Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1181/18
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund ist nicht gegeben.
2Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
3Der Zulassungsantrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die gemäß Ziffer 9 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Innenministeriums vom 14. November 2003 - 25 – 5.35.00 – 5/03 -) erforderlichen dringenden dienstlichen Gründe für die Umsetzung des Klägers hätten vorgelegen. Das Gericht hat zu Recht für ausreichend gehalten, dass die örtliche Forstbetriebsgemeinschaft I. für den Fall, dass der Kläger auf dem Dienstposten der Leitung des Forstbetriebsbezirks belassen werde, mit einer Kündigung des Vertrages über die Beförsterung im Bereich der Forstbetriebsgemeinschaft gedroht hatte und in der Folge ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden zu befürchten gewesen wäre.
4Damit hat das Gericht entgegen der Auffassung des Klägers keinen unzutreffenden oder unklaren, näher aufzuklärenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht hat das Inaussichtstellen der Kündigung aus wichtigem Grund für den Fall der Weiterbeschäftigung des Klägers auf dem Dienstposten der ausführlichen E‑Mail des Fachgebietsleiters Privat- und Körperschaftswald des Regionalforstamts N. T., I1. , vom 15. Januar 2016 sowie dem Schreiben des Vorsitzenden der Forstbetriebsgemeinschaft I. vom 25. November 2015 entnommen. Herr I1. hat in seiner E-Mail im Einzelnen geschildet, der Vorstand der Forstbetriebsgemeinschaft I. habe ihm anlässlich der Vorstandssitzung am 14. Januar 2016 mitgeteilt, man werde den kurz zuvor geschlossenen Beförsterungsvertrag mit dem Landesbetrieb Wald und Holz aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Kläger wieder im Forstbetriebsbezirk beschäftigt werde. Dabei konnte das Verwaltungsgericht ebenso wie das beklagte Land von der inhaltlichen Richtigkeit der Mitteilung ausgehen; greifbare Anhaltspunkte für das Gegenteil teilt auch der Kläger nicht mit. Eine hiervon zu unterscheidende Frage ist es, auf welchem Weg, insbesondere auf Veranlassung welcher und wie vieler Mitglieder der Vorstand zu dieser Ankündigung gekommen ist. Insoweit gilt ebenfalls, dass das beklagte Land die Ankündigung des für die Forstbetriebsgemeinschaft handelnden Vorstands ohne Weiteres zugrunde legen konnte, solange es keinen Anlass hatte anzunehmen, dass sie nicht ernst zu nehmen sei. Für Letzteres hat der Kläger weiterhin nichts von Substanz vorgetragen.
5Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 6 B 351/16 -, juris Rn. 12.
6Dergleichen wird insbesondere nicht in nachvollziehbarer Weise mit dem Hinweis darauf dargetan, in der Entscheidung der Mitgliederversammlung vom 19. November 2015 werde der Kläger nicht erwähnt. Das Gegenteil ist richtig. Insoweit ist von hinreichender Aussagekraft, dass in der Versammlung die Verlängerung des Beförsterungsvertrags unter ausdrücklicher Beauftragung des Vorstands erfolgt ist, bei Unterzeichnung des Vertrages dafür Sorge zu tragen, dass der jetzt eingesetzte Revierförster - hierbei handelte es sich um Herrn Kermes - auch weiterhin für die Forstbetriebsgemeinschaft I. seinen Dienst versehen werde. Der Umstand, dass auf die weitere Verwendung von Herrn L. auf dem Dienstposten besonderer Wert gelegt wurde, gibt vor dem Hintergrund des übrigen Geschehens einen deutlichen Hinweis darauf, dass gegen den Einsatz der vorher dort beschäftigten Person - also des Klägers - gewichtige Einwände bestanden. Von einem "an verschiedenen Stellen offenen und in sich widersprüchlichen Sachverhalt" kann nach Allem nicht ansatzweise die Rede sein.
7Erfolglos verweist der Zulassungsantrag weiter darauf, es sei fraglich, ob die Beschäftigung des Klägers im Forstbetriebsbezirk I. überhaupt einen wichtigen Grund für die Kündigung des Beförsterungsvertrags darstellen könnte. Auf eine darüber zu führende rechtliche Auseinandersetzung musste es das beklagte Land nicht ankommen lassen. Ebenso wenig ist es von Belang, ob eine solche Kündigung wirtschaftlich vernünftig wäre. Dringende dienstliche Gründe für die Umsetzung des Klägers dürften im Übrigen schon deshalb anzunehmen sein, weil das Vertrauensverhältnis zwischen der Forstbetriebsgemeinschaft I. und dem Kläger in einer Weise gestört war, dass die Kündigung des Beförsterungsvertrags für den Fall seiner Weiterbeschäftigung auf dem Dienstposten angekündigt wurde.
8Dem Kläger kann auch nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, der für seine Umsetzung angegebene Grund sei nur vorgeschoben, was sich daraus ergebe, dass die E-Mail des Herrn I1. vom 15. Januar 2016 datiere, die Anhörung des Personalrats zu seiner Umsetzung aber schon am 14. Januar 2016 erfolgt sei. Hierbei lässt er unerwähnt, dass dem unter anderem die oben erwähnte Entscheidung der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. November 2015, über die der Vorsitzende der Forstbetriebsgemeinschaft I. das Regionalforstamt N. T. mit Schreiben vom 25. November 2015 unterrichtet hatte, sowie die lediglich aus formalen Gründen aufgehobene Umsetzungsverfügung vom gleichen Tag vorausgegangen war.
9Entgegen der Zulassungsbegründung kann ferner auch von einem "eklatanten Ermessensfehl- bzw. -nichtgebrauch" nicht ausgegangen werden. Hierfür verweist der Kläger allein auf die Formulierung in der Verfügung vom 28. Januar 2016, seine Umsetzung sei "alternativlos". Richtig ist zwar, dass dieser - häufig im politischen Bereich gebrauchte und von der Gesellschaft für deutsche Sprache zum Unwort des Jahres 2010 gekürte - Begriff seinem Wortsinn nach eine Entscheidung meint, zu der es keine Alternative gibt und die daher nur in einer Weise ergehen kann. Gleichwohl wird er üblicherweise in einer Bedeutung verwendet, wonach die gewählte Alternative sich gegenüber der in Betracht kommenden Alternative oder den in Betracht kommenden weiteren Entscheidungsmöglichkeiten nach Abwägung der Umstände als offensichtlich vorzugswürdig erweist. Sie bezeichnet damit regelmäßig keine rechtlich zwingende oder "gebundene" Entscheidung. Dass das beklagte Land den Begriff nicht in letzterer Weise verwendet, sondern den ihm zustehenden Ermessensspielraum erkannt und ausgefüllt hat, wird an den Ausführungen in der Verfügung vom 28. Januar 2016 deutlich, wonach mit der oben genannten Richtlinienbestimmung eine stark ermessenslenkende Regelung anzuwenden sei, mit der der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen sich im Rahmen der Abwägung für oder gegen eine Umsetzung auseinandergesetzt habe. Es folgt eine eingehende Auseinandersetzung mit den Umständen des Falls (Seite 3 bis 5 der Verfügung).
10Inwieweit der Umstand, dass in acht von 19 Forstbetriebsbezirken des Nachbarforstamts L1. T. keine Beförsterungsverträge mit den örtlichen Forstbetriebsgemeinschaften abgeschlossen sind, die rechtliche Bewertung des Streitfalls beeinflussen müsste, legt der Zulassungsantrag nicht dar.
11S. dazu bereits auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 6 B 351/16 -, a.a.O. Rn. 17.
12Schließlich ist der Zulassungsbegründung nichts Greifbares dafür zu entnehmen, dass der Dienstherr mit der Umsetzung allein die Absicht verfolgt, dem Kläger "mehr oder minder stupide Schreibtischtätigkeiten aufzuerlegen", und damit "sachfremden Sanktionscharakter hat".
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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