Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1674/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat es mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) abgelehnt festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet ist, der Weisung der Bürgermeisterin vom 8. Mai 2018 Folge zu leisten, zukünftig nach Abschluss von Gesprächen Kommentierungen durch Mails und anderen Schriftverkehr zu unterlassen. Es lägen keine schweren und unzumutbaren Nachteile für den Antragsteller vor. Dieser sei allein in seiner Funktion als Amtsträger und nicht in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen. Ferner könne er auf Kritik oder Anregungen seines Dienstherrn seine Ansichten im persönlichen Gespräch oder einem Telefonat darlegen. Wie eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung durch eine persönliche Kommunikation vorliegen solle, sei nicht ersichtlich. Insbesondere seien seit der Weisung mehrere Monate vergangen, ohne dass dem Antragsteller konkrete Nachteile erwachsen seien. Es liege auch - anders als etwa bei amtsärztlichen Untersuchungen - kein tiefgreifender Eingriff in persönliche Rechte vor. Disziplinarische Konsequenzen seien weder eingeleitet worden, noch drohten solche; im Übrigen seien Disziplinarmaßnahme nicht stets unzumutbar.
5Die mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die beantragte einstweilige Anordnung bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung schwere und unzumutbare Nachteile drohen.
6Der Einwand der Antragstellers, seine persönliche Rechtsstellung sei durch die Beschränkung seines Remonstrationsrechts betroffen, trägt in mehrfacher Hinsicht nicht. Die Möglichkeit, bei (begründeten) Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von dienstlichen Weisungen oder Anordnungen diese auch schriftlich geltend zu machen, wird von der Weisung vom 8. Mai 2018 - wie auch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 ausdrücklich bestätigt - bereits nicht erfasst, die lediglich das Unterlassen von „Kommentierungen“ nach Abschluss von Gesprächen durch Mails und anderen Schriftverkehr betrifft. Unabhängig davon bliebe - unterstellt, die Weisung erfasste auch Remonstrationen - die mündliche Geltendmachung von Rechtmäßigkeitsbedenken in Bezug auf dienstliche Anordnungen weiterhin uneingeschränkt möglich. Anhaltspunkte für bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung drohende schwere und unzumutbare Nachteile sind danach nicht ansatzweise ersichtlich, zumal sich der Beschwerde nichts Substantiiertes dafür entnehmen lässt, dass rechtswidrige Anordnungen im Raum stehen, die einer schriftlichen Remonstration bedürften.
7Der Hinweis der Beschwerde auf ein im Falle der Nichtbefolgung der streitgegenständlichen Weisung möglicherweise drohendes Disziplinarverfahren trägt schon deswegen nicht, weil dem Antragsteller die Befolgung der Weisung bis zu einer Hauptsacheentscheidung ohne Weiteres möglich und zumutbar ist. Er trägt selbst vor, dass er diese selbstverständlich befolge, solange sie nicht aufgehoben sei oder ein Gericht etwas anderes entscheide.
8Der ferner geltend gemachte Umstand, dass weitere Personalgespräche (am 31. August 2018, 30. Oktober 2018, 19. November 2018 und 22. November 2018) geführt worden seien, zu denen der Antragsteller „gerne schriftlich Stellung genommen hätte“, führt ebenfalls nicht weiter. Es ist bereits nicht erkennbar, weshalb das (zeitweise) Zurückstellen dieses Wunsches einen schweren und unzumutbaren Nachteil begründen soll. Dies gilt insbesondere auch, weil der Antragsteller mögliche Einwände oder die Darstellung seiner Sichtweise ebenso gut in den Gesprächen selbst hätte vorbringen können und ihm mündliche Stellungnahmen nach wie vor möglich sind.
9Nichts anderes folgt aus dem Einwand der Beschwerde, gegen den Antragsteller sei ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden mit dem Vorwurf, er habe in persönlichen Gesprächen erteilte Weisungen nicht befolgt; zu diesen Gesprächen existierten interne Vermerke der Bürgermeisterin. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, selbst ebenfalls zum Beleg seiner Sichtweise Gesprächsverläufe schriftlich zu dokumentieren und diese ggf. auch in eventuellen Disziplinarverfahren vorzulegen.
10Welche schweren und unzumutbaren Nachteile gerade darin liegen sollen, dass der Antragsteller solche Aufzeichnungen nicht zusätzlich per Mail oder in sonstiger schriftlicher Form an andere Mitarbeiter oder Vorgesetzte übermittelt, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
12Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 146 1x
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x