Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1574/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, der Antragsgegnerin zu untersagen, die ausgeschriebenen Planstellen 33/1218 und 33/1219 „Atemschutz“ im Fachbereich Feuerwehr mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) abgelehnt. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin genüge zwar den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht, weil die ihr zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 1. fehlerhaft seien. Es erscheine aber ausgeschlossen, dass sich der Antragsteller in einer neuen, fehlerfreien Auswahlentscheidung durchsetzen könne. Das Gesamturteil der dienstlichen Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 24. April 2018 sei nicht ausreichend begründet. Die Formulierungen blieben ohne Substanz und machten nicht plausibel, weshalb bei der Bewertung von sieben Einzelmerkmalen mit der „Note 5“ und neun Einzelmerkmalen mit der „Note 4“ die „Gesamtnote 4“ vergeben worden sei. Hinsichtlich der dienstlichen Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 1. vom 24. April 2018 sei der zugrunde liegende Beurteilungszeitraum mit fünf Monaten zu kurz, da Nr. 3.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten der Stadt I. (im Folgenden: BRL) einen Mindestbeurteilungszeitraum von sechs Monaten vorsehe. Die Rüge des Antragstellers, seine Beurteilung beruhe auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, überzeuge hingegen nicht. Erstbeurteiler sei, wie durch Nr. 4.5 BRL vorgegeben, Oberbrandrat E. als Leiter der Abteilung Einsatzorganisation. Der für die Wachabteilung des Antragstellers zuständige Wachleiter (Brandamtmann C. ) und der 1. Gruppenführer vom Dienst (Hauptbrandmeister E1. ) seien entsprechend den Vorgaben der BRL mit Beurteilungsentwürfen beteiligt worden. Den Anforderungen an die Gewichtung der Einzelmerkmale werde die Beurteilung gerecht. Trotz der festgestellten Rechtsfehler könne der Antragsteller indessen keine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, denn der der Antragsgegnerin verbleibende Spielraum sei in einer die Auswahl des Antragstellers ausschließenden Weise begrenzt. Dieser müsse die erneute Auswahlentscheidung auf der Grundlage der um die erforderliche Begründung des Gesamturteils ergänzten Beurteilung des Antragstellers, der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 1. vom 2. Oktober 2017 (richtig: vom 25. September 2017, ihm bekannt gegeben am 2. Oktober 2017) und der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 2. vom 27. April 2018 treffen. Die dabei erforderlich werdende Auswertung der Einzelmerkmale könne bei jeder denkbaren Gewichtung - aufgrund des ganz deutlichen Überwiegens der höheren Notenwerte - keine andere Entscheidung als die Auswahl der Beigeladenen plausibel begründen.
5Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
6Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht zu der Einschätzung gelangt, dass die festgestellten Rechtsfehler im Ergebnis nicht kausal für die Auswahlentscheidung gewesen seien und der Antragsteller bei einer neuen Auswahlentscheidung chancenlos wäre. Es habe rechtlich unzutreffend darauf abgestellt, dass dabei auf die vorangegangene Beurteilung des Beigeladenen zu 1. (Zeitraum 22. Juni 2016 bis zum 2. Juli - gemeint: Oktober - 2017) abgestellt werden könne, weil diese hinreichend aktuell und auch mit den Beurteilungen der übrigen Bewerber vergleichbar sei.
7Die Beschwerde rügt zu Unrecht die fehlende Aktualität der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beurteilung des Beigeladenen zu 1. sowie die unzureichende Vergleichbarkeit dieser Beurteilung mit der Beurteilung des Antragstellers in zeitlicher Hinsicht.
8Die Eignung aktueller dienstlicher Beurteilungen als Instrument zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Dabei ist es für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen grundsätzlich von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2017 - 6 B 33/17 -, juris Rn. 12, vom 7. November 2016 - 6 B 1091/16 -, juris Rn. 5, vom 30. September 2015 - 6 B 1012/15 -, juris Rn. 10 ff., vom 5. Juni 2014 - 6 B 360/14 - , juris Rn. 6 ff., und vom 11. Oktober 2013 ‑ 6 B 915/13 -, juris Rn. 4, mit weiteren Nachweisen; auch BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 ‑ 1 WDS-VR 1.13 -, juris Rn.39 f.
10Danach ist hier eine hinreichende Vergleichbarkeit der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Beurteilungen gegeben. Die Beurteilung des Beigeladenen zu 1. vom 25. September 2017 umfasst den Zeitraum vom 22. Juni 2016 bis zum 25. September 2017, die Beurteilung des Antragstellers vom 24. April 2018 den Zeitraum vom 3. Januar 2017 bis zum 9. März 2018. Die Endzeitpunkte der Beurteilungen differieren danach lediglich um etwa fünf Monate. Ein derartiges zeitliches Auseinanderfallen ist unbedenklich.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 6 B 206/17 -, juris Rn. 11; Nds.OVG, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 5 ME 2/16 -, juris Rn. 22 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14 -, juris Rn. 11 f.
12Die zeitliche Überschneidung der beiden Beurteilungszeiträume - soweit man diese überhaupt für erforderlich hält - beträgt immerhin etwa neun Monate und damit deutlich mehr als die Hälfte des Gesamtzeitraums der Beurteilung des Antragstellers.
13Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers auch nicht dadurch rechtswidrig verkürzt, dass sich das Gericht unzulässigerweise an die Stelle des allein zur Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung berufenen Beurteilers setzt. Das folgt bereits daraus, dass das Verwaltungsgericht - anders als die Beschwerde offenbar annimmt - gar keine Prognose angestellt hat, wie eine künftige Beurteilung des Beigeladenen zu 1. ausfallen könnte. Vielmehr hat es zum Vergleich lediglich die - bereits erstellte - Beurteilung des Beigeladenen zu 1. vom 27. September 2017 bzw. die darin enthaltenen Einzelnoten herangezogen, wogegen sich die Beschwerde nicht wendet.
14Nicht durchgreifend ist ferner der die Beurteilung des Antragstellers betreffende Einwand, Brandamtmann C. hätte als Leiter der Wache I nicht beteiligt werden dürfen, weil die Aufzählung der Funktionsträger in Nr. 4.2 (gemeint: Nr. 4.5) BRL, von der dieser gerade nicht erfasst werde, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts abschließend sei. Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass diese Regelung als ausdrücklich zu beteiligende „Funktionsträger/innen“ in einem Klammerzusatz nur „Gruppenleiter/in, Sachgebietsleiter/in, Teamleiter/in, Teamkoordinator/in“ und damit ausschließlich - wie die Antragsgegnerin mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 28. September 2018 bestätigt hat - Funktionsträger der untersten Funktionsebene benennt. Diese Aufzählung ist indessen nicht abschließend und steht einer Heranziehung auch anderer personen- und sachkundiger Bediensteter für Beurteilungsbeiträge nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier im Fachbereich Feuerwehr der Antragsgegnerin - Beurteilungen in einem Verwaltungsbereich zu erstellen sind, in dem wegen dessen Organisationsstruktur eine solche unterste, die genannten Funktionen umfassende Funktionsebene nicht vorhanden ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28. September 2018). In einem solchen Fall dürfte es vielmehr aufgrund allgemeiner Beurteilungsgrundsätze sogar geboten sein, dass sich ein selbst nicht umfänglich personen- und sachkundiger (Erst-)Beurteiler der Mitwirkung von Bediensteten bedient, die ihm aus eigener Anschauung ein umfassendes Bild vom Beurteilten vermitteln können.
15Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2017 - 6 A 1470/16 -, juris Rn. 7, vom 16. August 2016 - 6 B 768/16 -, juris Rn. 7 ff., und vom 13. Januar 2016 - 6 B 1406/15 -, juris Rn. 13 f.
16Unabhängig davon stößt die Beteiligung des Brandamtmanns C. - ohne ausdrückliche Benennung in Nr. 4.5 BRL - auch deswegen auf keine durchgreifenden Bedenken, weil der „Rückgriff“ auf die Wachleiter der Feuerwehr im Bereich der Antragsgegnerin der einheitlichen und gebilligten bzw. geduldeten Verwaltungspraxis entspricht.
17Vgl. zur maßgeblichen tatsächlichen Handhabung bei Beurteilungsrichtlinien auch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2016 - 6 B 642/16 -, juris Rn. 23, und vom 5. Februar 2014 - 6 B 10/14 -, juris Rn. 6.
18Der weitere Einwand der Beschwerde, nach Nr. 4.2 BRL müsse die Erstbeurteilung durch die Abteilungsleitung erfolgen, ist nicht nachvollziehbar. Denn Erstbeurteiler war hier entsprechend dieser Vorgabe Oberbrandrat E. als Leiter der Abteilung Einsatzorganisation. Nicht verständlich ist mangels näherer Substantiierung die Rüge, der Beurteilungsbeitrag von Hauptbrandmeister E1. , dem ersten Gruppenführer vom Dienst, sei nicht berücksichtigt worden.
19Schließlich greift das Vorbringen zur (möglicherweise) fehlerhaften Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung der Gesamtnote nicht durch. Denn es lässt außer Acht, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der hier angegriffenen Kausalitätsprüfung nicht auf die Gesamtnote abgestellt hat, sondern unmittelbar auf die Einzelmerkmale.
20Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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