Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 495/16
Tenor
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts durch Beschluss vom 31.10.2018 wird zurückgewiesen.
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Gründe
2Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Aufgrund der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgebrachten Argumente besteht kein Anlass, die Streitwerte für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren höher festzusetzen.
3Den Streitwert für die Anfechtung eines Feuerstättenbescheids setzt der Senat in Anwendung des § 14b SchfHWG auf 500,00 EUR fest. Hinzuzuaddieren ist der Streitwert für den Antrag auf Aufhebung der Kostenrechnung, der gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG mit 54,61 EUR zu bemessen ist.
4Aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt sich nicht, dass der Streitwert für die Anfechtung eines Feuerstättenbescheids gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festzusetzen ist.
5§ 71 Abs. 1 GKG bestimmt, dass in Rechtsstreitigkeiten, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 GKG gelten die vorgenannten Regelungen auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich im Umkehrschluss, dass diese keine Anwendung finden, wenn sich eine Regelung außerhalb des Gerichtskostengesetzes geändert hat, die nicht auf das Gerichtskostengesetz verweist.
6Vgl. zu einer Änderung der Bestimmung des Gegenstandswert in asylrechtlichen Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 20.1.1994 – 9 B 15.94 –, DVBl. 1994, 537 = juris, Rn. 3 f.
7Um eine solche Regelung handelt es sich bei § 14b SchfHwG. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers wiedergegebene Rechtsprechung zu § 71 Abs. 1 GKG bzw. der Vorgängervorschrift § 73 Abs. 1 GKG a. F.,
8vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.1998 – 8 B 19.98 –, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 146 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2013 – 6 E 942/13 –, juris, Rn. 2,
9ist deswegen für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich. Denn bei diesen Entscheidungen waren während des laufenden Verfahrens Vorschriften im Gerichtskostengesetz selbst geändert worden. Auch aus der weiteren von den Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
10vgl. Urteil vom 24.3.1994 – 7 C 34.93 –, BVerwGE 95, 301 = juris, Rn. 23 f.,
11ergibt sich in der Sache nichts anderes. Zwar stellt das Bundesverwaltungsgericht für die Streitwertfestsetzung im Ergebnis auf die Regelung des § 73 Abs. 1 GKG a. F. ab und verneint eine Rückwirkung einer während eines laufenden Verfahrens in das Vermögenszuordnungsgesetz eingefügten Regelung zur Gegenstandswertfestsetzung. Zu diesem Ergebnis gelangt es allerdings nur, weil es der Vorschrift selbst sowie einer speziellen Überleitungsvorschrift unter Berücksichtigung der Gesetzgebungshistorie die Wertung entnommen hat, eine Übergangsregelung fehle allein, weil der Gesetzgeber das Übergangsproblem aufgrund einer im Gesetzgebungsverfahrens erst spät erfolgten Erstreckung des Gesetzes auf alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren übersehen habe.
12Die Auslegung des § 14b SchfHWG ergibt demgegenüber, dass die Vorschrift Rückwirkung entfaltet. Eine Übergangsvorschrift wurde in das SchfHWG nicht eingefügt. Es ergeben sich aus den Gesetzesmaterialen zu dem ersten Gesetz zur Änderung des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Einfügung einer solchen Vorschrift nur versehentlich unterlassen hat. Dass er die in der obergerichtlichen Praxis häufig erfolgende Festsetzung des Auffangstreitwerts für unverhältnismäßig gehalten hat,
13vgl. BT-Drs. Nr. 18/12493, S. 50 f.,
14spricht im Gegenteil dafür, dass der neue Wert sofort gelten sollte. Nur so ließen sich weitere „unverhältnismäßig“ hohe Kostenrisiken vermeiden. Auch der Umstand, dass für den durch dieses Gesetz neu eingefügten § 12a in § 45 SchfHWG ausdrücklich vorgesehen ist, dass dieser nicht bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes, sondern erst ab dem 1.1.2018 anzuwenden ist, spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit etwaiger Übergangsregelungen reflektiert und bei der Bestimmung des § 14b SchfHWG von einer solchen im Interesse einer sofortigen Geltung bewusst abgesehen hat.
15Dagegen bestehen unter dem Gesichtspunkt einer unechten Rückwirkung keine verfassungsrechtlichen Bedenken; dies gilt auch, soweit die Rechtsanwaltsgebühren der Höhe nach beeinflusst werden.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.1.1994 – 9 B 15.94 –, DVBl. 1994, 537 = juris, Rn. 4.
17Ungeachtet dessen existierte trotz der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zutreffend wiedergegebenen früheren Praxis des Senats, bei Klagen gegen Feuerstättenbescheide den Streitwert grundsätzlich auf 5.000,00 EUR festzusetzen, keine solche einheitliche Streitwertpraxis. So war die Frage, ob der Streitwert in solchen Fällen mit dem Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen war, umstritten. An der hiervon ausgehenden obergerichtlichen Rechtsprechung haben sich – auch in Nordrhein-Westfalen – nicht alle Verwaltungsgerichte konsequent orientiert. Faktisch bewirkt nunmehr erst das Einfügen des § 14b SchfHWG eine Vereinheitlichung der Streitwertpraxis. Zuvor orientierte sich die Streitwertfestsetzung teilweise auch an dem individuellen Interesse des jeweiligen Klägers (§ 52 Abs. 1 GKG), das in der Regel ebenfalls regelmäßig mit einem deutlich unter 5.000,00 EUR liegenden Betrag bemessen wurde.
18Vgl. z. B. VG Arnsberg, Beschluss vom 14.2.2013– 1 L 8/13 –, juris, Rn. 28 ff.
19Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- § 71 Abs. 1 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- SchfHwG § 45 Anwendungsbestimmungen 1x
- VwGO § 152 1x
- SchfHwG § 14b Gegenstands- und Streitwert 5x
- 1 L 8/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 E 942/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VermG § 1 Geltungsbereich 1x
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