Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 2525/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Rechtssache weist weder die vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. VwGO auf noch rechtfertigt das Zulassungsvorbringen die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
4I. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Einbeziehung seiner Adoptivtochter und seiner Adoptivenkel in seinen Aufnahmebescheid nicht zu, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Besondere rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. VwGO ergeben sich insoweit nicht.
5Eine nachträgliche Einbeziehung der Angehörigen des Klägers in seinen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG scheidet aus. Nach dieser Vorschrift kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
6Die Adoptivtochter des Klägers und seine Adoptivenkel sind nicht i. S. d. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmlinge eines Spätaussiedlers. Ihre nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Klägers scheitert bereits daran, dass die Adoptivtochter, von der auch die Adoptivenkel ihren Status ableiten, erst mit Beschluss des Amtsgerichts T. vom 3. Juni 2015 und damit nach der im Jahr 2002 erfolgten Übersiedlung des Klägers ins Bundesgebiet von diesem adoptiert worden ist.
71. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Abkömmlinge, die erst nach Ausreise der Bezugsperson geboren worden sind, nicht in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden können, weil ihre Eintragung nicht „nachgeholt“ werden kann.
8Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 -, BVerwGE 156, 164 = juris, Rn. 16 ff., und vom 2. Juni 2005 - 5 C 14.04 -, BVerwGE 123, 378 = juris, Rn. 9 ff.
9Die in § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG geregelte Ausnahme für die Einbeziehung von während des Aussiedlungsvorgangs geborenen Abkömmlingen betrifft einen Sonderfall und lässt den Grundsatz unberührt, dass die Einbeziehung von nach der Ausreise der Bezugsperson geborenen Abkömmlingen nicht „nachgeholt“ werden kann. Dementsprechend setzt auch eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG voraus, dass der Abkömmling zum Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson bereits geboren war. Die Vorschrift ermöglicht eine „nachträgliche“ Einbeziehung „abweichend von Satz 1“. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG wird „der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling ... zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ einbezogen. Ein Abkömmling, der zum Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson noch nicht lebte, kann daher nicht gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG „abweichend von Satz 1 ... nachträglich“ einbezogen werden.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 - 11 A 1838/14 -, juris, Rn. 23; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 -, BVerwGE 156, 164 = juris.
11Diese Auslegung entspricht der Absicht des Gesetzgebers. Die nunmehr in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG geregelte nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit ist durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426 - 9. BVFG-Änderungsgesetz -) als § 27 Abs. 3 BVFG in das Bundesvertriebenengesetz eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung zum 9. BVFG-Änderungsgesetz ist ausdrücklich ausgeführt, dass der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling im Aussiedlungsgebiet verblieben sein müsse. Eine nachträgliche Einbeziehung sei damit nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers die Ehe bereits bestanden habe „bzw. der Abkömmling bereits geboren war“.
12Vgl. BR-Drs. 57/11 vom 4. Februar 2011, S. 6; wortgleich BT-Drs. 17/5515 vom 13. April 2011, S. 7; vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 - 11 A 1838/14 -, juris, Rn. 24; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 -, BVerwGE 156, 164 = juris.
13Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554 - 10. BVFG-Änderungsgesetz -) ist diese Regelung als § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG übernommen worden. Das Erfordernis einer Härte ist entfallen, ansonsten ist die Regelung unverändert geblieben. Die Vorschrift eröffnet damit - nach wie vor - keine nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit für Abkömmlinge, die erst nach der Übersiedlung der Bezugsperson nach Deutschland geboren wurden.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 -, BVerwGE 156, 164 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 - 11 A 1838/14 -, juris, Rn. 26.
152. Gleiches gilt auch für Abkömmlinge, die erst nach der Aussiedlung der Bezugsperson nach Deutschland - hier des Klägers - die Abkömmlingseigenschaft erlangt haben. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG eröffnet - wie oben dargelegt - nach der Intention des Gesetzgebers keine Einbeziehungsmöglichkeit für Abkömmlinge, die es zum Zeitpunkt der Übersiedlung der Bezugsperson nach Deutschland noch nicht gab.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 -, BVerwGE 156, 164 = juris, Rn. 16 ff., 18.
17Die Adoptivtochter des Klägers ist zwar bereits am 18. Mai 1978 und damit vor der Übersiedlung des Klägers nach Deutschland geboren. Sie war aber zu diesem Zeitpunkt im Rechtssinn (noch) kein „Abkömmling“ des Klägers, der „nachträglich“ in den Aufnahmebescheid des Klägers einbezogen werden könnte.
18a. Abkömmlinge im Sinne der Einbeziehungsvorschriften des Bundesvertriebenengesetzes sind - neben leiblichen Kindern und Enkeln - auch als minderjährige Kinder Adoptierte.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 -, BVerwGE 156, 164 = juris, Rn. 16 ff., 18; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 - 11 A 1838/14 -, juris, Rn. 27, und vom 27. Januar 2004 - 2 A 3304/02 -, juris, Rn. 32 f.
20Vorliegend ist die Adoptivtochter des Klägers als Volljährige adoptiert worden. Die Adoption eines Volljährigen ist in der Regel keine Volladoption, allerdings erwirbt auch der volljährige Adoptierte gemäß den §§ 1754 Abs. 1, 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB die Stellung als Kind des Annehmenden.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 5 C 19.05 -, BVerwGE 127, 177 = juris, Rn. 12.
22Ob der volljährige Adoptierte damit regelmäßig auch zum Abkömmling i. S. d. Einbeziehungsvorschriften des Bundesvertriebenengesetzes wird
23- dies für den Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 1 GG bezweifelnd: BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 5 C 19.05 -, BVerwGE 127, 177 = juris, Rn. 13 f. -,
24muss der Senat hier ebenso wenig entscheiden wie die Frage, ob vorliegend die Eigenschaft als Abkömmling jedenfalls deshalb begründet worden ist, weil das Amtsgericht T. mit Beschluss vom 3. Juni 2015 (002 F 445/14) ausgesprochen hat, dass sich die Wirkungen der Annahme gemäß § 1772 Abs. 1 Satz 1 lit. b) BGB nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten, weshalb es sich hier - wie bei der Adoption minderjähriger Kinder - um eine Volladoption mit den Wirkungen gemäß den §§ 1754 bis 1756 BGB handelt. Ob daraus aber folgt, dass die volljährige Adoptivtochter auch Abkömmling des Klägers im vertriebenenrechtlichen Sinn geworden ist, kann der Senat offenlassen. Denn die Angehörigen des Klägers sind aus den nachfolgenden Gründen nicht im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmlinge i. S. d. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG.
25b. Die Eigenschaft eines „Abkömmlings“ hätten die Adoptivtochter des Klägers und ihre beiden am 15. März 2004 geborenen Kinder jedenfalls erst durch die Adoption im Jahr 2015 erworben. In dieser Hinsicht weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass bei Adoptivkindern nicht der Zeitpunkt ihrer Geburt, sondern der Zeitpunkt der Adoption maßgebend ist. Die Adoption wirkt nach den §§ 1754 ff. BGB nicht zurück, sondern begründet das neue Eltern-Kind-Verhältnis unter Lösung des Kindes aus dem Verwandtschaftsverhältnis zur Herkunftsfamilie nur für die Zukunft. Erst mit der Wirksamkeit der Annahme erlangt ein Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (vgl. § 1754 BGB).
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 -, BVerwGE 156, 164 = juris, Rn. 16 ff., 18; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 - 11 A 1838/14 -, juris, Rn. 29; BGH, Urteil vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 597/80 -, juris, Rn. 18.
27Die Gründe, die dazu geführt haben, dass die Adoption (erst) im Jahr 2015 und nicht bereits vor der Übersiedlung des Klägers durchgeführt worden ist, sind rechtlich nicht von Bedeutung.
28c. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang auch ohne Erfolg darauf, dass durch das Amtsgericht T. bindend ausgesprochen worden sei, dass die Annahme seiner Adoptivtochter mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme erfolgt sei. Dieses habe bindend festgestellt, dass die Adoptivtochter bereits als Minderjährige in die Familie aufgenommen worden sei.
29Dem Kläger ist zwar darin zu folgen, dass der Beschluss des Amtsgerichts T. (auch) für die Behörden und Gerichte bindend ist. An diese familiengerichtliche Entscheidung über das Adoptionsbegehren sind sie aber nur insoweit gebunden, als es die Tatsache einer nach deutschem Recht wirksamen Annahme als Kind, und zwar zu den Bedingungen einer Minderjährigenadoption, betrifft.
30Vgl. zum Umfang der Bindungswirkung einer familiengerichtlichen Entscheidung über ein Adoptionsbegehren für den Staatsangehörigkeitserwerb BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 C 17.14 -, BVerwGE 151, 245 = juris, Rn. 17.
31Eine weitergehende Bindungswirkung für die Frage, ob mit der Adoption die Eigenschaft als Abkömmling i. S. d. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG erworben wurde, kommt der familiengerichtlichen Entscheidung nicht zu.
32Unabhängig davon entfaltet die bindende Feststellung der Annahme als Kind mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme - wie bereits aufgezeigt - keine Rückwirkung und führt daher nicht dazu, dass von einer durch Adoption begründeten Abkömmlingseigenschaft bereits vor der Übersiedlung der Bezugsperson auszugehen ist.
333. Soweit der Kläger anführt, das Vater-Tochter-Verhältnis, das er zu seiner leiblichen Tochter pflege, unterscheide sich nicht von seinem Verhältnis zu seiner Adoptivtochter, die bereits mit vier Jahren in die Familie aufgenommen worden sei und keinen anderen Vater als ihn kenne, weswegen schon vor seiner Übersiedlung die gleiche familiäre Bindung wie zu seinem leiblichen Kind bestanden habe, führt auch dies nicht zur Annahme der Begründung der Abkömmlingseigenschaft im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vor der Übersiedlung des Klägers.
34Der Kläger macht mit seinem Einwand im Ergebnis geltend, auch Stiefkinder, die in einer mit leiblichen Kindern vergleichbaren familiären Nähebeziehung zu ihrer Bezugsperson stehen, seien - ungeachtet einer möglichen späteren Adoption - deren Abkömmlinge. Das trifft nicht zu.
35Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Entstehungsgeschichte sowie den Sinn und Zweck der Einbeziehungsregelung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Mit dieser Regelung in der hier maßgeblichen Fassung des 10. BVFG-Änderungsgesetzes sollte zwar die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers weiter erleichtert werden, indem eine Einbeziehung unabhängig von einem - in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG i. d. F. des 9. BVFG-Änderungsgesetzes noch vorgesehenen - Nachweis eines Härtefalls und ohne zeitliche Einschränkung ermöglicht wurde. Sie stellt eine „weitere Option“ dar, die neben die Möglichkeit der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG tritt.
36Vgl. BT-Drs. 17/13937 S. 6 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 -, BVerwGE 156, 164 = juris, Rn. 18.
37Wie unter 1. bereits dargelegt, wollte der Gesetzgeber aber ausdrücklich nicht darauf verzichten, dass die Eigenschaft als Abkömmling bereits im Zeitpunkt der Übersiedlung der Bezugsperson besteht. Für die vom Kläger vorgenommene Auslegung, dass es für die Anwendbarkeit des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ausreichen soll, wenn im Zeitpunkt der Übersiedlung der Bezugsperson - wenn auch nicht rechtlich, so doch jedenfalls tatsächlich - die Voraussetzungen der Eigenschaft als „Abkömmling“ erfüllt werden, fehlt es sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der zugrunde zu legenden gesetzlichen Bestimmung an Anhaltspunkten. Die vom Kläger im Ergebnis gewünschte Ausdehnung des Begriffs des „Abkömmlings“ auf Stiefkinder findet im Gesetz daher keine Stütze.
38Wollte der Gesetzgeber die Einbeziehung von Abkömmlingen über die biologische Abstammung oder rechtlich begründete Kindschaftsverhältnisse, wie sie durch die Adoption Minderjähriger entstehen, hinaus - insbesondere auch auf Stiefkinder - ausdehnen, bedürfte es hierfür einer Änderung der bisherigen gesetzlichen Regelung.
39II. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen des weiter geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger im Rahmen dieses Zulassungsgrundes sinngemäß aufgeworfenen Fragen,
40ob in der Bundesrepublik Deutschland als Kind der Bezugsperson im Erwachsenenalter mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme Adoptierte nachträglich gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in den Aufnahmebescheid des vorher bereits Ausgesiedelten einbezogen werden müssen,
41ob das Bundesverwaltungsamt an den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des deutschen Familiengerichts im Adoptionsverfahren dahingehend gebunden ist, dass es sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht an dessen Feststellungen, nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Annahme des Volljährigen mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme, gebunden ist,
42lassen sich - wie sich aus den Darlegungen unter I. ergibt - auf der Grundlage des Gesetzes und einer sachgerechten Gesetzesinterpretation sowie anhand der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten.
43Für die vom Kläger überdies angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG oder den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV sieht der Senat vor diesem Hintergrund keine Veranlassung.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
46Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
47Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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