X1. Straße 1 in E. . Die Räume des Steuerberatungsbüros sind eine feste Geschäftseinrichtung im Sinne des § 12 Satz 1 AO. Sie dienten in den Jahren 2007 bis 2009 auch der Tätigkeit der Antragstellerin. Nach den Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 22. August 2018 wurden dort Buchführungsaufgaben der Antragstellerin erledigt, nämlich kontiert und gebucht. Zur Tätigkeit eines Unternehmens gehört auch die Buchführung. Die Antragstellerin hatte in Person ihrer Gesellschafterin X. auch die erforderliche Verfügungsmacht zur Mitbenutzung der Räume des Steuerberatungsbüros in der X1. Straße 1 in E. .
14Allerdings wird eine Betriebsstätte eines Unternehmens in der Regel nicht dadurch in den Räumen eines Steuerberatungsbüros begründet werden, dass es das Steuerberatungsbüro als externen Dienstleister mit der Buchführung des Unternehmens beauftragt. So lag es hier aber nicht. Die Gesellschafterin X. hat die Buchführung für die Antragstellerin nicht als externe Dienstleisterin erbracht, sondern als Gesellschafterin als ihren Beitrag zur Unternehmenstätigkeit der Antragstellerin. Nach § 705 BGB verpflichten sich die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Nach § 706 Abs. 3 BGB kann der Beitrag eines Gesellschafters auch in der Leistung von Diensten bestehen. Im vorliegenden Fall spricht Überwiegendes dafür, dass die Gesellschafterin X. sich in dem mündlichen Gesellschaftsvertrag mit der Gesellschafterin T. verpflichtet hatte, die Erreichung des Zwecks ihres gemeinsamen Unternehmens durch Übernahme der Buchführung und die steuerliche Beratung der Antragstellerin zu fördern. Andere Leistungen der Gesellschafterin X. für das gemeinsame Unternehmen mit der Gesellschafterin T. sind nicht erkennbar. Nach dem Vortrag der Antragstellerin im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Gesellschafterin X. im Innen- und Außenverhältnis ausschließlich als Steuerberaterin tätig geworden und hat sich um sämtliche steuerlichen Belange der Antragstellerin gekümmert (FG N1. , Urteil vom 13. Oktober 2015 - 12 K 374/12 G -, Urteilsabdruck S. 6 oben). Nach dem Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung umfasste dies offensichtlich auch die Buchführung. Hierfür spricht auch der Inhalt der E-Mail der Gesellschafterin X. an Herrn Q. T. vom 2. Juli 2013. Sie zeigt, dass die steuerliche Beratung und die Buchführung der Gesellschafterin X. für die Antragstellerin als ihr Beitrag zum gemeinsamen Unternehmen mit der Gesellschafterin T. untrennbar miteinander verbunden waren. In der E-Mail riet die Gesellschafterin X. Herrn T. , die Problematik der Gewerbesteuer nicht anzusprechen, was gehe das den „I2. “ an. Eine Rückstellung von pauschal 200.000,00 gehe auch nicht. I2. gebe das seinem Steuerberater, der rechne es auf den Cent genau aus und komme zu dem gleichen Ergebnis wie sie. Wenn der Prozess gewonnen werden sollte, wolle I2. dann von den 200.000,00 auch noch Geld. Laut Herrn T. war Dr. I2. N2. an den Gewinnen der Antragstellerin zu 10 % beteiligt (Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, Beiakte Heft 1a, Bl. 30 f.).
15Die Antragsgegnerin hat die Gewerbesteuer für die Antragstellerin im Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 16. Februar 2018 zutreffend für das Jahr 2007 auf 45.247,50 €, für das Jahr 2008 auf 28.899,- € und für das Jahr 2009 auf 30.901,50 € festgesetzt. Nach § 16 Abs. 1 GewStG wird die Steuer aufgrund des Steuermessbetrags (§ 14 GewStG) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a GewStG) zu bestimmen ist. Das Finanzamt E. -West hat mit Gewerbesteuermessbescheiden vom 10. Juni 2011 den Gewerbesteuermessbetrag für die Antragstellerin für das Jahr 2007 auf 10.055,- €, für das Jahr 2008 auf 6.422,- € und für das Jahr 2009 auf 6.867,- € festgesetzt. Der Hebesatz der Antragsgegnerin betrug für die vorgenannten Kalenderjahre 450 Prozent.
16Die Antragsgegnerin hat ihren Gewerbesteuerfestsetzungen für die Jahre 2007 bis 2009 zu Recht den jeweils ganzen Gewerbesteuermessbetrag der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 zugrunde gelegt. Allerdings wird nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GewStG die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt, wenn sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden befinden. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Es mag sein, dass die Antragstellerin in den Jahren 2007 bis 2009 Betriebsstätten nicht nur in E. , sondern auch in N1. , I1. und U. T1. unterhalten hat. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, da der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 nicht mehr zerlegt werden darf.
17Nach § 189 Satz 3 AO unterbleibt eine Änderung oder Nachholung der Zerlegung, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermessbescheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass der übergangene Steuerberechtigte die Änderung oder Nachholung der Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt hat. Im vorliegenden Fall sind die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts E. -West vom 10. Juni 2011 für die Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 mit Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen das Urteil des FG N1. vom 13. Oktober 2015 - 12 K 374/12 G - unanfechtbar geworden. Die Antragstellerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des FG N1. vom 13. Oktober 2015 offenbar keine Beschwerde eingelegt. Dem Aufhebungsbescheid des Finanzamts E. -I3. vom 22. Januar 2018 zufolge ist kein Antrag eines übergangenen Steuerberechtigten innerhalb der Frist eingegangen.
18Darf der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag - wie hier - nach § 189 Satz 3 AO nicht mehr zerlegt werden, dann ist diejenige hebeberechtigte Gemeinde zur Festsetzung und Erhebung der gesamten sich aus dem Gewerbesteuermessbetrag und der Anwendung ihres Hebesatzes ergebenden Gewerbesteuer berechtigt, der das Finanzamt den Inhalt des Gewerbesteuermessbescheids nach § 184 Abs. 3 AO mitgeteilt hat. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 189 Satz 3 AO. Die Vorschrift dient der Rechtssicherheit der bis zum Eintritt der Zerlegungssperre am Festsetzungsverfahren beteiligten Gemeinde(n). Die nachträgliche Berücksichtigung eines Zerlegungsanspruchs kann gravierend auf den Steueranspruch anderer Gemeinden einwirken. Deshalb soll innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Steuermessbescheids Klarheit bestehen, ob weitere Gemeinden und ggf. welche einen Anteil am einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag beanspruchen.
19Vgl. BFH, Urteil vom 8. November 2000 - I R 1/00 -, BFHE 194, 227 (229); Boeker, in: Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Stand September 2018, § 189 AO, Rdnr. 2.
20Die von § 189 Satz 3 AO begünstigten Gemeinden können sich aus einem vor Eintritt der Zerlegungssperre ergangenen Zerlegungsbescheid nach § 188 AO oder aus einer Mitteilung der Finanzbehörde nach § 184 Abs. 3 AO ergeben. § 189 Satz 3 AO nimmt beide Fallkonstellationen in den Blick. Entweder hat das Finanzamt erkannt, dass mehrere hebeberechtigte Gemeinden vorhanden sind und dementsprechend einen Zerlegungsbescheid nach § 188 AO erlassen. In diesem Fall unterbleibt die Änderung der Zerlegung, wenn bis zum Ablauf eines Jahres seit der Bestandskraft des Steuermessbescheids kein weiterer Steuerberechtigter die Änderung der Zerlegung beantragt (§ 189 Satz 3, 1. Alt. AO). Oder das Finanzamt hat nicht erkannt, dass mehrere hebeberechtigte Gemeinden vorhanden sind und dementsprechend keinen Zerlegungsbescheid erlassen, sondern lediglich einer hebeberechtigten Gemeinde den Inhalt des Gewerbesteuermessbescheids nach § 184 Abs. 3 AO mitgeteilt. In diesem Fall unterbleibt die Nachholung der Zerlegung, wenn bis zum Ablauf eines Jahres seit der Bestandskraft des Steuermessbescheids kein weiterer Steuerberechtigter die Nachholung der Zerlegung beantragt (§ 189 Satz 3, 2. Alt. AO). § 189 Satz 3, 2. Alt. AO schützt demnach auch diejenige Gemeinde vor einer nachträglichen Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags, der das Finanzamt lediglich den Inhalt des Gewerbesteuermessbescheids nach § 184 Abs. 3 AO mitgeteilt hat, wenn bis zum Ablauf eines Jahres seit der Bestandskraft des Gewerbesteuermessbescheids kein weiterer Steuerberechtigter die Nachholung der Zerlegung beantragt. Diese hebeberechtigte Gemeinde ist dann berechtigt, die Gewerbesteuer aufgrund des unzerlegten Gewerbesteuermessbetrags festzusetzen und zu erheben.
21Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt E. -West der Antragstellerin den Inhalt der Gewerbesteuermessbescheide für die Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 durch die Übermittlung dieser Gewerbesteuermessbescheide im Juni 2016 mitgeteilt. Innerhalb eines Jahres seit der Bestandskraft der Gewerbesteuermessbescheide nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen das Urteil des FG N1. vom 13. Oktober 2015 - 12 K 374/12 G - hat offenbar kein weiterer Steuerberechtigter die Nachholung der Zerlegung beantragt.
22Die Festsetzungsfrist war bei Festsetzung der Gewerbesteuer für die Jahre 2007 bis 2009 durch die Antragsgegnerin mit dem Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 16. Februar 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch nicht abgelaufen. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer der Antragstellerin für das Jahr 2007 läuft jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst am 31. Dezember 2020 ab, die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer für das Jahr 2008 am 31. Dezember 2021 und die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer für das Jahr 2009 am 31. Dezember 2022.
23Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, das die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt. Die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer der Antragstellerin für das Jahr 2007 begann demnach mit Ablauf des 31. Dezembers 2010, die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer für das Jahr 2008 mit Ablauf des 31. Dezembers 2011 und die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer für das Jahr 2009 mit Ablauf des 31. Dezembers 2012. Nach § 14a Satz 1 GewStG in der für die Erhebungszeiträume 2007 bis 2009 geltenden Fassung - a. F. - war für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 GewStG außerdem eine Zerlegungserklärung abzugeben. Die Antragstellerin hat für die Jahre 2007 bis 2009 jedoch keine Gewerbesteuererklärungen abgegeben (siehe FG N1. , Urteil vom 13. Oktober 2015 - 12 K 374/12 G -, Urteilsabdruck S. 3 f.). Nach § 18 GewStG entsteht die Gewerbesteuer, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21 GewStG) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.
24Die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuern der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 beträgt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jeweils zehn Jahre. Nach § 169 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.
25Die Gesellschafterin X. hat die Gewerbesteuern der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hinterzogen. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Diese Voraussetzungen liegen hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor.
26Die Gesellschafterin X. hat mit drei Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 gegenüber dem Finanzamt E. -I3. erklärt, die Geschäftsleitung der Antragstellerin habe sich in den Jahren 2007 bis 2009 „Am L1. 14“ befunden. Dort seien keine Arbeitslöhne und kein Unternehmerlohn gezahlt worden. Hingegen habe die Antragstellerin in den Jahren 2007 bis 2009 in Zossen eine Betriebsstätte unterhalten. Dort seien Arbeitslöhne einschließlich Unternehmerlohn in Höhe von 100.000,- € pro Kalenderjahr gezahlt worden (Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, Beiakte Heft 1, Bl. 99 bis 101).
27Die drei Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 sind offenbar von der Gesellschafterin X. für die Antragstellerin abgegeben worden. Sie sind nicht von den Gesellschafterinnen der Antragstellerin unterschrieben worden, sondern enthalten nur die - auf den Zerlegungserklärungen für 2007 und 2008 von Frau X. unterschriebene - Erklärung, die Steuerberaterin X. habe bei der Anfertigung der Erklärungen mitgewirkt. Für die Anfertigung und Abgabe durch Frau X. spricht auch die Ortsangabe „E. “ in den Zerlegungserklärungen.
28Dass die Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 mangels Unterschrift der Gesellschafterinnen der Antragstellerin unwirksam waren (vgl. § 14a Satz 3 GewStG a. F.) ist unerheblich. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt tatbestandlich keine wirksame Steuererklärung voraus, sondern lediglich unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen.
29Vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2002 - 5 StR 97/02 -, juris, Rdnr. 12.
30Die Angaben der Gesellschafterin X. in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2018, die Antragstellerin habe in den Jahren 2007 bis 2009 in A. eine Betriebsstätte unterhalten und dort seien pro Kalenderjahr Arbeitslöhne einschließlich Unternehmerlohn in Höhe von 100.000 € gezahlt worden, waren unrichtig. Mit ihrer Angabe, die Antragstellerin habe in den Jahren 2007 bis 2009 in A. eine Betriebsstätte unterhalten, hat die Gesellschafterin X. zugleich behauptet, in A. habe in den Jahren 2007 bis 2009 eine feste Geschäftseinrichtung bestanden, die der Tätigkeit des Unternehmens der Antragstellerin gedient und über die sie Verfügungsmacht besessen habe. Letzteres war jedoch nicht der Fall.
31Die Antragstellerin trägt hierzu vor, in A. habe die Antragstellerin Verhandlungen mit Industriepartnern geführt, in erster Linie mit der N. GmbH. Die N. GmbH habe die Tätigkeit der Antragstellerin in den Jahren 2007 bis 2009 mit durchschnittlich ca. 100.000 € jährlich unterstützt. In Zusammenarbeit mit der N3. E1. GmbH seien Kalkulationen der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin durchgeführt und Konzepte und Vertragsmuster entwickelt worden. Die Verhandlungen hätten durchschnittlich einmal im Monat in dem Anwesen M1. E2.---straße 24 in A. stattgefunden. Eigentümer des Anwesens seien die Eheleute B2. und C. K. , wohnhaft ebendort. Herr K. sei seinerzeit der Geschäftsführer der N3. E1. GmbH gewesen. Für die Verhandlungen seien Büroräume der Frau B2. K. auf deren Einladung genutzt worden. Frau K. habe seinerzeit ein Beratungsunternehmen geführt, zu dem auch ein Besprechungsraum gehört habe. Die Gesellschafterin T. und Frau K. hätten geschäftlich in Verbindung gestanden.
32Aus alldem wird offensichtlich, dass die Antragstellerin über keinerlei Verfügungsmacht über die für die Besprechungen genutzten Räume in dem Anwesen M1. E2.---straße 24 in A. verfügte, mithin dort auch keine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO unterhielt. Nach dem Vortrag der Antragstellerin erfolgte die Nutzung der Räume auf Einladung der Frau K. . Eine wie auch immer geartete Verfügungsmacht der Antragstellerin über die Räume wurde hierdurch nicht begründet. Die Besprechungen der Antragstellerin mit der N3. E1. GmbH fanden offensichtlich nur deshalb in dem Räumen auf dem Anwesen M1. E2.---straße 24 in A. stattfanden, weil der Geschäftsführer der N3. E1. GmbH, Herr C. K. , dort wohnhaft und Miteigentümer des Anwesens war. Die Eheleute K. behielten daher als Miteigentümer des Anwesens jederzeit die volle und alleinige Verfügungsgewalt über die für die Besprechungen genutzten Räume.
33Da sich in A. nach alledem keine Betriebsstätte der Antragstellerin befand, hat sie dort auch keine Arbeitnehmer beschäftigt, denen Arbeitslöhne gezahlt wurden, und ist A. auch kein Unternehmerlohn zuzuordnen.
34Die unrichtigen Angaben der Gesellschafterin X. in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 betrafen steuerlich erhebliche Tatsachen. Tatsachen sind unter anderem dann steuerlich erheblich, wenn sie Grund und Höhe des Steueranspruchs beeinflussen.
35Vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2002 - 5 StR 97/02 -, juris, Rdnr. 20; Hellmann, in: Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Stand August 2018, § 370 AO, Rdnr. 76.
36Die unrichtigen Angaben der Gesellschafterin X. in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016, die Antragstellerin habe in den Jahren 2007 bis 2009 in A. eine feste Geschäftseinrichtung unterhalten, über die sie Verfügungsmacht besessen habe, und dort seien Arbeitslöhne einschließlich Unternehmerlohn in Höhe von 100.000,- € pro Kalenderjahr gezahlt worden, betrafen solche Tatsachen. Falls die Antragstellerin in A. in den Jahren 2007 bis 2009 tatsächlich eine Betriebsstätte unterhalten und dort Arbeitslöhne einschließlich Unternehmerlohn gezahlt hätte, hätte dies einen Anspruch der Gemeinde A. auf Gewerbesteuer begründet, was wiederum den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewerbesteuer für denselben Zeitraum beeinflusst hätte (vgl. §§ 4 Abs. 1, 18 GewStG).
37Die Gesellschafterin X. hat durch ihre unrichtigen Angaben in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 die Gewerbesteuern der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 verkürzt. Eine Steuer ist dann verkürzt, wenn sie aufgrund der unrichtigen Angaben niedriger festgesetzt worden ist, als sie nach den Steuergesetzen hätte festgesetzt werden müssen.
38Vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 -, NJW 2009, 2546 (2547), Rdnr. 16.
39Dies war hier der Fall. Aufgrund der unrichtigen Abgaben der Gesellschafterin X. in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 hat das Finanzamt E. -I3. den Zerlegungsanteil der Antragsgegnerin in den Zerlegungsbescheiden vom 13. Januar 2017 auf null Euro festgesetzt. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Gewerbesteuerbescheid vom 27. Januar 2017 die Gewerbesteuern der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 auf null Euro festgesetzt. Wie oben ausgeführt, hätte das Finanzamt E. -I3. den jeweiligen Gewerbesteuermessbetrag der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 jedoch nicht zerlegen dürfen und die Antragsgegnerin daher die Gewerbesteuern der Antragstellerin auf 45.247,- € für das Jahr 2007, 28.899,- € für das Jahr 2008 und 30.901,- € für das Jahr 2009 festsetzen müssen.
40Die unrichtigen Angaben der Gesellschafterin X. in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 waren ursächlich für die Verkürzung der Gewerbesteuern der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 („dadurch“). Ursächlich für die Steuerverkürzung ist eine unrichtige Angabe dann, wenn sie im tatbestandsmäßigen Erfolg - der Steuerverkürzung - wesentlich fortwirkt.
41Vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 -, juris, Rdnr. 137.
42Dies war hier der Fall. Wenn die Gesellschafterin X. in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 nicht wahrheitswidrig angegeben hätte, die Antragstellerin habe in den Jahren 2007 bis 2009 in A. eine Betriebsstätte unterhalten und dort Arbeitslöhne einschließlich Unternehmerlohns in Höhe von 100.000,- € pro Kalenderjahr gezahlt, hätte das Finanzamt E. -I3. die Zerlegungsbescheide vom 13. Januar 2017 nicht erlassen. Denn dann wäre als einzige Angabe der Antragstellerin in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 übrig geblieben, dass sich die Geschäftsleitung der Antragstellerin in den Jahren 2007 bis 2009 in E. Am L1. 14 befunden habe, wo aber keine Arbeitslöhne und kein Unternehmerlohn gezahlt worden sei. Auf eine solche (perplexe) Erklärung hin hätte das Finanzamt keinen Zerlegungsbescheid erlassen. Dann hätte auch die Antragsgegnerin nicht im Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 27. Januar 2017 die Gewerbesteuer der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 auf null Euro festgesetzt.
43Die Gesellschafterin X. handelte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest bedingt vorsätzlich. Für bewusst unrichtige Angaben der Gesellschafterin X. in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 spricht, dass es nach dem von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mitgeteilten Sachverhalt offenkundig war, dass die Antragstellerin über die Räume in A. keine Verfügungsmacht besaß und daher dort auch keine Betriebsstätte unterhielt. Ferner spricht für bewusst unrichtige Angaben der Gesellschafterin X. , dass sich entgegen ihren Angaben in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 die Geschäftsleitung der Antragstellerin in den Jahren 2007 bis 2009 offenkundig nicht in dem Gebäude Am L1. 14 in E. befand. Nach den Angaben der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung habe sich Herr T. als faktischer Geschäftsführer der Antragstellerin seit 2006 in U1. aufgehalten. Ab Juli 2007 habe er eine Wohnung in U. T1. angemietet, von der aus er die Geschäfte der Antragstellerin betrieben habe. In dem Gebäude Am L1. 14 in E. hätten sich ab 2012 die Praxisräume der von der B. O. GmbH & Co. KG betriebenen Klinik befunden.
44Schließlich spricht für zumindest bedingten Vorsatz der Gesellschafterin X. , dass die unrichtigen Angaben in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 offensichtlich dazu dienen sollten, die bestandskräftigen Gewerbesteuer- und Zinsforderungen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin aus dem Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 10. Juni 2011 zu Fall zu bringen.
45Die Antragsgegnerin hatte mit Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 10. Juni 2011 die Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für die Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 auf insgesamt 113.251,- € festgesetzt. Der Bescheid war bestandskräftig, weil die Antragstellerin hiergegen keine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben hatte (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 3 JustG NRW). Die Klage der Antragstellerin gegen die zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts E. -I3. vom 10. Juni 2011 hatte das FG N1. mit Urteil vom 13. Oktober 2015 - 12 K 374/12 G - rechtskräftig abgewiesen. Die Antragsgegnerin hatte daraufhin mit Bescheid vom 18. November 2016 die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 10. Juni 2011 aufgehoben und die Antragstellerin zur Zahlung der festsetzten Gewerbesteuer- und Zinsforderungen für die Jahre 2007 bis 2009 in Höhe von insgesamt 113.251,- € zum 21. Dezember 2016 aufgefordert.
46In dieser Situation dienten die unrichtigen Angaben in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 offensichtlich dem Zweck, die bestandskräftigen Gewerbesteuer- und Zinsforderungen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin aus dem Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 10. Juni 2011 in Höhe von insgesamt 113.251,- € zu Fall zu bringen. Dies spricht dafür, dass die Gesellschafterin X. hier bewusst unrichtige Abgaben machte oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass ihre Angaben unrichtig waren. Die unrichtigen Angaben in den Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016, die Antragstellerin habe in den Jahren 2007 bis 2009 in A. eine Betriebsstätte unterhalten und dort Arbeitslöhne einschließlich Unternehmerlohn in Höhe von 100.000,- € pro Kalenderjahr gezahlt, sollten das Finanzamt E. -I3. offenkundig veranlassen, Zerlegungsbescheide zu erlassen, in denen es den Anteil der Antragsgegnerin am Gewerbesteuermessbetrag der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 auf null Euro festsetzte, wie dies in den Zerlegungsbescheiden vom 13. Januar 2017 dann auch tatsächlich geschah. Aufgrund dieser Zerlegungsbescheide setzte dann die Antragsgegnerin die Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für die Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 mit Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 27. Januar 2017 auf null Euro fest.
47Die Steuerhinterziehung der Gesellschafterin X. ist der Antragstellerin zuzurechnen. Aus § 169 Abs. 2 Satz 3 AO ergibt sich, dass die Steuerhinterziehung auch dann dem Steuerschuldner zuzurechnen ist, wenn sie von einer Person begangen wurde, deren sich der Steuerschuldner zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient. Die Antragstellerin hat sich der Gesellschafterin X. zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten bedient. Dies ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Steuerschuldners in dessen steuerlichem Pflichtenkreis tätig wird.
48Vgl. BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - VII B 298/03 -, juris, Rdnr. 17.
49Die Gesellschafterin X. ist mit der Abgabe der Zerlegungserklärungen vom 18. Dezember 2016 mit Wissen und Wollen der Antragstellerin in deren steuerlichen Pflichtenkreis tätig geworden. Der Senat geht davon aus, dass die Gesellschafterin X. von der Antragstellerin bevollmächtigt war, steuerliche Erklärungen für sie abzugeben. Nach dem Vortrag der Antragstellerin im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Gesellschafterin X. im Innen- und Außenverhältnis ausschließlich als Steuerberaterin tätig geworden und hat sich um sämtliche steuerlichen Belange der Antragstellerin gekümmert (FG N1. , Urteil vom 13. Oktober 2015 - 12 K 374/12 G -, Urteilsabdruck S. 6 oben). Abgesehen davon hat die Antragstellerin durch die Steuerhinterziehung der Gesellschafterin X. auch einen Vermögensvorteil im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 3 AO erlangt. Sie ist durch die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Nachforderungszinsen auf null Euro in dem Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2017 von einer Verbindlichkeit befreit worden, nämlich von den bestandskräftig festgesetzten Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen aus dem Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2011 in Höhe von 113.251,- €.
50Der Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO steht hinsichtlich der Gewerbesteuern für die Jahre 2007 und 2008 nicht entgegen, dass die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO für die Festsetzung der Gewerbesteuern für die Jahre 2007 und 2008 im Tatzeitpunkt am 20. Dezember 2016 (Eingang der Zerlegungserklärungen beim Finanzamt E. -I3. ) bereits abgelaufen war. Der Norm des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO geht es darum, den mit dem Institut der Verjährung allgemein verfolgten Zweck, Rechtsfrieden zwischen dem Abgabeberechtigten und dem Steuerpflichtigen eintreten zu lassen, im speziellen Fall der Steuerunehrlichkeit für eine längere Zeitspanne zurücktreten zu lassen. Hat also der leichtfertig, erst recht der vorsätzlich handelnde Steuerdelinquent selbst die entscheidende Ursache dafür gesetzt, dass die Steuern nicht in gesetzmäßiger Weise festgesetzt und erhoben wurden, dann darf er je nach dem Maß seiner Unehrlichkeit die Rechtswohltat der Verjährung erst nach Ablauf von fünf oder zehn Jahren in Anspruch nehmen. Der geschädigte Fiskus darf bis dahin die hinterzogenen Beträge im Interesse der Besteuerungsgleichheit nachfordern. Rechtsfriede nach Ablauf der vierjährigen Frist soll nur in den Fällen eintreten, in denen sich der Steuerpflichtige nicht schuldhaft, also steuerehrlich verhalten hat. Allein der Steuerehrliche darf das vom Rechtsinstitut der Verjährung geschützte Vertrauen, nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist im Interesse der Rechtssicherheit keinen Steuernachforderungen des Finanzamts mehr ausgesetzt zu sein, in Anspruch nehmen.
51Vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2008 - VIII R 1/07 -, BFHE 220, 229 (234 f.).
52Dieser Regelungszweck verlangt auch dann die Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, wenn die reguläre Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO bei Begehung der Steuerhinterziehung bereits abgelaufen war. Auch in diesem Fall verdient das Vertrauen des Steuerpflichtigen, der über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder von einem solchen Verhalten von Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, oder sonstiger Dritter profitiert, nach Ablauf der Verjährungsfrist keinen Steuernachforderungen mehr ausgesetzt zu werden, keinen Schutz.
53Nach alledem kam es hinsichtlich des Ablaufs der Festsetzungsfrist auf die Vorschrift des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO nicht mehr an. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die diesbezügliche Auffassung des Verwaltungsgerichts unter Zugrundelegung der regulären vierjährigen Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO unzutreffend wäre. In diesem Fall wären die Verjährungsfristen für die Gewerbesteuern für die Jahre 2007 bis 2009 bereits am 31. Dezember 2014, 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016 abgelaufen. Der Erlass der Zerlegungsbescheide vom 13. Januar 2017 und deren Aufhebung vom 22. Januar 2018 hätten deren Ablauf daher nicht mehr nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO hemmen können. Die Vorschrift bewirkt nicht, dass eine zunächst abgelaufene Festsetzungsfrist durch den Erlass eines Grundlagenbescheids im Umfang der von diesem ausgehenden Bindungswirkung wieder erneut in Lauf gesetzt wird.
54Vgl. BFH, Urteil vom 12. August 1987 - II R 202/84 -, BFHE 150, 319 (321).
55Die Festsetzung der Nachforderungszinsen im Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 16. Februar 2018 und im Zinsbescheid vom 23. März 2018 entspricht § 233a AO und ist daher rechtmäßig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Gewerbesteuern der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 erst mit Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 16. Februar 2018 wirksam festgesetzt im Sinne des § 233a Abs. 2 Satz 3 AO. Die Festsetzung im Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 10. Juni 2011 hatte die Antragsgegnerin mit ihrem Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 27. Januar 2017 wieder aufgehoben, indem sie die Gewerbesteuer der Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 dort auf null Euro festgesetzt hatte. Die Festsetzungsfrist des § 239 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AO ist gewahrt.
56Die Antragstellerin kann sich nach alledem nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe mit Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 27. Januar 2017 die Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für die Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 auf null Euro festgesetzt und damit den Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 10. Juni 2011 aufgehoben. Die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für die Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 ist infolge der Steuerhinterziehung durch die Gesellschafterin X. , die sich die Antragstellerin zurechnen lassen muss, noch nicht abgelaufen. Auf Vertrauensschutz kann sich die Antragstellerin daher nicht mit Erfolg berufen. Die Antragsgegnerin durfte (und musste) die Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für die Antragstellerin für die Jahre 2007 bis 2009 (erneut) festsetzen, nachdem das Finanzamt E. -I3. seine (rechtswidrigen) Zerlegungsbescheide vom 13. Januar 2017 auf die Einsprüche der Antragsgegnerin hin mit Abhilfebescheid vom 22. Januar 2018 aufgehoben hatte (vgl. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
58Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Satz 2 GKG.
59Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 AO).
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