Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 631/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die mit Schreiben vom 15. Januar 2018 verfügte Umsetzung der Antragstellerin einstweilen rückgängig zu machen.
5Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Da eine Umsetzung jederzeit rückgängig gemacht werden könne, könne die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel im Hauptsacheverfahren erreichen. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sei nicht nötig. In Anbetracht des dem Dienstherrn in diesem Zusammenhang eröffneten weiten Organisationsermessens sei nicht offensichtlich, dass der durch die Umsetzung übertragene Dienstposten dem Statusamt der Antragstellerin (A 16 BBesO) nicht angemessen sei. Diese könne sich deswegen auch mit Blick auf einen etwa angestrebten beruflichen Wechsel bzw. die Bewerbung auf höherwertige Dienstposten weiterhin durch ihre Tätigkeit bewähren. Dass die Umsetzung, wie geltend gemacht, sämtliche Optionen der Antragstellerin vernichte, eine adäquate berufliche Alternative zu finden, sei schon nicht ausreichend dargetan.
6Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht.
71. Die Antragstellerin rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrer eingehenden und detaillierten Argumentation auseinandergesetzt, die neue Tätigkeit sei nicht amtsangemessen. Diese Argumentation lasse es – was ausreiche – als unplausibel erscheinen, dass der neue Dienstposten nach der Gewichtigkeit der wahrzunehmenden Aufgaben einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO entspreche. Die Antragsgegnerin habe insoweit eine sachgerechte Bewertung der Funktionen gar nicht erst vorgenommen. Das Verwaltungsgericht habe seine Annahme, eine fehlende Amtsangemessenheit sei hier keinesfalls offensichtlich, nicht näher begründet. Der bloße Verweis auf das weite Organisationsermessen des Dienstherrn reiche hierzu nicht aus. Der Vollzug einer Umsetzung, die nicht gewährleiste, dass die neue Verwendung gleichermaßen amtsangemessen sei, verletze den Rechtsstatus des betroffenen Beamten. Er sei insbesondere unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Verfahrenslaufzeiten bei den Verwaltungsgerichten auch für den Interimszeitraum bis zu einer etwaigen Entscheidung in der Hauptsache nicht „tatenlos hinzunehmen“. Vielmehr vertiefe und verfestige sich die Rechtsbeeinträchtigung mit jedem Tag der nicht amtsangemessenen Verwendung.
8Soweit mit diesem – auch den Anordnungsanspruch betreffenden – Vorbringen die allein tragende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, es fehle an einem Anordnungsgrund angegriffen werden soll, dringt die Beschwerde damit nicht durch.
9Soll – wie hier – die Umsetzung einer Beamtin auf einen anderen Dienstposten durch eine einstweilige Anordnung vorläufig abgewehrt werden, so ist ein Anordnungsgrund für eine solche Regelung nur im (besonderen) Einzelfall gegeben. Grundsätzlich können Betroffene insoweit auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, weil sie in der Zwischenzeit keinen endgültigen Rechtsnachteil erleiden. Denn eine Umsetzung kann im Grundsatz jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Ein Anordnungsgrund besteht deswegen in Fällen solcher Art nur, wenn dem betroffenen Beamten in sonstiger Weise ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere, (schlechthin) unzumutbare Nachteile drohen, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen lassen.
10Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2001 – 1 B 789/01 –, juris, Rn. 7, vom 7. Oktober 2014– 6 B 1021/14 –, juris, Rn. 5, und vom 9. Juli 2018– 1 B 1329/17 –, juris, Rn. 15 ff.
11Zwar ist unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich auch der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sicherungsfähig. Jedoch rechtfertigt nicht schon jede nicht mehr in vollem Umfang amtsangemessene Beschäftigung die Annahme eines Anordnungsgrundes. Vielmehr bedarf es dazu einer besonderen Dringlichkeit, die sich aus den näheren Umständen des Einzelfalles ergeben muss.
12Vgl. (zuletzt) den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2018 – 1 B 1329/17 –, juris, Rn. 17.
13Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung hängt die Frage der Zumutbarkeit einer – unterstellt – unterwertigen Beschäftigung eines Beamten nicht allein von der Länge des (auch bei starker Belastung der Gerichte im Übrigen nur schwer kalkulierbaren) Zeitraums bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ab. Daneben muss zumindest gleichrangig die Schwere des Eingriffs im Übrigen bewertet werden. Eine besonders schwere Betroffenheit der Rechtsstellung kann sich insbesondere dann ergeben, wenn die Wertigkeit des übertragenen Dienstpostens erheblich (um mehrere Besoldungsstufen) hinter der Wertigkeit des Statusamtes des Betroffenen zurückbleibt.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2001– 1 B 789/01 –, juris, Rn. 9, und vom 14. Januar 2009 – 1 B 1286/08 –, Rn. 28.
15Unter dem Gesichtspunkt, dass die von der Antragstellerin erstrebte einstweilige Anordnung die Hauptsache jedenfalls zeitweise vorwegnehmen würde, gelten für den Anordnungsgrund zudem erhöhte Anforderungen an den – je nach der Schwere der Betroffenheit im Einzelfall ggf. unterschiedlich zu bemessenden – Grad der Wahrscheinlichkeit, dass im Hauptsacheverfahren eine rechtswidrige unterwertige Beschäftigung auf dem neuen Dienstposten festgestellt wird.
16Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2009 – 1 B 1286/08 –, juris, Rn. 28, am Ende.
17In Anwendung dieser Maßstäbe zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, dass der Antragstellerin aufgrund besonderer Umstände ihres Einzelfalles unzumutbare Nachteile drohen. Ihr ist vielmehr zuzumuten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache über die streitbefangene Umsetzung auf dem ihr im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung im Zentral- und Fachbereich I des Bundesamtes für Naturschutz übertragenen neuen Dienstposten („Stabsstelle Justiziariat, Korruptionsbekämpfung, Sponsoring, Liegenschaftsmanagement, EMAS, Krisenmanagement), der mit der Leitung der neuen Organisationseinheit „Innenrevision“ verbunden wurde, zu verbleiben.
18Die Argumentation der Antragstellerin knüpft, soweit sie sich überhaupt auf den Anordnungsgrund beziehen lässt, nur allgemein daran an, dass die Beschäftigung als solche unterwertig sei und auch mit Blick auf die zu erwartende Verfahrensdauer ihre Rechte beeinträchtige. Eine – nach dem oben Ausgeführten – erforderliche qualifi-zierte und einzelfallbezogene Rechtsbetroffenheit in Gestalt eines unmittelbar von der Umsetzung hervorgerufenen schweren und unzumutbaren Nachteils tritt nicht hervor.
19Die Antragstellerin bemängelt zudem, dass sich das Verwaltungsgericht in der knappen Begründung des angefochtenen Beschluss nicht konkret und vollständig mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag zur fehlenden Amtsangemessenheit der übertragenen Tätigkeit auseinander gesetzt habe. Die damit der Sache nach erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs greift bereits unabhängig davon, ob der behauptete Verstoß gegeben ist, nicht durch. Das gilt schon deshalb, weil die das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO anders als die Vorschriften über Berufung und Revision kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr) kennt, sondern eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe der Beschwerdebegründung und in den durch die Verfahrensart gezogenen Grenzen ermöglicht.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2014– 1 B 1506/13 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
21Außerdem würde ein – nur unterstellter – Erfolg dieser Verfahrensrüge nicht schon aus sich heraus zu der Glaubhaftmachung des für den Erfolg der Beschwerde notwendigen Anordnungsgrundes führen können.
22Davon abgesehen verhält sich der angesprochene erstinstanzliche Vortrag der Antragstellerin der Sache nach dazu, ob ein Anordnungsanspruch besteht, weil der übertragene Dienstposten nicht amtsangemessen ist. Die Antragstellerin hat damit die für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes geforderte besondere Qualität der geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung nicht ausreichend dargetan. Beispielsweise ergibt sich aus dem im Schriftsatz vom 6. März 2018 vorgenommenen Quervergleich mit anderen Stabsstellen, dass deren Bewertung jedenfalls zum Teil bis zur Besoldungsgruppe A 15 BBesO reicht. Das liegt nur eine (sei es auch qualitativ nicht unbedeutende) Stufe unterhalb der Besoldungsgruppe A 16 BBesO, der die Antragstellerin zugehört. Bei dieser Sachlage drängt sich nicht ohne weiteres auf, dass der Anspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung besonders schwer betroffen wäre.
23Vgl. in diesem Zusammenhang etwa den Beschluss des Senats vom 14. Januar 2009 – 1 B 1286/08 –, juris, Rn. 28.
24Auch die eingehende textliche Beschreibung der Aufgabengebiete und Einzelaufgaben der neu eingerichteten Stabsstelle in dem von der Antragstellerin erstinstanzlich eingereichten Geschäftsverteilungsplan des Bundesamts für Naturschutz erlaubt weder eine (klare) Zuordnung des Gesamtaufgabenbereichs der Stelle zu einer bestimmten Wertigkeitsstufe noch lässt sich danach der Grad der gemessen am Statusamt der Antragstellerin möglicherweise bestehenden Unterwertigkeit der übertragenen Aufgaben bestimmen.
25Ein zwingendes Indiz für eine (krasse) Unterwertigkeit der der neuen Stabsstelle zugewiesenen Aufgaben ergibt sich auch nicht aus dem gerügten Umstand, dass die Antragstellerin in ihrer neuen Funktion nicht unmittelbar zeitnah über ihr zugeordnete Mitarbeiter verfügt hat. Dieser Umstand kann nämlich schon unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin, es sollten zwei Personen aus dem Personalbestand des Bundesamts für Naturschutz rekrutiert werden, lediglich auf einer zeitlichen Verzögerung der Besetzung der im Rahmen der geänderten Organisationsstruktur vorgesehenen nachgeordneten Dienstposten beruhen. Über die weitere Entwicklung des Personalbestandes hat die Antragstellerin in dem Beschwerdeverfahren keine Angaben gemacht.
262. Die Antragstellerin begründet ihre Beschwerde ferner – wie schon in erster Instanz – damit, die Umsetzung auf den streitbefangenen Dienstposten vernichte für sie sämtliche Optionen, während der Tätigkeit auf diesem Dienstposten durch eigene Bewerbungen eine adäquate berufliche Alternative zu finden. Dies mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen, gehe an der Realität vorbei. Bekanntermaßen leite sich aus der Zahl der Mitarbeiter, für die eine Führungskraft (wie die Antragstellerin als vorherige Leiterin einer Abteilung) verantwortlich sei, auch die Dotierung der betreffenden Position ab. Auch in Bewerbungs- und Vorstellungsgesprächen werde danach gefragt. Die Anforderungsprofile setzten in der Regel Erfahrungen in der Leitung größerer Organisationseinheiten voraus.
27Dieses Vorbringen vermag einen Anordnungsgrund nicht hinreichend zu stützen. Ihm könnte allenfalls dann Gewicht beigemessen werden, wenn – bei der Annahme einer nach den Umständen des Einzelfalles zugleich schweren und unzumutbaren Betroffenheit – die der Antragstellerin mit der Umsetzung übertragene Tätigkeit (hier: als Beweggrund für eine berufliche Veränderung) mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht amtsangemessen wäre. Das konnte aber – wie oben unter Gliederungspunkt 1. ausgeführt – vorliegend nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
28Wäre indes eine amtsangemessene Tätigkeit übertragen worden, so müsste der Dienstherr bei der Auswahl bzw. dem Zuschnitt des neuen Dienstpostens auf (potentielle) künftige berufliche Veränderungswünsche der Antragstellerin grundsätzlich keine Rücksicht nehmen. In den Grenzen der Amtsangemessenheit können auch Beamte, die bisher eine „leitende Tätigkeit“ wahrgenommen haben, grundsätzlich nicht verlangen, nach einer Organisationsänderung und/oder Umsetzung eine entsprechende Funktion, zumal bezogen auf eine etwa gleich große Organisationseinheit und eine etwa gleich große Anzahl von unterstellten Mitarbeitern, wieder zu erlangen.
29Vgl. dazu, dass Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs eines Beamten, darunter auch Leitungsfunktionen, keinen prägenden Einfluss auf das Statusamt haben (müssen) und in diesem Falle auch das Umsetzungsermessen des Dienstherrn nicht einschränken, etwa BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41.89 –, juris, Rn. 20, 22.
30Das gilt unabhängig davon, ob eine entsprechende Weiterverwendung für eine künftige berufliche Veränderung hilfreich wäre. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass langjährig in größeren Organisationseinheiten erworbene Führungserfahrungen durch Anschlusstätigkeiten, die diese Besonderheit nicht erfüllen, grundsätzlich nicht verloren gehen.
313. Das Vorbringen der Antragstellerin dahin, Hintergrund der Umsetzung seien in Wirklichkeit nicht organisationsrechtliche Erwägungen sondern das „Beseitigen einer unbequemen Abteilungsleitung“ gewesen, lässt einen Anordnungsgrund ebenfalls nicht hervortreten. Dieses Vorbringen deutet einen Ermessensmissbrauch zwar an, ist aber angesichts fehlender Erläuterungen substanzlos. Auch der Verwaltungsvorgang bietet keinen Anknüpfungspunkt dafür, dass die Umsetzung willkürlich gewesen wäre und die angeführten Gründe nur vorgeschoben worden wären. Es gibt daher auch keinen Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen des Senats.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
33Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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