Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 779/18
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17.7.2018 wird dem Kläger für das Klageverfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L. aus F. beigeordnet.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Der Kläger kann nach den dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der erstinstanzlichen Prozessführung nicht aufbringen (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 115 ZPO). Die Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsache-verfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
5Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 –, BVerfGE 81, 347 = juris, Rn. 26 ff., und vom 2.5.2016 – 2 BvR 1267/15 –, ZOV 2016, 86 = juris, Rn. 10.
6Ausgehend davon ist es noch hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 16.4.2018 zusteht.
71. Erfolgsaussichten hat die Klage hinsichtlich der in dem Bescheid vom 16.4.2018 getroffenen Feststellung der Unzuverlässigkeit des Klägers. Der Bescheid ist ausdrücklich mit „Feststellung der bewachungsrechtlichen Unzuverlässigkeit“ überschrieben. Unter Ziffer 1 des verfügenden Teils des Bescheides wird – hervorgehoben durch Fettdruck – „mitgeteilt“, dass der Kläger „nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für das Bewachungsgewerbe besitzt“. Eine Ermächtigungsgrundlage für diese Feststellung ist nicht erkennbar. Insbesondere ergibt sie sich nicht aus § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchstabe b), Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 7 GewO. Danach darf ein Gewerbetreibender mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, wobei sich die entsprechende Unzuverlässigkeit aus den in § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO aufgezählten Regelbeispielen ergeben kann. Dass der Behörde eine eigenständige (Verwaltungsakt-)Befugnis zur bestandskraftfähigen Feststellung der Unzuverlässigkeit eingeräumt sein soll, kann diesen Vorschriften nicht entnommen werden. Vielmehr ist die Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit die tatbestandliche Voraussetzung für die gegenüber dem Gewerbetreibenden nach § 34a Abs. 1 Satz 3 GewO mögliche Versagung der Erlaubnis und die nach der Befugnisnorm des § 34a Abs. 4 GewO mögliche Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson.
82. Soweit der Kläger sich gegen die Untersagung seiner Beschäftigung in dem Bewachungsgewerbe gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber wendet, bestehen noch hinreichende Erfolgsaussichten.
9Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe sich als unzuverlässig im Sinne von § 34a Abs. 1a Satz 7 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchstabe b) GewO erwiesen, weil er mit seit dem 25.12.2014 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E. (111 Ds – 100 Js 2031/12 – 112/13) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden sei. Dabei habe ausweislich der Strafakte die konkrete Tatbegehung den Schluss zugelassen, dass der Kläger als gewaltbereit und -geneigt einzustufen sei. Auch das nachträgliche Verleugnen seiner Bekanntschaft mit dem Opfer und die Mitteilung gegenüber der Polizei, keine Angaben zu seinem Aufenthalt während der Tat machen zu können, ließen auf ein hohes Maß an krimineller Energie und Uneinsichtigkeit schließen. Seine aktuelle strafrechtliche Unauffälligkeit sei nicht zuletzt der Bewährungszeit geschuldet. § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchstabe b) GewO komme im Rahmen einer zulässigen unechten Rückwirkung der Vorschrift zur Anwendung.
10Dabei ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides mit ausreichender Klarheit (auch) die Untersagung der weiteren Beschäftigung des Klägers entnehmen lässt.
11Ob eine von einer Behörde abgegebene Erklärung eine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG NRW enthält und welchen Inhalt diese hat, bestimmt sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Danach ist anhand der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht maßgeblich, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Bürger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2018 ‒ 6 B 75.17 ‒, juris, Rn. 8, und Urteil vom 27.6.2012 ‒ 9 C 7.11 ‒, BVerwGE 143, 222 = juris, Rn. 11, 18.
13Danach musste der Arbeitgeber des Klägers als Bescheidadressat, zumal unter Berücksichtigung des vorausgegangenen, mittlerweile aufgehobenen Bescheides vom 7.12.2017, mit dem ihm die Beschäftigung des Klägers aufgrund seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit „versagt“ worden war, die Regelung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides so verstehen, dass damit nicht nur die Unzuverlässigkeit des Klägers festgestellt, sondern zugleich auch seine Beschäftigung untersagt werden sollte. Dies geht aus der an die „Mitteilung“ der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers anschließenden Formulierung, dass der Kläger „somit nicht mit Bewachungsaufgaben beschäftigt werden darf“, mit der gebotenen Klarheit hervor. Auch die Beteiligten gehen übereinstimmend von einem solchen Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides aus.
14Zwar bestehen keine Bedenken wegen rückwirkender Gesetzgebung (dazu unter a), jedoch bedarf es angesichts der vorgelegten Bestätigung der Stadtkasse der Landeshauptstadt E. vom 28.4.2016 einer weitergehenden Prüfung, ob eine Ausnahme von der nach § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen folgenden Unzuverlässigkeit vorliegen könnte (dazu unter b).
15a) Der Einwand des Klägers, § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchstabe b) GewO dürfe vorliegend nicht zur Anwendung kommen, weil es sonst zu einer unzulässigen Rückwirkung dieser erst Ende 2016 in Kraft getretenen Vorschrift komme, greift nicht durch.
16§ 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchstabe b) GewO ist hier gemäß § 34a Abs. 1a Satz 7 GewO entsprechend anwendbar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger wurde in den letzten fünf Jahren vor der Meldung seiner Beschäftigung (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 BewachV) wegen Vollendung einer der im Gesetz aufgeführten Straftaten, hier: wegen vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wobei seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Er wurde durch das seit dem 25.12.2014 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts E. (111 Ds -100 Js 2031/12 - 112/13) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die genannte Frist von fünf Jahren ist noch nicht abgelaufen, sie endet erst am 25.12.2019.
17Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift im vorliegenden Fall steht nicht entgegen, dass sie insoweit unechte Rückwirkung entfaltet. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese sind offensichtlich nicht gerechtfertigt.
18Eine Norm entfaltet unechte Rückwirkung, wenn ihre belastenden Rechtsfolgen erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.5.2012 ‒ 2 BvL 5/10 ‒, BVerfGE 131, 20 = juris, Rn. 66.
20So liegt der Fall hier: § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO bestimmt Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe, die nicht nur für Gewerbetreibende, sondern gemäß § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Satz 7 GewO auch für deren Personal gelten. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4.11.2016 (BGBl. I S. 2456) ohne Übergangsregelung (vgl. §§ 156 ff. GewO) in die Gewerbeordnung eingefügt worden und am 1.12.2016 in Kraft getreten (vgl. Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 4.11.2016). Die Regelbeispiele gelten für mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftige Personen (Wachpersonen, vgl. § 34a Abs. 1a Satz 1 GewO nunmehr in der Fassung des Gesetzes vom 29.11.2018, BGBl. I S. 2666) ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses und mithin auch für solche Wachpersonen, deren Beschäftigungsverhältnis – wie das des Klägers – bereits vor dem 1.12.2016 begonnen hat. Insoweit entfaltet § 34a Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Satz 7 GewO unechte Rückwirkung.
21Eine solche ist verfassungsrechtlich – namentlich mit Rücksicht auf die Grundsätze grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes – zulässig, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet sowie erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.5.2012 ‒ 2 BvL 5/10 ‒, BVerfGE 131, 20 = juris, Rn. 73 f.
23Schon das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger nicht darauf vertrauen konnte, trotz seiner Vorstrafe im Bewachungsgewerbe beschäftigt sein zu dürfen. Bereits nach der vor dem 1.12.2016 geltenden Rechtslage mussten mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigte Personen gemäß § 34a Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO a. F. zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit war insbesondere in Frage gestellt, wenn der Betreffende wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden war. Mit Blick auf Sinn und Zweck des § 34a GewO a. F. waren dabei insbesondere vermögensbezogene Straftaten sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit einschlägig, die befürchten ließen, dass der die Bewachungsaufgaben Wahrnehmende an den zu bewachenden Gegenständen Eigentumsdelikte begehen könnte oder in sonstiger Weise die Rechte des Auftraggebers, seines Bewachungsunternehmens oder Dritter verletzt.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2011 ‒ 4 E 872/10 ‒, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
25Durch den am 1.12.2016 in Kraft getretenen § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO sind Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit eingeführt worden, die den zuständigen Behörden die Entscheidung im Einzelfall erleichtern sollen.
26Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 18/8558, S. 15.
27Das hier in Rede stehende Regelbeispiel fehlender Zuverlässigkeit bei einer Vorstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchstabe b) GewO entspricht im Kern den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen unter der Geltung des § 34a GewO a. F. Für den Kläger und vergleichbar Betroffene hat sich insoweit durch die Gesetzesänderung materiell-rechtlich in der Sache im Wesentlichen nichts geändert.
28Im Übrigen überwiegt bei einer Gesamtabwägung der gesetzliche Zweck des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchstabe b) GewO gegenüber dem Interesse einschlägig vorbestrafter Wachpersonen an einer (Weiter-)Beschäftigung. Der Ausschluss von Personen mit bestimmten Vorstrafen vom Bewachungsgewerbe dient der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit und hochrangige individuelle Rechtsgüter. Gegenstand des Gewerbes ist die Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen. Bei Ausübung des Gewerbes bzw. bei der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben eröffnen sich in besonderer Weise Zugriffsmöglichkeiten auf Rechtsgüter Dritter, insbesondere auf fremdes Eigentum, sowie das Risiko gewaltsamer Konflikte. Personen, die Bewachungsaufgaben wahrnehmen, müssen deshalb die Gewähr dafür bieten, dass sie diese Zugriffsmöglichkeiten nicht in rechtswidriger Weise missbrauchen und dass sie zu einer möglichst gewaltfreien Konfliktbewältigung fähig sind. Um dies sicherzustellen, durfte der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass einschlägig vorbestrafte Personen diese Gewähr regelmäßig nicht bieten, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Das gilt jedenfalls für eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung, worauf es vorliegend allein ankommt. Die mit der Regelung verfolgten Ziele des Gemeinwohls wiegen schwerer als das Interesse des unzuverlässigen Bewachungspersonals an einer weiteren Beschäftigung. Dabei fällt auf Seiten des öffentlichen Interesses an der gesetzlichen Regelung zusätzlich ins Gewicht, dass eine Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der (Un-)Zuverlässigkeit durch Regelbeispiele zugleich der Vereinheitlichung und Vereinfachung des Gesetzesvollzugs dienlich ist. Auf der anderen Seite hält die gesetzliche Regelbeispieltechnik im Interesse der Betroffenen die Möglichkeit offen, dass trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Regelbeispiels aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise gleichwohl eine positive Zuverlässigkeitsprognose gerechtfertigt sein kann.
29Aus den genannten Gründen ist auch die Fünfjahresfrist in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO nicht zu beanstanden. Sie orientiert sich an der schon zuvor geltenden kürzesten Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 BZRG. Solange Straftaten aus dem Register nicht getilgt oder zu tilgen sind, dürfen sowohl die Tat als auch die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr noch vorgehalten und zu ihrem Nachteil verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG). Dementsprechend ist auch die Rechtsprechung zu § 34a GewO a. F. davon ausgegangen, dass die einer Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen solange verwertet werden dürfen, wie die Tilgungsfristen noch nicht abgelaufen sind.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2011 ‒ 4 E 872/10 ‒, juris, Rn. 11 f.; BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 ‒ 1 B 34.97 ‒, GewArch 1997, 242 = juris, Rn. 11, letzterer zu den Tilgungsfristen der GewO.
31Mithin hat sich die Rechtslage für betroffenes Bewachungspersonal auch insoweit nur unwesentlich verändert. Dessen ungeachtet überwiegen auch hier die genannten Gründe des Gemeinwohls regelmäßig einen Beschäftigungsschutz der Wachpersonen.
32Das Beschwerdevorbringen des Klägers zu einer anderweitigen Fristberechnung greift deshalb nicht durch. Soweit er auf die alte Rechtslage verweist, hat im Übrigen bereits das Verwaltungsgericht die den Kläger begünstigende Wirkung der neuen Fünfjahresfrist hervorgehoben. Unter Berücksichtigung der Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes hätte ihm die Straftat grundsätzlich zehn Jahre lang vorgehalten werden können. Die Tilgungsfrist für eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, beträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) BZRG zehn Jahre.
33Entgegen seiner Einschätzung konnte der Kläger auch aus dem Verhalten der Beklagten kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Zulässigkeit seiner Beschäftigung ableiten. Sein Verweis auf eine ihm im Jahr 2014 für eine selbständige Tätigkeit im Sicherungsgewerbe erteilte Erlaubnis greift bereits deshalb nicht durch, weil die Beklagte das Führungszeugnis mit der dort ausgewiesenen rechtskräftigen Verurteilung erst später, nämlich am 30.11.2015, und mithin jedenfalls nicht vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von den die Unzuverlässigkeit begründenden Umständen erhalten hat. Aber auch die noch unter dem 22.2.2016 seinem Arbeitgeber erteilte Bestätigung zur Beschäftigung im Bewachungsgewerbe vermochte kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers begründen.
34b) Hinreichende Erfolgsaussichten sind jedoch deshalb nicht mit der notwendigen Sicherheit auszuschließen, weil im Bescheid der Beklagten vom 16.4.2018 eine mögliche Ausnahme von der im Regelfall gegebenen Unzuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO nicht geprüft worden ist, obwohl hierzu im Einzelfall besonderer Anlass bestand.
35Nach § 34 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 7 GewO liegt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht vor, wenn die Wachperson eines der Regelbeispiele der Nummern 1 bis 4 erfüllt. Damit lässt die Vorschrift die Möglichkeit offen, die Wachperson wegen besonderer Umstände noch als zuverlässig anzusehen, obwohl sie wegen der genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Wann eine derartige Ausnahme vorliegt, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab.
36Vgl. Marcks: in Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Band I, Stand: Juni 2018, § 34a Rn. 24; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1.11.2018 ‒ 1 M 102/18 ‒, juris, Rn. 10, 18.
37Entsprechender Anlass für eine Einzelfallprüfung hätte vorliegend bestanden. Der Kläger hat bereits im Verwaltungsverfahren eine Bestätigung der Stadtkasse der Landeshauptstadt E. vom 28.4.2016 vorgelegt. Danach habe er sich seit Beginn seiner Tätigkeit im Oktober 2014 als zuverlässige und vertrauensvolle Sicherheitskraft erwiesen. Er verrichte seinen Dienst mit Zurückhaltung und sorge bei den teilweise traumatisierten Flüchtlingen für eine ruhige und angstfreie Stimmung. In schwierigen Situationen habe er eine klare Ansprache und sorge innerhalb kurzer Zeit für Ruhe und Ordnung. Ob und gegebenenfalls inwieweit diese Einschätzung des Leiters der Stadtkasse die seitens der Beklagten aus der konkreten Tatbegehung geschlossene Gewaltbereitschaft und -neigung zu relativieren vermag, ist in dem angefochtenen Bescheid nicht erwogen. Insoweit wäre insbesondere eine Anfrage bei den ehemaligen Arbeitgebern des Klägers angezeigt, um das Verhalten des Klägers nach der Tat hinreichend daraufhin beurteilen zu können, ob er trotz der einschlägigen Verurteilung dennoch als zuverlässig angesehen werden kann. Dies gilt hier umso mehr, weil mittlerweile schon über vier Jahre seit der Rechtskraft verstrichen sind und der Kläger in dieser Zeit zumindest zeitweise als Wachperson tatsächlich tätig war. Vor einer entsprechenden Sachverhaltsaufklärung lässt sich auch nicht ausreichend verlässlich beurteilen, ob das positive Verhalten des Klägers nach seiner Straftat vor allem der Bewährungszeit geschuldet war und deshalb seine Zuverlässigkeit nicht zu belegen vermag. Die Frage, inwieweit die Begehung einer die Unzuverlässigkeit begründenden Straftat die Einschätzung trägt, der Gewerbetreibende werde sich auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß verhalten, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Gesamtwürdigung der Umstände im jeweiligen Einzelfall beantworten. Dabei ist allerdings auch in Rechnung zu stellen, dass ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten des Betroffenen während eines laufenden Strafverfahrens oder Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstreitverfahrens im allgemeinen wenig bedeutsam ist, weil das Wohlverhalten durch den Druck dieses Verfahrens bedingt sein kann.
38OVG NRW, Beschluss vom 25.7.2016 ‒ 4 B 519/16 ‒, juris, Rn. 14 f., m. w. N.
39Gleiches gilt für die Zeit einer Bewährungsauflage, die auch nach dem Vorbringen des Klägers zur Überprüfung und Überwachung, ob ein Straftäter sich in einer Prognosezeit zuverlässig verhält und nicht mehr rückfällig wird, dient. Insoweit ist die erforderliche Aufklärung und Einzelfallprüfung allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Ihr Ergebnis darf im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorweggenommen werden.
40Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. Nr. 5502 und Vorbemerkung 9 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
41Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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