Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1524/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der zulässige Antrag ist unbegründet.
3Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Stilllegungsverfügung des Beklagten vom 23. März 2015 abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW lägen vor, weil die bereits ins Werk gesetzten Arbeiten formell illegal seien und sich das bauaufsichtliche Einschreiten dagegen als verhältnismäßig darstelle.
6Die Kläger machen insoweit ohne Erfolg geltend, dass das Verwaltungsgericht seinem Urteil falsche Tatsachen zugrunde gelegt habe. Es hat nicht etwa, wie die Kläger meinen, angenommen, dass der Bestandsschutz für das in Rede stehende Gebäude erloschen sei, sondern zutreffend ausgeführt, dass die den Klägern erteilte Baugenehmigung vom 4. Februar 2013 das tatsächlich errichtete Gebäude nicht legalisiere, weil es in mehrfacher Hinsicht von der Baugenehmigung abweiche. Insoweit geht der Vortrag zum vermeintlichen Erlöschen des Bestandsschutzes im Wesentlichen ins Leere und ist insgesamt nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen.
7Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Einzelnen ausgeführt, dass die Baugenehmigung nicht nur die Beibehaltung der tragenden Stahlrahmenkonstruktion des Gebäudes, sondern auch die eines Großteils der Außenwände aus Kalksandstein sowie der Dachkonstruktion vorgesehen habe. Die Kläger hätten jedoch letztlich allein die Stahlrahmenkonstruktion erhalten. Die früheren Kalksandsteinwände seien entgegen den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen vollständig entfernt und durch Porotonsteine ersetzt sowie die bestehende Dachkonstruktion aus Koppelfetten sei gegen ein Sparrendach ausgetauscht worden.
8Soweit die Kläger dem entgegenhalten, sie hätten nur Teile der ehemaligen Außenwände ersetzt, stellen sie damit ein Abweichen von der Baugenehmigung nicht in Abrede. Sie können sich auch nicht darauf berufen, dass die Ersetzung einzelner nichttragender oder nichtaussteifender Bauteile nach § 65 Abs. 1 Nr. 8 BauO NRW 2000 keiner Baugenehmigung bedurfte, weil hier das genehmigungspflichtige Bauvorhaben insgesamt zu beurteilen ist.
9Auf den Vortrag der Kläger, das Sparrendach sei von der Baugenehmigung gedeckt, kommt es nicht mehr an, weil bereits wegen des jedenfalls zum Teil ersetzten Außenmauerwerks das tatsächlich ausgeführte Gebäude formell illegal ist.
10Der Einwand der Kläger, ihnen sei die Durchführung eines neuen Baugenehmigungsverfahrens nicht zuzumuten, weil der Beklagte mehrfach bekräftigt habe, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei, ist unzutreffend. Sie verkennen, dass ihre Klage nur Erfolg hätte, wenn die Ordnungsverfügung unter den im angefochtenen Urteil im Einzelnen dargestellten Voraussetzungen unverhältnismäßig wäre. Ob ihr Vorhaben genehmigungsfähig ist, müssen sie dagegen wie jeder gesetzestreue Bauherr grundsätzlich vor Beginn der Bauausführung in einem Baugenehmigungsverfahren und gegebenenfalls in einem Verwaltungsrechtsstreit klären. Soweit die Kläger auf die wirtschaftliche Bedeutung ihres Bauvorhabens und den Umfang der ins Werk gesetzten Baumaßnahmen verweisen, fallen diese Auswirkungen in ihren Verantwortungsbereich.
11Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt.
12Es liegt schließlich auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.
13Die Kläger rügen ohne Erfolg, dass Gericht habe entgegen § 101 Abs. 1 beziehungsweise § 112 VwGO ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung durch den Richter am Sozialgericht N. als Einzelrichter entschieden.
14Ein Verstoß gegen § 112 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil das angefochtene Urteil nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2016 ergangen ist, sondern gemäß § 101 Abs. 2 VwGO am 29. Mai 2017, weil die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet hatten. Soweit die Kläger vortragen, ihre Verzichtserklärung sei nur auf eine Entscheidung durch die Richterin am Verwaltungsgericht I. bezogen gewesen, ergeben sich aus der von ihnen abgegebenen Erklärung dafür keine Anhaltspunkte. Es kann daher offenbleiben, ob eine entsprechende Einschränkung der Verzichtserklärung überhaupt zulässig wäre. Im Übrigen ist die Übertragung der Sache auf den Einzelrichter nicht an die Person gebunden, die zum Zeitpunkt der Übertragung nach der Geschäftsverteilung für die Sache zuständig ist, sondern erfolgt auf den jeweils zuständigen Richter. Selbst wenn der Name des Richters genannt würde, wäre dies insoweit nur als Hinweis auf den zum Zeitpunkt der Übertragung zuständigen Richter zu verstehen.
15Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. November 1992 – 10 TE 1371/92 –, juris, Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Juli 2000 – A 6 S 704/00 –, juris, Rn. 5.
16Das von den Klägern angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. August 1996 – VI R 37/96 –, juris, Rn. 13, verhält sich zu einer anderen Frage, nämlich ob der vor der Übertragung auf den Einzelrichter erklärte Verzicht auf mündliche Verhandlung auch für die Entscheidung durch den Einzelrichter gilt.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
19Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
20Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- 6 S 704/00 1x (nicht zugeordnet)
- VI R 37/96 1x (nicht zugeordnet)
- 10 TE 1371/92 1x (nicht zugeordnet)