Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2991/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids der Bezirksregierung E. vom 5. Januar 2017, mit dem seine Bewerbung unter Hinweis auf das Verbot der Sprungbeförderung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf seinen Beschluss vom 9. Mai 2017 - 2 L 249/17 - sowie den Beschluss des Senats vom 28. August 2017 - 6 B 638/17 - im parallelen Eilverfahren Bezug genommen.
4Es kann offen bleiben, ob der nicht näher begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil zu folgen ist, die Klage sei zulässig. Die Antragsbegründung zeigt jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme auf, der Kläger erfülle als Studienrat (A 13 BBesO) nicht die Anforderungen für die Besetzung der in der Zeit vom 11. November bis 22. Dezember 2016 auf der Internetseite www.stella.nrw.de des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW ausgeschriebenen (Beförderungs-)Stelle eines Studiendirektors (A 15 BBesO) als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben am Berufskolleg West der Stadt F. .
5Die - vom Kläger erneut geforderte - Auslegung der Stellenausschreibung nach dem objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber ergibt nach den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschlüssen, dass nicht nur der Dienstposten, sondern das Beförderungsamt selbst Gegenstand der Ausschreibung und der Bewerberkreis auf Personen beschränkt war, die in das Statusamt eines Studiendirektors befördert werden konnten und sollten. Darauf wird Bezug genommen. Das Antragsvorbringen - die dort wiedergegebene, überwiegend bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angeführte Rechtsprechung eingeschlossen - stellt diese Annahme und ihre Begründung nicht schlüssig in Frage.
6Der Kläger legt im Zulassungsverfahren nicht dar, warum für die von ihm besonders betonte Auslegung nach dem Wortlaut ausgerechnet andere Stellenausschreibungen des beklagten Landes maßgeblich sein sollten. Diese geben keinen Aufschluss darüber, wie die streitgegenständliche Ausschreibung zu verstehen war. Dem objektiven potentiellen Bewerber, der sich dafür interessiert, sind abweichend formulierte Anforderungsprofile oder eine bestimmte Ausschreibungspraxis des beklagten Landes möglicherweise auch gar nicht bekannt. Aus dem mit der Antragsbegründung angeführten Umstand, dass bei anderen Stellen das Verbot der Sprungbeförderung Bewerbern der Besoldungsgruppe A 13 auf A 15-Stellen nicht entgegengehalten worden sei, sondern diese vielmehr ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert worden seien, kann der Kläger zu seinen Gunsten nichts ableiten. Selbst wenn es sich dabei - wie hier - um Beförderungsstellen gehandelt haben sollte, gebietet ein solches Vorgehen weder eine andere Auslegung der streitgegenständlichen Ausschreibung noch eine Gleichbehandlung (im Unrecht). Dies zugrunde gelegt, musste das Verwaltungsgericht auch die Besetzungspraxis nicht näher aufklären. Wie der Senat im oben angeführten Beschluss ausgeführt hat, ist schließlich unerheblich, dass in der streitgegenständlichen Ausschreibung das Verbot der Sprungbeförderung nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Denn aus den übrigen Angaben war erkennbar, dass der Bewerberkreis auf Beamte beschränkt war, denen im Wege der Beförderung - gegebenenfalls nach einer Erprobungszeit - das Statusamt eines Studiendirektors (A 15 BBesO) übertragen werden konnte.
7Soweit der Kläger pauschal auf den gesamten Sachvortrag im einstweiligen Rechtsschutz und im Klageverfahren erster Instanz Bezug nimmt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
8II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist ‑ wie oben ausgeführt ‑ nicht der Fall.
9III. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
10Was die Auslegung der streitgegenständlichen Ausschreibung angeht, formuliert der Kläger schon keine konkrete Rechtsfrage, hinsichtlich derer er im Übrigen weiter darlegen müsste, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt.
11An der erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es auch hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage, „ob und wann eine Sprungbeförderung vorliegt und ob die einschlägige Regelung des § 19 Abs. 4 LBG NRW mit dem Grundgesetz, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, vereinbar ist.“ Dass die Beförderung eines Studienrats (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) gegen § 19 Abs. 4 LBG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW verstieße, ergibt sich im Übrigen unmittelbar aus dem Wortlaut dieser Vorschriften. Der Vortrag zur möglichen Besetzung eines Funktionsamts mit Beamten verschiedener Statusämter ist irrelevant, weil hier nach den obigen Ausführungen nicht nur ein Dienstposten, sondern auch das Beförderungsamt besetzt werden sollte. Ob das Verbot der Sprungbeförderung verfassungsgemäß ist, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Der Dienstherr hat sich in Ausübung des ihm zukommenden Spielraums dafür entschieden, die streitbefangene Stelle als Beförderungsstelle auszuschreiben und nicht zu erkennen gegeben, auch A 13-Bewerber ansprechen zu wollen.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG.
13Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 124 2x
- § 7 Abs. 1 Satz 1 LVO 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 249/17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- LBG § 19 2x
- 6 B 638/17 1x (nicht zugeordnet)