Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1083/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich Ziff. 1 der Ordnungsverfügung (rückwirkende Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen ohne Anordnung des Sofortvollzugs) als unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet abgelehnt hat, wird dies durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig wird die Auffassung des Verwaltungsgerichts angegriffen, der auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Antrag hinsichtlich der unter Ziff. 2 der Ordnungsverfügung erfolgten Versagung der Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 16 Abs. 1, Abs. 4 und § 21 Abs. 5 AufenthG sei unzulässig. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Verlängerungsantrag habe aufgrund der nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wirksamen Rücknahme kein Fiktionsrecht mehr ausgelöst, denn er sei nicht mehr vor Ablauf eines noch wirksamen Aufenthaltstitels gestellt worden.
4Vgl. in diesem Sinne auch Sächs.OVG, Beschluss vom 18. November 2013 - 3 B 331/13 -, juris Rn. 5
5Aus gegebenem Anlass ist aber die Systematik des vorläufigen Rechtsschutzes in der vorliegenden Konstellation klarzustellen, in der in einer Ordnungsverfügung sowohl die zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnisse (ohne Anordnung des Sofortvollzuges) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sind als auch der Antrag auf Verlängerung/Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist.
6Hat ein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - wie hier - die Fortbestandsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst, so kann hier letztlich offenbleiben, ob diese nachträglich dadurch erlischt, dass die Ausländerbehörde nach dem Eintritt der Fiktionswirkungen die zuvor erteilten und mittlerweile abgelaufenen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 48 VwVfG NRW mit Wirkung für einen vor der Stellung des Verlängerungsantrags liegenden Zeitpunkt zurücknimmt.
7Die entsprechende Anwendung der Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 AufenthG auf die Fortbestandsfiktion wird grundsätzlich befürwortet: Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, juris Rn. 35 (in der Konstellation einer bestandskräftigen Ausweisung); OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Januar 1995 - Bs V 262/94 -, juris Rn. 3: bei nachträglicher Ausweisung erlischt Fiktionsrecht analog § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 - in diesem Sinne zum Fiktionsrecht des § 21 Abs. 3 AuslG 1965 auch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1978 - 1 ER 301/78 -, juris Rn. 6 (für den Fall des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 - Verlassen des Bundesgebiets aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund); Benassi, Rechtsfolgen der Beantragung eines Aufenthaltstitels, InfAuslR 2006, 178 ff.
8Unabhängig davon, ob das Fiktionsrecht erlischt, ist nämlich - wird hinsichtlich der Rücknahme die sofortige Vollziehung nicht angeordnet - jedenfalls ein Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels zulässig. Denn erst durch diese Ablehnung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht begründet, deren Beseitigung der Aussetzungsantrag dient. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
9Sollte das einmal begründete Fiktionsrecht aufgrund eines nachträglich erlassenen, nicht vollziehbaren Verwaltungsaktes erlöschen, so hätte dies jedenfalls noch nicht die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ausländers gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zur Folge. Zwar wäre der Wortlaut dieser Regelung erfüllt, weil der Aufenthaltstitel trotz erfolgter Antragstellung nicht (mehr) nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gälte. Nach seinem Sinn ist § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in dieser Konstellation aber nicht anwendbar. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG betreffen Fälle, in denen die Vollziehbarkeit der gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG bestehenden Ausreisepflicht unmittelbar kraft Gesetzes eintritt. Wird ein Ausländer hingegen durch die Versagung des Aufenthaltstitels oder durch einen sonstigen Verwaltungsakt gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, so tritt nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht erst mit der Vollziehbarkeit der Versagung des Aufenthaltstitels bzw. des sonstigen Verwaltungsaktes ein.
10Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht (Stand: November 2018), § 58 Rn. 13 ff.
11Gegen eine Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht schon infolge - wie hier - nachträglicher nicht für sofort vollziehbar erklärter Rücknahme spricht über die oben genannten Gründe hinaus auch die Gesetzessystematik. Die Annahme einer Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG hätte konsequenterweise eine mit § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarende Folge: Der Ausländer wäre allein aufgrund der - nicht einmal für sofort vollziehbar erklärten - Rücknahme (vgl. § 84 Abs. 2 AufenthG) vollziehbar ausreisepflichtig, weil trotz erfolgter Antragstellung kein Fiktionsrecht mehr bestünde.
12Unklar Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 81 Rn. 91.
13Dies widerspricht zunächst § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung (lediglich) die Wirksamkeit einer Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes (wie der Rücknahme) unberührt, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet. Hierdurch wird jedoch im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes die Vollziehbarkeit dieser Verwaltungsakte gerade nicht begründet. Sie bedarf in jedem Falle einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (vgl. etwa § 84 Abs. 1 AufenthG) oder einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 4 VwGO.
14Vgl. etwa Jacob, Ausländerrechtliche Eilverfahren - Ein Überblick, VBlBW 2008, 418, 426.
15Eine vollziehbare Ausreisepflicht infolge einer nicht für sofort vollziehbar erklärten Rücknahme stünde überdies im Widerspruch zu Art. 19 Abs. 4 GG, weil eine wirksame gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ersichtlich ist.
16Im Hinblick auf zukünftige ähnliche Verfahren sei noch angemerkt: Wäre in der vorgenannten Konstellation hinsichtlich der Rücknahme die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt (und sollte dadurch das Fiktionsrecht nachträglich erlöschen), so wäre der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO sowohl gegen die Rücknahme als auch gegen die Versagung des Aufenthaltstitels gegeben. Zwar würde der Ausländer dann nicht nur durch die Versagungsentscheidung sondern auch durch die Rücknahme vollziehbar ausreisepflichtig. Im Falle der durch mehrere Verwaltungsakte je selbständig begründeten Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aber grundsätzlich gegen jede der vollziehbarkeitsbegründenden Maßnahmen statthaft.
17Die vorliegende Beschwerde ist aber auch ausgehend von der Statthaftigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung/Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis unbegründet.
18Die Antragstellerin wendet sich insoweit der Sache nach gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der §§ 16 Abs. 1, 16 Abs. 4 oder 21 Abs. 5 AufenthG. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit stehe das Zweckwechselverbot des § 16 Abs. 2 AufenthG entgegen, ohne dass Anhaltspunkte für eine Ausnahme von diesem allgemeinen Regelversagungsgrund dargelegt oder ersichtlich seien. Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 4 AufenthG komme aufgrund der Exmatrikulation bzw. des nicht bestandenen Examens nicht in Betracht. Auf die Begründung zu Ziffer 2. der streitigen Ordnungsverfügung hat das Verwaltungsgericht insoweit Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
19Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände haben indes keinen Erfolg.
20Das Zweckwechselverbot des § 16 Abs. 4 AufenthG steht der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis entgegen. Nach - der allein in Betracht kommenden Alternative des - § 16 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen als dem in § 16 Abs. 1 AufenthG genannten Zweck nur erteilt oder verlängert werden, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht.
21Ein „Anspruch“ im Sinne dieser Norm ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein strikter Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein solcher Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2016 - 18 B 1364/16 - zu § 16 Abs. 2 a.F.; BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 -, InfAuslR 2016, 133 und vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 ‑, InfAuslR 2015, 135 jew. m.w.N.
23Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid ausgeführt, dass die Entscheidung nach § 21 Abs. 5 AufenthG in ihrem Ermessen steht.
24Der sinngemäße Hinweis der Antragstellerin, eine Anwendung des § 16 Abs. 4 AufenthG scheide schon deshalb aus, weil sie unmittelbar vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 1 AufenthG gewesen sei, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dies folgt schon daraus, dass auch diese Aufenthaltserlaubnis nach den von der Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist.
25Gründe für eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG macht die Antragstellerin auch mit ihrem weiteren Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
27Der Beschluss ist unanfechtbar.
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