Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 967/18.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3.1.2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
21. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) liegt nicht vor.
3Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es ‒ so das Zulassungsvorbringen ‒ in dem angegriffenen Urteil Erkenntnisquellen verwendet habe, die ihm zuvor nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien.
4Das Gebot rechtlichen Gehörs verlangt, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen setzt deshalb voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind, und dass sich die Beteiligten hierzu äußern konnten. Dies gilt auch für die im Asylverfahren verwendeten Erkenntnisse.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.7.2001 ‒ 2 BvR 982/00 ‒, InfAuslR 2001, 463 = juris, Rn. 15 ff.
6Dass das Verwaltungsgericht gegen diese Verpflichtung verstoßen haben könnte, legt der Kläger schon nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat den in den Urteilsgründen zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand Mai 2016, dadurch zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, dass es die Beteiligten mit der Ladungsverfügung vom 21.8.2017 darauf hingewiesen hat, die Liste der Erkenntnisquellen, die berücksichtigt würden und zu denen der genannte Lagebericht gehört, sei auf der Internetseite des Gerichts unter www.vg-aachen.nrw.de (Aufgaben/Erkenntnislisten) einsehbar; auf Anfrage werde eine Erkenntnisliste übersandt. Zudem hat es in der mündlichen Verhandlung, bei der auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers zugegen war, die Auskünfte, Berichte und Gutachten, auf die die Beteiligten mit der Ladung hingewiesen worden sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Damit hatte der Kläger ausreichend Gelegenheit, sich Kenntnis über die relevanten Erkenntnisquellen im Internet, durch Anforderung in Papierform, Einsichtnahme oder durch Nachfrage in der mündlichen Verhandlung zu verschaffen. Unterlässt er dies, ist ihm die Gehörsrüge verwehrt. Denn ein Rechtssuchender muss die nach der jeweiligen prozessualen Lage gegebenen und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.2017 ‒ 2 WD 6/17 u. a. ‒, Buchholz 450.2 § 121a WDO 2002 Nr. 1 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2018 ‒ 4 A 1763/15.A ‒, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
8Schon deshalb greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, ihm habe zumindest die Möglichkeit eröffnet werden müssen, Kopien der in der Erkenntnisliste aufgeführten Materialien anzufertigen. Er macht nicht geltend, gegenüber dem Verwaltungsgericht um diese Möglichkeit nachgesucht zu haben. Im Übrigen reicht es nach Bezeichnung der in einem Verfahren möglicherweise zu verwertenden Erkenntnisse für die Gewährung rechtlichen Gehörs aus, wenn den Parteien eine Einsichtnahme möglich und zumutbar war.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.3.1997 ‒ 14 A 990/97.A ‒, NVwZ 1997, Beilage Nr. 11, 81 = juris, Rn. 8.
10Der Kläger legt nicht dar, aufgrund welcher Umstände es ihm nicht zumutbar gewesen sein sollte, sich von dem Inhalt der Erkenntnisquellen durch eine vom Verwaltungsgericht ausdrücklich als Möglichkeit benannte Einsichtnahme bei Gericht Kenntnis zu verschaffen.
11Darüber hinaus fehlt jeglicher Vortrag dazu, was der Kläger bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2018 ‒ 4 A 1763/15.A ‒, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
13Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist auch nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht das vom Kläger vorgelegte Länderkurzinfo Pakistan von Amnesty International, Zitate von der Internetseite des Auswärtigen Amtes und Angaben des UNHCR nicht ausdrücklich in den Urteilsgründen berücksichtigt hat.
14Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
16Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht hiergegen verstoßen haben könnte. Eine Verpflichtung des Gerichts, sich mit allen von den Verfahrensbeteiligten angeführten Erkenntnisquellen ausdrücklich zu befassen, besteht nicht. Maßgeblich ist, dass das Gericht inhaltlich auf die relevanten und die von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Gesichtspunkte eingeht.
17Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.3.2017 ‒ 2 BvR 681/17 ‒, NVwZ 2017, 1702 = juris, Rn. 12.
18Dies hat das Verwaltungsgericht getan. Es hat die vom Kläger mit den vorgelegten bzw. benannten Informationen geltend gemachte Verschlechterung der Sicherheitslage in Pakistan sowohl im Tatbestand (Urteilsabdruck, Seite 3, dritter Absatz) angeführt als auch in den Entscheidungsgründen (Urteilsabdruck, Seite 11, erster Absatz, bis Seite 12, erster Absatz) ausführlich gewertet. Dass es diesen Vortrag auf eine Weise gewürdigt hat, die nicht mit den subjektiven Vorstellungen des Klägers übereinstimmt, führt nicht auf einen Gehörsverstoß.
19Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine Gehörsverletzung hinsichtlich seines Vortrags rügt, er habe als Lehrer an einer Schule unterrichtet. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen sowohl im Tatbestand des angefochtenen Urteils als auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich angesprochen (Urteilsabdruck, Seite 3, dritter Absatz, und Seite 10, erster Absatz). Dass es nicht auch die von dem Kläger hierzu vorgelegten Fotos erwähnt hat, rechtfertigt nicht den Schluss, es habe das Vorbringen insoweit nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
20Eine Gehörsverletzung legt der Kläger auch insoweit nicht dar, als er geltend macht, ihm sei in dem Termin zur mündlichen Verhandlung kein Dolmetscher für die Sprache Paschtu gestellt worden. Nur wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben, kann eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2017 ‒ 4 A 2370/17.A ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
22Derartiges trägt der Kläger nicht vor.
23Soweit er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt sieht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, er habe erstmals im Klageverfahren von einer schriftlichen Warnung der Taliban an ihn gesprochen, womit es unberücksichtigt gelassen habe, dass er schon bei seiner Anhörung durch das Bundesamt die Kopie eines Drohbriefes nebst Übersetzung vorgelegt habe, verkürzt das Zulassungsvorbringen den aktenkundigen Sachverhalt in erheblicher Weise und ist deshalb bereits sachlich unzutreffend. Zu dem im Anhörungsprotokoll des Bundesamtes erwähnten Drohbrief hatte der Kläger in seiner Anhörung erklärt, diesen nach dem Wiederaufbau der im November 2015 zerstörten Schule erhalten zu haben (vgl. Anhörungsprotokoll, Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 4, viertletzter Absatz). Die von dem Kläger beanstandete Erwägung des Verwaltungsgerichts bezieht sich demgegenüber ausschließlich auf einen – zeitlich früheren, anderen – Drohbrief vom 12.2.2012 (vgl. Urteilsabdruck, Seite 9, erster Absatz), den der Kläger tatsächlich erst im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gebracht und vorgelegt hat.
24Auch sein weiterer Einwand, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforschen müssen, führt nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 ‒ 4 A 2203/15.A ‒, juris, Rn. 24 f., m. w. N.
26Eine Verletzung rechtlichen Gehörs zeigt der Kläger auch insoweit nicht auf, als er sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag zu einem nächtlichen Überfall der Taliban als widersprüchlich sowie zum Beleg unter anderem seiner Beteiligung an Polio-Schutzimpfungen vorgelegte Dokumente als nicht glaubwürdige Gefälligkeitsbescheinigungen bewertet hat (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, letzter Absatz, bis Seite 9, zweiter Absatz). Damit beanstandet der Kläger die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und deshalb von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels rechtfertigt.
27Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, DVBl. 1996, 108 = juris, Rn. 5, und vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, m. w. N.
282. Die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht dargelegt.
29Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
31Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
33Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.
34Hinsichtlich der von dem Kläger aufgeworfenen Fragen,
35ob die Taliban und Mullahs ihren Krieg in die Städte und weiteren Regionen in Pakistan, damit auch im Punjap, getragen haben und aufgrund einer Nachrichtensperre der Regierung kein Zugang zu Kampfgebieten ermöglicht wird,
36ob die terroristische Bedrohung durch die Taliban sich im Wesentlichen auf Teile der sogenannten Stammesgebiete in den FATA und in der Provinz Khyber-Pakhtunkhwa konzentriert oder Gesamt-Pakistan durch eine terroristische Bedrohung durch die Taliban betroffen ist,
37legt er ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schlüssig dar. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit der auf entsprechenden Erkenntnissen aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Mai 2016, beruhenden Annahme des Verwaltungsgerichts, für ihn bestehe bei Rückkehr nach Pakistan keine landesweite konkrete Gefahr, Opfer von Angriffen der Taliban oder anderer terroristischer Organisationen auf die Zivilbevölkerung zu werden oder in Auseinandersetzungen der staatlichen Sicherheitskräfte mit den Taliban einbezogen zu werden (Urteilsabdruck, Seite 11, zweiter Absatz). Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im Zulassungsantrag benannten Anschläge besteht angesichts der Größe und Bevölkerungszahl Pakistans kein Anhalt dafür, dass für ihn landesweit die konkrete Gefahr bestünde, Opfer eines entsprechenden Übergriffs zu werden. Er benennt schon keine entsprechenden Erkenntnisquellen, die die von ihm vorgetragenen Anschläge belegen, sondern verweist nur allgemein auf „öffentlich zugängliche Quellen“. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Senats, sondern obliegt aufgrund seiner Darlegungslast gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dem Kläger, diejenigen öffentlichen Quellen konkret zu benennen, die aus seiner Sicht für die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragen von Bedeutung sind.
38Hinsichtlich der weiteren Frage,
39ob der Kläger als Privatperson Angriffen der Taliban ausgesetzt ist,
40fehlt es an der Darlegung ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Darüber hinaus fehlen auch insoweit Darlegungen zu Erkenntnisquellen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für Privatpersonen generell oder für eine Gruppe von Privatpersonen, zu der der Kläger gehört, landesweit die konkrete Gefahr bestehen könnte, Angriffen durch die Taliban ausgesetzt zu werden.
41Schließlich rechtfertigt auch die Frage,
42ob der Kläger, der in einem Polio-Team arbeitete und zudem an einer Schule unterrichtete und sich insofern mehrfach gegen die Taliban geäußert hat, sich auf die Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss,
43die Zulassung der Berufung selbst dann nicht, wenn man sie von ihrem Einzelfallbezug löst und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen im Zulassungsantrag verallgemeinernd dahin versteht, ob einer Person, die in Opposition zu den Taliban eine Schule aufgebaut, Kinder unterrichtet sowie sich in einem Polio-Team engagiert hat und deshalb Übergriffen von Taliban ausgesetzt gewesen ist, eine interne Schutzmöglichkeit in anderen Landesteilen offen steht, wenn sie sich bei Rückkehr nach Pakistan in vergleichbarer Weise betätigen will. Der Kläger legt die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat ihm nicht geglaubt, dass er von Taliban angegriffen wurde, und es hat die von ihm zum Beleg unter anderem seiner Beteiligung an Polio-Schutzimpfungen vorgelegten Dokumente als nicht glaubwürdige Gefälligkeitsbescheinigungen bewertet (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, letzter Absatz, bis Seite 9, zweiter Absatz). Dem ist der Kläger, wie bereits ausgeführt, nicht mit durchgreifendem Zulassungsvorbringen entgegen getreten.
443. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend macht, scheitert eine Zulassung bereits daran, dass das Asylgesetz ‒ anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ‒ einen daran anknüpfenden Zulassungsgrund nicht kennt.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
46Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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