Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 4171/18
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.619,42 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
4Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch.
51. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
6Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisenden Entscheidung ausgeführt: Die Klage gegen den Widerruf der Bankzulage, die nach deren (rückwirkender) Wiedergewährung ab dem 1. Februar 2018 noch den Widerrufszeitraum vom 24. November 2016 bis zum 31. Januar 2018 betreffe, sei unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22. November 2016 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 4. April 2017 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zutreffend habe die Beklagte den Widerruf auf § 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b) BBankG i. V. m § 2 Abs. 2 Satz 2 BBankPersV gestützt. Wegen der weiteren Begründung nehme das Gericht auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug und sehe von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Einwendungen des Klägers im Klageverfahren führten zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Insbesondere sei der Widerruf nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die längerfristige Erkrankung des Klägers ab dem 4. Januar 2016 kausal auf ein Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen wäre. Zweifelhaft sei schon, ob im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung des gegen den Kläger gerichteten Beschwerdeverfahrens nach dem AGG überhaupt ein Fehlverhalten bzw. eine Verletzung der Fürsorgepflicht vorliege. Ungeachtet dessen sei jedenfalls eine solche (psychische) Erkrankung des Klägers, die zu den für die Widerrufsentscheidung maßgeblichen erheblichen Fehlzeiten geführt hätte und auf ein Verhalten der Beklagten zurückzuführen wäre, nicht dargetan. Den vom Kläger herangezogenen ärztlichen Stellungnahmen bzw. Attesten vom 21. bzw. 28. Juni 2017 fehle schon jegliche bzw. hinreichende Aussagekraft. Auch aus den amtsärztlichen Mitteilungen vom 9. September 2016 und vom 9. Dezember 2016 ergebe sich keine psychische Erkrankung, die für die langen Fehlzeiten ursächlich gewesen bzw. auf ein Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen wäre. Auch sonst seien keine Ermessensfehler ersichtlich.
7Die insoweit (auch unter Zuordnung zu den anderen geltend gemachten Zulassungsgründen) geäußerten Zweifel im o. g. Sinne liegen nicht vor.
8a) Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es sei bereits zweifelhaft, dass sich die im anwaltlichen Schreiben vom 5. Mai 2016 dargelegten, das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem AGG-Verfahren betreffenden Vorwürfe gegenüber der Beklagten überhaupt verifizieren lassen (Schriftsatz vom 19. November 2018, S. 2 bis 5 sowie die weiteren Ausführungen unter dem Gliederungspunkt 4.). Er trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe insoweit den einschlägigen Schriftverkehr und namentlich das erwähnte anwaltliche Schreiben unzureichend und einseitig gewürdigt. Das werde schon durch die Formulierung „es erscheint bereits zweifelhaft“ belegt, die eine Beweisaufnahme nicht beenden könne und (auch) das Vorliegen eines Verfahrensmangels begründe. Das die Vorwürfe der Frau L. (jetzt: C. ) gegen den Kläger betreffende AGG-Verfahren habe mangels Beschwerdeberechtigung schon nicht eingeleitet werden dürfen und sei intransparent und unfair geführt worden. Die Beklagte habe auch auf Beschwerden des Klägers keine Abhilfe geschaffen.
9Dieses Vorbringen kann das Vorliegen ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder eines „Verfahrensfehlers“ schon deshalb nicht aufzeigen, weil die insoweit gerügten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungstragend sind. Sie betreffen, nachdem das Gericht durch Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid das Vorliegen eines Widerrufstatbestandes bejaht und die dortige Ermessensausübung unbeanstandet gelassen hat, den im Klageverfahren erhobenen Einwand des Klägers, seine monatelange Erkrankung sei auf ein Fehlverhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der AGG-Beschwerde zurückzuführen (UA S. 5, vorletzter Absatz). Diesen Einwand hat das Verwaltungsgericht nicht mit seinen gerügten Erwägungen zur Frage eines Fehlverhaltens der Beklagten zurückgewiesen. Diese Bewertung ergibt sich schon aus dem Umstand, dass das Gericht das Vorliegen eines Fehlverhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der Sachbehandlung des AGG-Verfahrens nur bezweifelt, sich insoweit aber gerade nicht festgelegt hat (UA S. 5 f.). Klar bestätigt wird sie durch die sich im Urteil unmittelbar anschließenden Ausführungen, dass „ungeachtet der vorangegangenen Frage einer fehlerhaften Sachbehandlung durch die Beklagte (…) jedenfalls“ (Hervorhebung durch den Senat) eine für die erheblichen Fehlzeiten ursächliche und auf ein Verhalten der Beklagten zurückzuführende (psychische) Erkrankung nicht dargetan sei.
10b) Gegen die vorgenannte, die Zurückweisung des fraglichen Einwands des Klägers allein tragende Erwägung macht dieser im Zulassungsverfahren das Folgende geltend: Auch diese Würdigung sei nicht zutreffend. Mit den eingereichten beiden ärztlichen Stellungnahmen seien seine schwere Erkrankung und die Mitursächlichkeit des Verhaltens der Beklagte für diese Erkrankung nachgewiesen, zumal seine Ärzte wegen seiner langjährigen Behandlung insoweit über bessere Erkenntnisse verfügten als die Amtsärztin. Beide Stellungnahmen hätten knapp ausfallen dürfen, da die Ärzte durch das jeweilige Anschreiben instruiert worden seien. Die Bewertung, der Stellungnahme des Dr. H. komme keine Aussagekraft zu, sei unverständlich. Zudem habe das Verwaltungsgericht die im amtsärztlichen Gutachten vom 9. September 2016 auf dessen Seite 2 fettgedruckte Äußerung übergangen. Die weiteren Aussagen des Gutachtens (zur sofortigen Dienstfähigkeit des Klägers) seien durch die besonders gewichtigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen widerlegt. Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2018 macht der Kläger außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist insoweit „ergänzend“ noch geltend, dass ein Arzt zwar nicht „Mobbing“ bescheinigen, wohl aber fachlich die Glaubhaftigkeit von Konfliktschilderungen bewerten und die (Mit-) Ursächlichkeit des Konflikts für die bestehende Erkrankung feststellen könne.
11Das alles greift nicht durch.
12Soweit das Zulassungsvorbringen die Stellungnahme eines Arztes/einer Ärztin der „Hausarztpraxis T. “ vom 28. Juni 2017 betrifft, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung im o. g. Sinne. Der Kläger setzt sich nämlich nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass– erstens – schon keine konkrete Erkrankung diagnostiziert werde und dass– zweitens – die gemachten Angaben auch unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden Fragenkatalogs viel zu allgemein seien, um den behaupteten Kausalzusammenhang zwischen dem der Beklagten vorgeworfenen Verhalten und der geltend gemachten Erkrankung zu belegen. Unabhängig davon erweisen sich diese Erwägungen auch im Lichte des Zulassungsvorbringens als zutreffend. Auf die Frage nach den Feststellungen und Diagnosen (Frage 3.1) ist lediglich ausgeführt: „Konfliktsituationen am Arbeitsplatz. Der Patient leidet an Magenschmerzen, Übelkeit, innerliche Unruhe und Schlafstörungen“. Aus dieser Äußerung ergibt sich nicht die Diagnose einer (im Übrigen auch mit der Zulassungsbegründung, in der nur von„einer manifesten psychischen Erkrankung“ die Rede ist, nicht benannten) konkreten Erkrankung. Die Äußerung differenziert schon nicht nach Feststellungen und Diagnosen, führt keine bestimmte (psychische) Krankheit an, enthält keine Codierung nach ICD-10 und gibt daher in der Summe nur ein beschriebenes komplexes Beschwerdebild wieder. Ist schon keine bestimmte Diagnose gestellt, so fehlt es für den in der Stellungnahme behaupteten ursächlichen Zusammenhang „mit den Vorgängen am Arbeitsplatz“ an einem klaren Bezugsobjekt. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Bedeutung, dass der Hausarzt/die Hausärztin die Schilderung des Klägers „zum Arbeitsplatzkonflikt für stimmig und plausibel“ gehalten hat. Aus demselben Grund ist auch das als „ergänzend“ bezeichnete, in Wirklichkeit aber neue, nicht fristgerecht vorgelegte und daher ohnehin nicht berücksichtigungsfähige Zulassungsvorbringen nicht erheblich, nach dem eine solche Einschätzung der Glaubhaftigkeit fachlich möglich sein soll. Dieses Zulassungsvorbringen krankt im Übrigen auch daran, dass nicht dargelegt ist, dass und warum eine solche fachliche Befähigung auch bei einem (hier in Rede stehenden) Facharzt für Allgemeinmedizin angenommen werden können soll.
13Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die ärztliche Bescheinigung des Dr. H. (Arzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Psychotherapie, Homöopathie, Akupunktur, Naturheilverfahren) besitze für die in Rede stehende Frage keinerlei Aussagekraft, ist keinen ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgesetzt. Dr. H. hat auf die Anfrage des Klägers lediglich einen Ausdruck der Ergebnisse seiner (offenbar einmaligen) Untersuchung vom 10. Februar 2016 übersandt. Danach hat er neben einigen weiteren HNO-Befunden nur ein Tinnitusleiden diagnostiziert, unter dem der Kläger allerdings nach eigenen Angaben bereits seit einigen Jahren (!) ab und an leide, und die Klagen des Klägers über ein Mobbing am Arbeitsplatz ohne eigene ärztliche Bewertung wiedergegeben. In psychischer Hinsicht hat er – als Arzt für Psychotherapie fachlich kompetent – nur einen Verdacht auf eine psychosomatische Belastungsreaktion geäußert und ferner ausdrücklich festgehalten, dass kein Hinweis auf eine akute psychische Dekompensation vorliege.
14Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine für die erheblichen Fehlzeiten ursächliche und auf ein Verhalten der Beklagten zurückzuführende (psychische) Erkrankung sei nicht dargetan, wird auch nicht durch den Hinweis auf die fettgedruckte Passage in der amtsärztlichen Mitteilung vom 9. September 2016 schlüssig in Frage gestellt. Danach litt der Kläger „vorwiegend an einem komplexen psychosomatischen Beschwerdebild“ und war es „zu einem depressiven Erleben mit Nervosität und innerer Anspannung“ gekommen. Die Symptomatik sei „nach Aussage des Betroffenen ausschließlich im Zusammenhang mit einer beruflichen Belastungssituation zu sehen, die massiv kränkend und entwertend erlebt“ worden sei und sich seit zwei Jahren entwickelt habe. Die die Frage der Ursachen betreffende Äußerung enthält sich einer eigenen Bewertung und gibt nur die Meinung des Klägers wieder („nach Aussage des Betroffenen“). Die Darstellung der Beschwerden bleibt unterhalb der Schwelle der Diagnose einer konkreten (psychischen) Erkrankung. Bekräftigt wird dieser Befund durch die weitere – schon vom Verwaltungsgericht hervorgehobene – Äußerung der Amtsärztin, der Kläger sei „derzeit in der Lage, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten“. Dieser Äußerung, die die Amtsärztin im Gefolge ihrer weiteren Mitteilung vom 9. Dezember 2016 gegenüber der Beklagten (nicht: gegenüber dem Verwaltungsgericht) telefonisch noch einmal bekräftigt hat (vgl. UA S. 7, Ende des zweiten Absatzes), wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger auch nach den amtsärztlichen Untersuchungen weiter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat und dem Dienst ferngeblieben ist. Denn solche nicht mit einer Begründung zu versehenden privatärztlichen Bescheinigungen geben von vornherein keinen Anlass, von einer nicht in sonstiger Weise in Frage gestellten medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes abzuweichen bzw. diese auch nur zu überprüfen.
15Zu den Voraussetzungen, unter denen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes Vorrang vor der abweichenden Beurteilung des behandelnden Privatarztes zukommt, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris, Rn. 20, sowie Beschlüsse vom 11. Juni 2014 – 2 B 3.13 –, juris, Rn. 18 f., und vom 28. Dezember 2012 – 2 B 105.11 –, juris, Rn. 8.
162. Die Berufung kann auch nicht nach §124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.
17Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N.
18Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht.
19a) Der Kläger macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe den hier bereits weiter oben angeführten fettgedruckten Passus aus der amtsärztlichen Mitteilung vom 9. September 2016 „übergangen“. Hiermit ist schon deshalb kein Verfahrensfehler dargelegt, weil keine Vorschrift des Prozessrechts bezeichnet wird, gegen die ein Verstoß vorliegen soll. Der Sache nach will der Kläger insoweit wohl einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügen, nach dem es Sache des Tatsachengerichts ist, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden.
20Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind rechtsmittelrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen. Deshalb ist die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. Denn damit wird ein – angeblicher – Mangel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen, der die Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO grundsätzlich nicht rechtfertigen kann.
21Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 22, und vom 12. Januar 2009 – 5 B 48.08 –, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 189 f.
22Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber insbesondere dann einen Verfahrensfehler begründen, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist. In Bezug auf das Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung selbst ist nur zu prüfen, ob es gegen allgemeine Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung (insbesondere gegen gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze) verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält.
23Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 22, und vom 23. Dezember 2015 – 2 B 40.14 –, juris, Rn. 53, jeweils m. w. N.
24Ein solcher verfahrensrechtlich relevanter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht – insoweit allein in Betracht kommend – entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen hat oder diesen unter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung bewertet hat. Unabhängig davon ist ein solches Verhalten des Verwaltungsgerichts aber auch nicht erkennbar. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen (Gliederungspunkt 1. b)) Bezug genommen, nach denen die erfolgte Würdigung des fraglichen Passus durch das Verwaltungsgericht nicht auf die Annahme ernstlicher Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt.
25b) Der Kläger rügt ferner, das Verwaltungsgericht hätte Beweis erheben bzw. weitere Nachforschungen anstellen müssen (Schriftsatz vom 19. November 2018, Seite 5 und 6). Angesichts seiner Zweifel an den Äußerungen der beiden Privatärzte, die einen deutlich weiteren Zeitraum beleuchteten und eine deutlich bessere Übersicht als die Amtsärztin hätten, hätte es diese Ärzte zu der Behauptung des Klägers befragen müssen, die manifeste psychische Erkrankung sei durch die „wahrheitswidrigen Behauptungen der Frau C. und die unterlassene Hilfeleistung der Beklagten“ herbeigeführt worden.
26Mit diesem Vortrag rügt der Kläger der Sache nach, das Verwaltungsgericht sei gehalten gewesen, vor der erfolgten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung über die entsprechenden Beweisantritte im Schriftsatz des Klägers vom 13. Juli 2017 durch Beschluss zu entscheiden. Diese Rüge greift ungeachtet der Frage ihrer hinreichenden Darlegung der Sache nach nicht durch. Die Pflicht zur Vorabentscheidung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gilt im Grundsatz nur für in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisanträge, nicht dagegen für (nur) in vorbereitenden Schriftsätzen angekündigte Beweisanträge. Verzichtet ein Beteiligter nach schriftsätzlicher Ankündigung eines Beweisantrages auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO), so hat er sich der Möglichkeit begeben, den Anspruch auf Vorabentscheidung aus § 86 Abs. 2 VwGO geltend zu machen.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016– 1 A 429/15 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
28So liegt der Fall hier. Der Kläger hat auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2018 hin mit Schriftsatz vom 8. Juni 2018 sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt, also nach Formulierung der Beweisantritte im Schriftsatz vom 13. Juli 2017.
29Unabhängig davon war eine entsprechende Beweiserhebung zur Kausalitätsfrage auch nicht geboten. Nach den obigen Ausführungen zum Gliederungspunkt 1. b) hat das Verwaltungsgericht nämlich beanstandungsfrei angenommen, dass eine solche (psychische) Erkrankung, die für die langen Fehlzeiten ursächlich gewesen bzw. auf ein Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen wäre, schon nicht dargetan sei.
30Auch der weiter geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht vor. Ein solcher im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann hier nur dann angenommen werden, wenn sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. Das kann, da eine Beweiserhebung vorliegend schon nicht geboten war (s. o.), ersichtlich nicht angenommen werden.
313. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifel gibt, welche sich nicht schon ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen.
32Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 1 A 206/17 –, juris, Rn. 50 f., m. w. N.
33Rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten in diesem Sinne sind schon nicht dargelegt. Die Zulassungsbegründung beschränkt sich, was diesen Zulassungsgrund angeht, auf die bloße Behauptung, er sei gegeben. Unabhängig davon weist die Rechtssache mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen unter den Gliederungspunkten 1. und 2. solche Schwierigkeiten auch nicht auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
344. Soweit der Kläger schließlich ergänzend auf seine bisherigen Ausführungen erster Instanz hinweist und diese „zum Vortrag der II. Instanz“ machen will, ist dies für die Zulassungsentscheidung ohne Bedeutung. Es fehlt insoweit bereits an der Bezeichnung, welches Vorbringen erfasst sein soll, und an dessen Zuordnung zu einem Zulassungsgrund. Ungeachtet dessen können mit einer solchen Bezugnahme insbesondere ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch deshalb nicht dargetan werden, weil es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt.
35Zu letzterem vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2014 – 1 A 2043/13 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei ist berücksichtigt, dass sich der von dem Kläger angegriffene Widerruf der Bankzulage nach deren (rückwirkender) Wiedergewährung ab dem 1. Februar 2018 nur noch auf einen 14monatigen Zeitraum bezieht. Vor diesem Hintergrund berechnet sich der Streitwert nach dem 14fachen, im fraglichen Zeitraum unverändert gebliebenen (vgl. § 31 Abs. 5 Satz 2 BBankG) Monatsbetrag der Bankzulage (14 x 258,53 Euro = 3.619,42 Euro).
38Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nun rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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