Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2658/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2I. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist.
3Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerin benennt keinen abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht einem - ebenfalls anzuführenden - Rechtssatz aus den benannten Entscheidungen des beschließenden Gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entgegengestellt hat. Diese sind überdies nicht einschlägig. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts betreffen, wie die Klägerin selbst anführt, Fälle der unterbliebenen Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter, der Beschluss vom 18. Mai 2017 - 6 B 345/17 -, PersR 2018, Nr. 4, 48 = juris, überdies den hier nicht streitgegenständlichen Erlass einer Untersuchungsanordnung. Die Klägerin rügt aber, dass sie selbst nicht angehört worden sei und das Verwaltungsgericht dies zu Unrecht nach § 46 VwVfG NRW als unbeachtlich angesehen habe. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 ‑, NVwZ 2012, 1483 = juris, geht es erneut um die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung, zudem nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Anhörungs- oder Beteiligungsrechten. Das Urteil des OVG NRW vom 4. April 2014 ‑ 1 A 1707/11 -, juris, stellt die Anwendbarkeit des § 46 VwVfG NRW auf Zurruhesetzungsverfügungen nicht grundsätzlich in Frage. Es betrifft überdies nicht den hier vorliegenden Fall, in dem die Behörde einen Bescheid, der nach Anhörung der Klägerin ergangen ist, nach Durchführung einer Begutachtung im Klageverfahren aufgehoben und sodann ohne erneute Anhörung unmittelbar eine weitere Zurruhesetzungsverfügung erlassen hat.
4II. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen in dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. April 2016 wegen eines Alkohol-Abhängigkeitssyndroms dienstunfähig. Der privatärztliche Kurzbericht vom 6. Oktober 2016 stelle dies nicht durchgreifend in Frage und gebe auch keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
6Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser näher begründeten Erwägungen auf. Die Klägerin verweist erneut auf die Stellungnahme ihrer behandelnden Ärztin vom 6. Oktober 2016 und behauptet ohne nähere Substantiierung, deren Beurteilung sei begründet gewesen. Dies vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das amtsärztliche Gutachten maßgeblich auf den festgestellten Rückfall abhebt und dieser von der behandelnden Ärztin nicht erwähnt wird, als sie behauptet, die Klägerin habe nachhaltig unter Beweis gestellt, dass sie zur Abstinenz fähig sei. Obwohl darauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, verhält sich das Zulassungsvorbringen zu diesem Umstand nicht. Die Aussage, dass ein Rückfall nach einer zunächst erfolgreichen Entwöhnungskur und längerer Abstinenz keinen endgültigen Fehlschlag jeglicher Alkoholtherapie für die Zukunft bedeute und es bei Suchterkrankungen zu zeitweiligen Rückschlägen kommen könne, trifft sicherlich zu und entspricht auch den Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten. Daraus folgt aber nicht, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2016 die Dienstfähigkeit der Klägerin zu bejahen war, zumal amtsärztlich im April 2016 nicht lediglich ein zurückliegender, einmaliger Verstoß gegen das Abstinenzgebot, sondern ein aktueller Substanzgebrauch festgestellt worden ist. Aus welchen Gründen es zu dem Rückfall gekommen ist, ist für die Frage der Dienstunfähigkeit nicht erheblich.
7III. Dies zugrunde gelegt, ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Aus den vom Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführten Gründen, mit denen sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinandersetzt, musste die Frage der Dienstunfähigkeit nicht mit Hilfe der Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens weiter aufgeklärt werden.
8IV. Die Rechtssache weist schließlich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist ‑ wie oben ausgeführt - nicht der Fall.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 und 2 GKG.
10Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
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- VwGO § 124 3x
- VwVfG § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern 2x
- VwGO § 154 1x
- 1 A 1707/11 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 345/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 und 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)