Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 43/19
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 11.1.2019 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe
2Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist.
3Der Antragsteller hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat in dem Beschluss vom 11.1.2019 – 4 E 1149/18 – seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Er hat nicht aufgezeigt, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen in dem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Soweit sich aus der Anhörungsrüge ergibt, dass der Antragsteller die angegriffene Entscheidung in der Sache für unrichtig hält, führt dies nicht auf eine Gehörsverletzung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.9.2018 – 4 A 3531/18 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
5Der Senat sieht davon ab, die von dem Antragsteller ausdrücklich als solche bezeichnete Anhörungsrüge insoweit als außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung zu behandeln. Ungeachtet der Frage der Statthaftigkeit einer solchen Gegenvorstellung neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge nach § 152a VwGO,
6vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 – NVwZ-RR 2011, 709 = juris, Rn. 2 f., vom 5.7.2012 – 5 B 24.12 –, juris, Rn. 2, und vom 12.3.2013 – 5 B 9.13 –, juris, Rn. 6 f., Wysk, in: ders. (Hrsg.), VwGO, 2. Auflage 2016, § 166 Rn. 68,
7hätte eine solche jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil keine der Gründe von dem Antragsteller geltend gemacht oder sonst ersichtlich sind, aus denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen für denkbar gehalten wird.
8Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 – NVwZ-RR 2011, 709 = juris, Rn. 5, m. w. N.
9Die angegriffene Entscheidung widerspricht insbesondere nicht offensichtlich dem Gesetz, weil sie ‒ wie der Antragsteller meint ‒ nicht berücksichtigt habe, dass die Rechtsverteidigung zweifelsfrei notwendig sei, nachdem er im Verfahren vor dem Landgericht zu etwas aufgefordert worden sei, was von niemandem erfüllt werden könne. Dieser Einwand ist auf dem ordentlichen Rechtsweg, naheliegenderweise als Antwort auf die auf dem Verwaltungsrechtsweg nicht angreifbare richterliche Verfügung in einem aktienrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht, geltend zu machen. Eine Notwendigkeit der Rechtsverteidigung vor den hierzu nicht berufenen Verwaltungsgerichten ergibt sich daraus nicht.
10In diesem Zusammenhang weist der Senat zum einen darauf hin, dass die Kostenentscheidung in dem angegriffenen Beschluss den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO), zum anderen darauf, dass bei einer – wie hier – Verwerfung der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr in Höhe von 60,00 EUR anfällt (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Auch insoweit gibt das Vorbringen des Antragstellers Anlass zu dem Hinweis, dass bei einer – wie hier – vollständigen Verwerfung oder Zurückweisung einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ebenfalls eine Gerichtsgebühr in Höhe von 60,00 EUR anfällt (vgl. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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