Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 1652/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.501,38 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. August 2018 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Zwangsgeldfestsetzung sei auf der Grundlage der §§ 64, 60 VwVG NRW formell und materiell rechtmäßig. Sie beruhe auf der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 5. Januar 2017, mit der die Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,00 Euro aufgefordert worden sei, die Nutzung des Grundstücks Gemarkung N., Flur …, Flurstück … in N1. als Lager- beziehungsweise Abstellplatz für Baumaterial und Baumaschinen innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Ordnungsverfügung aufzugeben und die genannte Fläche zu räumen, sowie auf der Ordnungsverfügung vom 13. April 2017, mit der gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro festgesetzt und ihr ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro angedroht worden sei. Die Antragstellerin habe den besagten Lagerplatz nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist geräumt. Dies ergebe sich aus den in den Verfahrensakten dokumentierten Ermittlungen des Antragsgegners. Die Zwangsgeldfestsetzung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Ein Absehen vom Verwaltungszwang trotz Vorliegens aller Voraussetzungen erfordere besondere Gründe, die hier nicht ersichtlich seien.
4Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
5Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sie der Ordnungsverfügung vom 5. Januar 2017 nicht nachgekommen sei, zieht die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel. Sie behauptet, das Grundstück, das sie räumen solle, diene nicht mehr der Lagerung von Baumaterialien. Vielmehr dienten die dort noch vorhandenen Materialien Sicherungszwecken und würden nicht auf dem Grundstück gelagert.
6Auf den im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 27. Juni 2018 angefertigten Fotos ist jedoch deutlich zu erkennen, dass auf dem Grundstück Baumaterialien gelagert waren, die mit einer Sicherung des Grundstücks offenkundig in keinem Zusammenhang standen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben des Diplom-Ingenieurs T. vom 11. Juni 2018 an den Antragsgegner, mit dem dieser vielmehr darum gebeten wurde, noch auf dem Grundstück vorhandenen Baumaterialien von der verlangten Räumung auszunehmen, weil sie für bereits geplante Bauarbeiten benötigt würden.
7Einen Ermessensfehler in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zeigt die Antragstellerin mit ihrem Vortrag, der Antragsgegner habe vollstreckungsrechtliche Maßnahmen zurückgestellt, um ihr die Möglichkeit zu geben, die beanstandete Nutzung des Grundstücks zu legalisieren, nicht auf.
8Das Verwaltungsgericht hat dazu bereits ausgeführt, dass der Antragstellerin mehr als großzügig Vollstreckungsaufschub gewährt worden sei, ohne dass sie diesen dafür genutzt habe, einen genehmigungsfähigen Bauantrag zu stellen. Einen entsprechenden Bauantrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner am 5. Januar 2018 als nicht genehmigungsfähig abgelehnt. Weshalb der Antragsgegner vor diesem Hintergrund gleichwohl verpflichtet sein sollte, der Antragstellerin weiterhin Vollstreckungsaufschub zu gewähren, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Die von dem Diplom-Ingenieur T. in seinem Schreiben vom 11. Juni 2018 beschriebenen Maßnahmen zur Sicherung des E.-baches, die die Antragstellerin beabsichtige und bei denen die noch auf dem Grundstück gelagerte Baumaterialen Verwendung finden sollten, sind nach Auffassung des Antragsgegners ebenfalls nicht genehmigungsfähig.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
11Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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