Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 58/19.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.11.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Die vom Kläger ausschließlich geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
4Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 ‒ 4 A 1904/17.A ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
6Gemessen daran liegt kein Verstoß gegen Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör vor. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Kläger zu ihren Ausreisegründen zur Kenntnis genommen und gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zulässigerweise unter Bezugnahme auf die Würdigung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im ablehnenden Bescheid berücksichtigt (Urteilsabdruck, Seite 2). Zu weiteren Ausführungen sah es keine Veranlassung, weil die Kläger im Klageverfahren den Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten waren und für sie niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen war. Dieser Würdigung treten die Kläger nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen entgegen. Sie wenden lediglich ein, das Gericht hätte schon bei (eigener) Würdigung der Protokolle der Anhörungen der Kläger bei der Beklagten erkennen können, dass die Entscheidung der Beklagten nicht haltbar sei. Damit zeigen sie keine besonderen Umstände auf, die darauf hindeuten könnten, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
7Vielmehr halten die Kläger lediglich die Würdigung des Verwaltungsgerichts in der Sache für fehlerhaft, wenn sie geltend machen, dies hätte erkennen müssen, dass in den Protokollen, insbesondere bezogen auf die Anhörung der Klägerin zu 2. Passagen enthalten seien, die die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben deutlich machten und zeigten, dass sie von tatsächlich Erlebtem berichtet habe. Dies berührt jedoch nicht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Einwände der Kläger, die sich bereits nicht mit der weitergehenden Würdigung der Verfolgungsgründe der Kläger durch das Bundesamt auseinandersetzen, der das Verwaltungsgericht gefolgt ist, erschöpfen sich in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Bundesamts und des Verwaltungsgerichts. Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts sind aber dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigen von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
8Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 ‒, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn 5.
9Auch sofern die Kläger meinen, sie hätten ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung lediglich wiederholen können, ohne dass sich hierdurch das zu beurteilende Tatsachenmaterial verändert hätte, beanstanden sie lediglich die abweichende Würdigung ihres Prozessverhaltens durch das Verwaltungsgericht, ohne dabei eine Verletzung rechtlichen Gehörs aufzuzeigen.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
11Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 1904/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x