Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1586/18
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.10.2018 wird abgelehnt.
Gründe:
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch Rechtsanwalt H. aus L. noch einzulegende Beschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde des Antragstellers wäre unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der am 1.8.2018 erhobenen Klage (3 K 6445/18 VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28.6.2018 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
4im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28.6.2018 als offensichtlich rechtmäßig erweisen werde und keine Umstände ersichtlich seien, die gleichwohl einen Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses begründen könnten. Der Antragsteller habe sich in Anbetracht der seit 2016 aufgelaufenen, erheblichen Steuerschulden beim Finanzamt L. in Höhe von 12.125,97 € nebst 1.180,50 € Säumniszuschläge zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO erwiesen. Rechtlich unerheblich seien die Ursachen für die Schulden des Antragstellers. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung überwiege das private Interesse des Antragstellers an der Fortführung seiner Tätigkeit, weil er keine Zahlungen zur Tilgung seiner Steuerschulden mehr erbracht habe, was zu einem weiteren Anstieg der Rückstände und Verschärfung der Situation geführt habe.
5Diese Würdigung wird durch das Vorbringen des Antragstellers nicht erschüttert.
6Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, sein privates Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiege, weil er ein Sanierungskonzept habe, nach dem er zukünftig arbeiten wolle. Er habe ein längerfristiges Darlehen in Höhe von 20.000,00 € aufgenommen, mit dem er sämtliche Verbindlichkeiten ablösen und Liquiditätsschwankungen auffangen könne. Dieses private Darlehen könne er mit zu erwartenden Einnahmen aus seiner selbständigen Handelsvertretung für U. neben den Kosten für den Lebensunterhalt zurückführen.
7Die bloße Absicht der Inanspruchnahme eines Privatdarlehens stellt allein noch kein tragfähiges Sanierungskonzept dar.
8Vgl. zu dessen Voraussetzungen: OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2017 ‒ 4 B 1334/16 ‒, juris, Rn. 7, und Urteil vom 8.12.2011 ‒ 4 A 1115/10 ‒, GewArch 2012, 499 = juris, Rn. 52 ff.
9Es bestehen zudem erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit eines solchen Darlehensangebots, weil der Antragsteller keinen Darlehensvertrag oder sonstige entsprechende schriftliche Erklärungen der behaupteten Darlehensgeberin ‒ etwa in Gestalt einer eidesstattlichen Versicherung ‒ vorgelegt hat. Hierfür reicht die vorgelegte Kopie eines Überweisungsbeleges nicht aus, weil sie ausschließlich den Transfer einer Summe belegt, nicht dagegen den Verbleib der Summe auf dem Konto des Antragstellers. Letzteres ist bereits deshalb zweifelhaft, weil die vom Antragsteller angekündigte Übersendung eines Kontobeleges und eines Überweisungsbeleges an das Finanzamt L. bis heute unterblieben ist.
10Die behauptete Darlehensaufnahme, zu deren Beleg der Antragsteller die Kopie eines Überweisungsbeleges der Darlehensgeberin an ihn vom 15.11.2018 vorgelegt hat, hat im Übrigen auch tatsächlich bis zum 22.11.2018 nicht zu einer Rückführung der Steuerverbindlichkeiten geführt. Der Antragsgegner hat unter dem 30.11.2018 mitgeteilt, dass sich die Steuerverbindlichkeiten des Antragstellers bis zum 22.11.2018 auf insgesamt 16.572,70 € erhöht hätten, ein Zahlungseingang bisher nicht habe festgestellt werden können. Dem ist der Antragsteller nicht mehr entgegen getreten.
11Selbst wenn man davon ausginge, der Antragsteller könne mittels einer Darlehensaufnahme alle Rückstände ausgleichen, überwiegt der Schutz der Allgemeinheit davor, dass er auch während des Klageverfahrens seinen laufenden öffentlichen Verbindlichkeiten nicht nachkommen kann und seine Rückstände weiter ansteigen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Begleichung der laufenden öffentlichen Verbindlichkeiten nach Ausschöpfung des Darlehens möglich sein wird, sind angesichts seines früheren Verhaltens nicht plausibel vorgetragen. Obwohl der Antragsteller seit März 2017 von der Durchführung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens Kenntnis hatte, sind die Steuerrückstände weiter angestiegen. Seinem Vorbringen ist nichts dafür zu entnehmen, dass die selbständige Tätigkeit den Antragsteller in die Lage versetzen könnte, nunmehr seinen laufenden öffentlichen Verbindlichkeiten dauerhaft nachzukommen.
12Sofern es dem Antragsteller künftig mit Hilfe eines Darlehens gleichwohl gelingen sollte, die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründen, ‒ auch schon vor Ablauf eines Jahres ‒ wegfallen zu lassen, kommt gerade unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nach § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auf Antrag in einem gesonderten Wiederaufnahmeverfahren eine Wiedergestattung in Betracht.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, NVwZ-RR 2016, 336 = juris, Rn. 10.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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