Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 878/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat es (nur) im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter rechtsanwaltlicher Beiordnung zu bewilligen. Zwar bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO; dazu nachfolgend 1.). Es kann aber nicht zugrunde gelegt werden, dass der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dazu nachfolgend 2.).
41. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fern liegt. Dabei darf der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Hängt die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechts- oder Tatfrage ab, so darf diese Frage nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern muss auch von Unbemittelten einer Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt und ggf. von dort aus in die höhere Instanz gebracht werden können.
5Ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss vom 11. September 2018 – 1 E 317/18 –, juris, Rn. 5 f.
6Nach diesen Maßstäben bietet die Klage, mit welcher der Kläger sich gegen die durch die angefochtenen Bescheide erfolgte Rückforderung des ihm gezahlten Ausbildungsgeldes nach § 56 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 SG wendet, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verfahren dürfte, wie den nachfolgenden Gründen zu entnehmen ist, nach gegenwärtiger Erkenntnis voraussichtlich zugunsten des Klägers ausgehen; sein Ausgang ist aber jedenfalls mindestens offen.
7Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes ist § 56 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 SG. Danach muss, soweit hier von Interesse, ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium verbunden war, das ihm als Sanitäroffizier-Anwärter (im Folgenden: SanOA) gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG vorsätzlich oder – hier nur in Betracht kommend – grob fahrlässig herbeigeführt hat. Nach der Kopplungsvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann im Wege einer Ermessensentscheidung auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das – gerichtlich voll überprüfbare – Tatbestandsmerkmal vorliegt, dass die Erstattung für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.
8Zu § 56 Abs. 4 Satz 3 SG näher etwa OVG NRW, Urteil vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 34.
9Vorliegend unterliegt bereits die Annahme erheblichen Zweifeln, der Kläger habe seine Entlassung grob fahrlässig herbeigeführt.
10Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Sie liegt vor, wenn der frühere Soldat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, wenn er nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder wenn er die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht angestellt hat. Ob sie im Einzelfall vorliegt, muss dementsprechend stets unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles, namentlich auch der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des früheren Soldaten, geprüft und entschieden werden.
11Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 6 ZB 17.158 –, juris, Rn. 5, und Urteil vom 18. Mai 2010 – 15 B 08.3111 –, juris, Rn. 16, jeweils m. w. N.
12Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, er habe seine Entlassung nicht grob fahrlässig, sondern allenfalls fahrlässig herbeigeführt. Denn der zuständige Betreuungsoffizier sei den Überwachungs- und Kontrollaufgaben, die sich aus der Weisung „Aufgaben der Betreuungsoffiziere für Sanitätsoffizier-Anwärter“ ergäben, während seines – des Klägers – zunehmend vom Nichtbestehen von Leistungsnachweisen geprägten dreisemestrigen Studiums nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund habe er – der Kläger – allenfalls fahrlässig, aber jedenfalls nicht grob fahrlässig angenommen, dass die von ihm gegen Ende des dritten Semesters zum 31. März 2013 eigenmächtig vorgenommene Exmatrikulation und deren Meldung erst im Juli 2013 lediglich zu einem Laufbahnwechsel innerhalb der Bundeswehr führen werde; mit einer Entlassung habe er keinesfalls gerechnet (und auch nicht rechnen müssen).
13Es ist zweifelhaft, ob der Kläger mit diesem Vorbringen durchdringen kann.
14Zwar trifft es zu, dass der Betreuungsoffizier seine Aufgaben, den Studienablaufplan und auf dieser Grundlage den Studienfortschritt der SanOA zu jedem Semesterabschluss zu prüfen und zu bewerten sowie den Studienverlauf der SanOA kontinuierlich zu überwachen (Erlass des BMVg vom 3. August 1998 – InSan II 3 – Az. 10-20-21 –, Ziffer 2.), in Bezug auf den Kläger nicht erfüllt hat. Das ergibt sich nicht nur aus dem entsprechenden, der Sache nach unbestrittenen Vortrag des Klägers, sondern auch aus weiteren Umständen. Zum einen belegt die schriftliche Stellungnahme des zuständigen Betreuungsoffiziers vom 8. November 2013, mit der dieser u. a. die Frage des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) beantwortet hat, welche Maßnahmen die Betreuungsdienststelle zur Behebung evtl. vorab erkennbarer Mängel im Studium ergriffen habe, dessen Untätigkeit bis zum Juli 2013. Er hat insoweit ausgeführt, es hätten seitens der Dienststelle keine Maßnahmen zur Behebung erkennbarer Mängel im Studium eingeleitet werden können, da der Soldat nach der eigenmächtigen Exmatrikulation im März 2013 erst Wochen später im Sanitätszentrum Aachen vorstellig geworden sei und dies mitgeteilt habe. Das deutet darauf hin, dass ihm die schon im ersten Semester und – gravierend – im zweiten Semester aufgetretenen „Mängel im Studium“ erst durch die Vorsprache im Juli 2013 bekannt geworden sind. Zum anderen ist nur durch eine Nichterfüllung der Kontrollaufgaben zu erklären, dass die Beklagte nicht schon während des Studiums des Klägers Maßnahmen ergriffen hat, um die angesprochenen Mängel zu beheben oder eine sonstige Lösung zu finden.
15Es ist aber fraglich, ob ein (angesichts des Vorstehenden wohl anzunehmendes) Mitverschulden geeignet sein kann, den von der Beklagten im Erstattungsverfahren in den Raum gestellten Vorwurf zu entkräften, der Kläger habe seine Entlassung deshalb vorsätzlich oder jedenfalls grob fahrlässig herbeigeführt, weil er die Exmatrikulation willentlich herbeigeführt und nicht umgehend gemeldet habe. Zum einen ist zweifelhaft und bedürfte jedenfalls näherer Prüfung, ob ein Mitverschulden im Rahmen des Erstattungsanspruchs nach § 56 Abs. 4 Satz 2, Satz 1 Nr. 2 SG mit Blick auf den Rechtscharakter dieses Anspruchs überhaupt berücksichtigungsfähig ist, sei es bei dem Tatbestandsmerkmal grob fahrlässiger Herbeiführung der Entlassung, sei es im Rahmen der Prüfung, ob die Erstattung eine besondere Härte für den früheren Soldaten bedeuten würde.
16Ablehnend Bay. VGH, Urteil vom 6. März 2008– 15 BV 07.1058 –, juris, Rn. 17 und 18, gerade auch unter Hinweis darauf, es handele sich nicht um einen Schadensersatzanspruch. Anders für den– ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch darstellenden – Anspruch auf Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach § 12 BBesG allerdings BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 17 ff. (Berücksichtigung einer überwiegenden Mitverantwortung bzw. eines überwiegenden Mitverschuldens der Behörde bei der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG).
17Zum anderen könnte es einem solchen Mitverschulden an einem hinreichenden Bezug zu dem Vorwurf eigenmächtiger und nicht unverzüglich mitgeteilter Exmatrikulation fehlen.
18Die Bewertung, der Kläger habe seine Entlassung grob fahrlässig herbeigeführt, unterliegt aber aus anderen Gründen erheblichen Bedenken. Denn die Beklagte hat den Kläger nicht wegen der von ihm vorgenommenen und ihr verspätet mitgeteilten Exmatrikulation entlassen. Sie hat ihre prognostische Einschätzung, der Kläger werde sich nicht zum Sanitätsoffizier eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 2 SG), in dem insoweit maßgeblichen – bestandskräftigen – Entlassungsbescheid vom 3. Dezember 2013 vielmehr auf die Erwägung gestützt, die gezeigten Leistungsdefizite ließen selbst bei einer erneuten Immatrikulation auf weitere Studienverzögerungen schließen. Dass der Kläger diesen Entlassungsgrund (mindestens) grob fahrlässig herbeigeführt haben könnte, ist aber fernliegend. Im Einzelnen gilt Folgendes:
19Nach dem Tenor des Bescheides vom 3. Dezember 2013 wird der Kläger „gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG (…) wegen mangelnder Eignung aus der Bundeswehr“ entlassen. Den weiteren Ausführungen in diesem Bescheid, die der Auslegung dieses Entscheidungssatzes dienen, ist mit großer Klarheit zu entnehmen, dass die Beklagte den Kläger allein wegen der für eine weitere Ausbildung ungünstigen zeitlichen Prognose als zum Sanitätsoffizier ungeeignet entlassen hat. Bereits bei der einleitenden Anrede führt die Beklagte aus, dass der Bescheid auf Grund des Studienverlaufs des Klägers ergehe. In den Gründen I., in denen der Sachverhalt dargestellt wird, heißt es weiter, dass sich „vor dem Hintergrund des Scheiterns in den Kernfächern (…) die Prognose zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Humanmedizin erheblich verschlechtert“ habe; dem Kläger sei „daher“ am 31. Oktober 2013 „die beabsichtigte Entlassung eröffnet“ worden. In der – letztlich entscheidenden – Begründung des Bescheides (Gründe II.) heißt es weiter: Der Kläger habe seine Pflicht, die Ausbildung zum Arzt innerhalb der Mindeststudienzeit abzuschließen, nicht erfüllt. Die bereits in einem sehr frühen Studienabschnitt gezeigten erheblichen und andauernden Leistungsdefizite, die ihn zu der eigenmächtigen Exmatrikulation veranlasst hätten, stellten „zusammenfassend einen bedeutsamen ungünstigen Prognosefaktor für den möglichen weiteren Verlauf bzw. das Fortführen des Medizinstudiums dar“. Dass es zu keinerlei Studienverzögerungen mehr kommen werde, sei selbst bei einer erneuten Immatrikulation nicht wahrscheinlich. Diese Erwägungen verdeutlichen, dass die im Bescheid auch erwähnte, auf die Exmatrikulation und deren verspätete Meldung zurückgeführte „enorme“ (einsemestrige) Verzögerung der Ausbildung, die der Kläger „billigend in Kauf genommen“ habe, nicht zu der tragenden Begründung des Bescheides zählt. Schon vor diesem Hintergrund kann nicht der Einschätzung des Verwaltungsgerichts gefolgt werden, Grund für die Entlassung seien nicht allein die mangelnden Studienleistungen gewesen, sondern auch die die Exmatrikulation betreffenden Vorgänge. Dies gilt umso mehr, als der Entlassungsbescheid keine – bei Zutreffen der Annahme des Verwaltungsgerichts indes zu erwartende – Ausführungen dazu enthält, dass die eigenmächtige Exmatrikulation und deren verspätete Meldung die charakterliche Eignung zum Sanitätsoffizier in Frage stellen.
20Bezugsobjekt der Beurteilung, ob der Kläger seine Entlassung mindestens grob fahrlässig herbeigeführt hat, sind nach alledem die im Entlassungsbescheid für die getroffene Eignungsprognose allein angeführten ungenügenden Studienleistungen des Klägers. Insoweit wird dem Kläger entgegen den nicht tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 3 unten) voraussichtlich nicht mit Erfolg vorgeworfen werden können, seine Entlassung durch ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten herbeigeführt zu haben. Seinen beiden schriftlichen Stellungnahmen vom 17. August 2013 und vom 5. November 2013 ist deutlich zu entnehmen, welchen persönlichen Defiziten er seine zunehmenden Misserfolge im Studium (Nichtbestehen von Leistungsnachweisen) zuschreibt. Ihm fehle für die zeit- und arbeitsintensiven Lernphasen die Fähigkeit, sich „ausreichend zu fokussieren und (zu) konzentrieren“. In dem theoretisch geprägten Studium sei es ihm nicht über längere Zeiträume möglich gewesen, große Motivation vorzuweisen und gute Arbeit zu leisten. Das Scheitern in den Prüfungen sei hauptsächlich dadurch bedingt gewesen, dass die Vorbereitungszeit für ihn zu knapp bemessen gewesen sei. In zeitlicher Hinsicht seien als Grund die Stofffülle und seine möglicherweise wenig effektive Arbeitsweise bei der Erarbeitung des Stoffes zu nennen; auch habe er teilweise nicht ausreichend Interesse an Teilen des unterrichteten Stoffes gehabt, um sich für viele Stunden jeden Tag konzentriert damit zu beschäftigen. Nach alledem war der Kläger mit dem Grundstudium aufgrund der theoretischen und lernintensiven Ausgestaltung im Kern arbeitsökonomisch und wohl auch im Übrigen überfordert. Hieran den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu knüpfen, dürfte fernliegen.
212. Es kann aber nicht zugrunde gelegt werden, dass der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist vielmehr nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen. Nach der zuletzt genannten Vorschrift lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab, wenn der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. So liegt der Fall hier. Der Senat hat den Kläger anknüpfend an die unbeantwortet gebliebene Verfügung vom 30. Oktober 2018 mit Verfügung vom 22. November 2018, seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 23. November 2018, erneut gebeten, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgesehenen PKH-Vordruck nebst allen erforderlichen Belegen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorzulegen. Es bedarf hier einer solchen aktuellen Erklärung. Auf die bislang nur vorliegende, inzwischen mehr als zwei Jahre alte PKH-Erklärung des Klägers vom 13. September 2016 kann nicht mehr zurückgegriffen werden, weil diese im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr hinreichend aktuell ist. Ferner hat der Senat mit der Verfügung vom 22. November 2018 für die erbetene Vorlage eine Frist bis zum 18. Dezember 2018 (Eingang bei Gericht) gesetzt. Diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt. Er hat lediglich am letzten Tag der Frist deren Verlängerung um vier Wochen beantragt. Mit Blick darauf, dass er nun bereits nahezu zwei Monate ungenutzt hat verstreichen lassen und nicht gehindert sein wird, erstinstanzlich erneut einen (bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen wohl erfolgreichen, s. o. 1.) PKH-Antrag zu stellen, sieht der Senat keine Veranlassung, die Frist zu verlängern.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Ausspruch zur Nichterstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gibt die Regelung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO wieder.
23Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- 1 E 317/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1242/12 1x (nicht zugeordnet)