Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1721/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die Untersuchungsanordnung vom 22. August 2018 mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner den Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt des Gesundheitsamts des Kreises L. gleichen Datums ersetzt durch einen, der den Satz „Ich bitte auch zu klären, ob der psychische Gesundheitszustand des Beamten Dienstfähigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst und in der Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes in absehbarer Zeit zulässt.“ nicht mehr enthält. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers greift nicht durch.
4Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten strengen Anforderungen an die Angabe der Gründe für eine Untersuchungsanordnung sowie von Art und Umfang der Untersuchung,
5vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 - ZBR 2014, 254 = juris, Rn. 8 ff., sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE, 146, 347 = juris Rn. 19 ff., und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, ZBR 2013, 128 = juris, Rn. 19 f.,
6nicht gelten, wenn der Dienstherr die Anordnung auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützt. Dabei ist das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats gefolgt,
7vgl. Beschlüsse vom 10. September 2018 - 6 B 1087/18 -, juris Rn. 8 ff., vom 7. September 2018 ‑ 6 B 1113/18 -, juris Rn. 13 ff., vom 4. September 2018 - 6 B 1124/18 -, juris Rn.14 ff., vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, DÖD 2019, 16 = juris Rn. 15 ff., und vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 -, NWVBl. 2018, 370 = juris Rn. 9 ff.,
8an der dieser auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens festhält.
9Der Antragsteller weist darauf hin, dass die gesetzliche Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nicht nur Fälle erfasse, in denen der Beamte sich selbst für dienstfähig halte, der Dienstherr aber aufgrund konkreter Vorkommnisse Zweifel an der Dienstfähigkeit hat. Daraus lässt sich aber nichts dafür ableiten, dass die besonderen Anforderungen für eine Untersuchungsanordnung, die das Bundesverwaltungsgericht anhand solcher Fälle entwickelt hat, auch für Untersuchungsanordnungen gelten, die auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt werden.
10Dem Vorbringen des Antragstellers, es reiche nicht aus, allein auf die Fehlzeiten des Beamten zu verweisen, ist nicht zu folgen. Für den Fall, dass die Fehlzeiten die in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorgesehene Dauer erreichen und der Dienstherr sich ausdrücklich darauf stützt, hat der Gesetzgeber einen alternativen, einfacheren Weg für das Zurruhesetzungsverfahren eröffnet. Der Dienstherr muss dann in der Untersuchungsaufforderung nicht konkret darlegen, dass und warum die zugrunde liegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstfähigkeit nicht enthalten, kann er dies regelmäßig auch nicht. Er muss lediglich klären, ob mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten zu rechnen ist, was naturgemäß von der Art der Erkrankung abhängt. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass vom Dienstherrn die - ihm bisher nicht mögliche - Angabe von Gründen für die Untersuchungsanordnung zu fordern ist, die über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehen.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 -, a. a. O., Rn. 16.
12Der Einwand des Antragstellers, das Bundesverwaltungsgericht habe aber festgestellt, Fehlzeiten könnten Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten nur begründen, wenn dies schlüssig dargelegt werde,
13BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, a. a. O. Rn. 20, sowie Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 ‑, a. a. O. Rn. 27,
14greift nicht durch. Diese Feststellung bezieht sich lediglich auf Fallgestaltungen, in denen sich der Dienstherr nicht auf die Vermutensregel gestützt hatte; den Entscheidungen ist nicht zu entnehmen, dass Fehlzeiten in dem hierzu erforderlichen Ausmaß überhaupt vorlagen.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 ‑ 6 B 860/18 -, a. a. O., Rn. 26.
16Durch diese Vorgehensweise wird dem Beamten, anders als von der Beschwerde dargestellt, weder die Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung genommen noch ist er deshalb unverhältnismäßigen und damit nicht gerechtfertigten Eingriffen in seine verfassungsrechtlich geschützten Rechte ausgesetzt. Vielmehr ist der Anlass der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung mit der erheblichen - hier seit Januar 2018 bestehenden - Dauer der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit konkret benannt. Der Beamte weiß damit, warum der Amtsarzt ihn untersuchen soll. Die amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 ‑ 6 B 860/18 -, a. a. O., Rn. 22.
18Aus dem vom Antragsteller angeführten Umstand, dass es sich bei § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtstG um eine Vermutungsregel handelt, folgt nichts anderes. Selbstredend bedeutet diese nicht, dass die Behörde den Beamten „schematisch“ ‑ so die Beschwerde - in den Ruhestand versetzen darf. Abgesehen davon, dass die vom Antragsteller geforderte Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen, ohne Weiteres bestand, er aber hierzu nichts unternommen hat, dient die angeordnete Untersuchung gerade der Klärung, ob die Vermutung zutrifft oder ob die Fehlzeiten auf Erkrankungen zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit nicht dauerhaft berühren.
19Andere Anforderungen an die Begründung der Untersuchungsaufforderung gelten auch nicht dann, wenn der Dienstherr Erkenntnisse über mögliche Erkrankungen hat. In einem solchen Fall darf er ebenfalls nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorgehen und muss nicht konkret darlegen, dass und warum diese Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen. Die Kenntnis (möglicher) Ursachen der Fehlzeiten, wie sie etwa privatärztlichen Bescheinigungen zu entnehmen sind, beseitigt das berechtigte Interesse des Dienstherrn an einer weiteren und umfassenden Klärung des Gesundheitszustandes des Beamten durch mit den Anforderungen der Dienstausübung vertraute Amtsärzte nicht. Sind Untersuchungsanlass langdauernde Fehlzeiten, ist es nicht fernliegend, dass neben den bekannten Erkrankungen auch noch weitere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Deren - amtsärztlicher - Ermittlung und Feststellung bedarf es nicht zuletzt auch mit Blick auf die Suche nach einer weiteren Verwendungsmöglichkeit für den Beamten, zu der der Dienstherr im Fall der Dienstunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet ist.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2018 ‑ 6 B 1113/18 -, a. a. O. Rn. 19.
21Wie der Dienstherr in Situationen zu verfahren hat, in denen lange Fehlzeiten auf offenkundigen Umständen wie den vorübergehenden Folgen eines Dienstunfalls beruhen, ist nicht entscheidungserheblich, da weder dargelegt noch erkennbar ist, dass ein solcher Fall hier vorliegt.
22Dies zugrunde gelegt, bestand auch keine Verpflichtung des Antragsgegners, zunächst auf anderen Wegen die Gründe für die Fehlzeiten zu eruieren, etwa beim Beamten nachzufragen oder ihn zur Vorlage von Unterlagen aufzufordern.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 ‑ 6 B 860/18 -, a. a. O., Rn. 37 ff.; offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, juris Rn. 7.
24Die Gelegenheit, dem Dienstherrn solche näheren Erkenntnisse zu verschaffen, hatte der Antragsteller ohne Weiteres, ohne dass er sie genutzt hätte. Der Dienstherr ist aber nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen darauf beschränkt, den Beamten vorab lediglich zu einem amtsärztlichen Gespräch oder zu einer eng begrenzten orientierenden Erstuntersuchung aufzufordern, um sich so Kenntnis zu verschaffen, was Ursache für die Fehlzeiten sein könnte und welche ärztlichen Untersuchungen im konkreten Fall angezeigt sind. Vielmehr kann er sich nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung auf die Vermutung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützen und die amtsärztliche Untersuchung zur Klärung der Frage anordnen, ob Aussicht besteht, dass der Beamte innerhalb der vom Landesrecht bestimmten Fristen wieder voll dienstfähig sein wird. Ein amtsärztliches Gespräch oder eine orientierende Erstuntersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Dienstherr ist zwar unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis zur Anordnung einer solchen (unwesentlich) milderen, lediglich vorbereitenden Maßnahme berechtigt. Derartige vorherige Ermittlungsmaßnahmen sind aber nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten, zumal auch eine auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützte Untersuchungsanordnung nicht zu besonders eingriffsintensiven Untersuchungen ‑ etwa psychologischer oder psychiatrischer Art - berechtigt.
25Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, a. a. O., Rn. 37 ff.
26Ohne Erfolg wendet der Antragsteller weiter ein, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a. a. O., stehe ohne Spielraum für Interpretationen fest, dass die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten müsse. Die Beschwerde lässt schon außer Acht, dass diese Anforderungen nach einer jüngeren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts „nicht absolut“ gelten, insbesondere dann keine Anwendung finden, wenn die Behörde keinerlei weitergehenden Erkenntnisse als die hat, dass und in welchem Umfang der Beamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, juris Rn. 6.
28Das Erfordernis, Art und Umfang der Untersuchung festzulegen, korrespondiert mit der nur in Bezug auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG bestehenden Verpflichtung, tatsächliche Umstände zu benennen, die die Dienstunfähigkeit als nahe liegend erscheinen lassen, und sich zumindest in den Grundzügen darüber klar zu werden, in welcher Hinsicht Zweifel an der Gesundheit des Beamten bestehen. Nur bei dieser Ausgangssituation ergibt sich die Notwendigkeit, dass der Dienstherr mitteilt, welche ärztlichen Untersuchungen er für geboten hält, damit der Beamte anhand dieser Angaben mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ihre Berechtigung überprüfen kann. Liegt der Anlass für die Untersuchungsaufforderung in Fehlzeiten im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, darf der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung zur Erhebung des Krankheitsbildes und seiner möglichen Entwicklung anordnen, um eine Grundlage für die nach dieser Vorschrift erforderliche Prognose zu erhalten.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 ‑ 6 B 860/18 -, a. a. O., Rn. 32 f.
30Dass hier nach den eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und den ärztlichen Attesten, die von einem Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie ausgestellt worden sind, sowie dem amtsärztlichen Gutachten vom 4. Juni 2018 deutliche Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorliegen, erfordert keine nähere Konkretisierung von Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung. Nach dem - insoweit den Antragsteller begünstigenden - Beschluss des Verwaltungsgerichts steht fest, dass der Antragsteller sich auf der Grundlage der angefochtenen Untersuchungsanordnung keiner Untersuchung seines psychischen Gesundheitszustandes unterziehen muss. Mit der danach verbleibenden amtsärztlichen Grunduntersuchung des körperlich-physischen Gesundheitszustands, die naturgemäß abhängig vom Einsatzbereich des Beamten erfolgen muss, sind nach den obigen Ausführungen keine unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffe verbunden. Eine weitergehende Festlegung dieser Untersuchung ist grundsätzlich weder rechtlich geboten noch möglich, da die Einzelheiten der Untersuchung von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig sind.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 ‑ 6 B 860/18 -, a. a. O., Rn. 33.
32Sind danach durch die Untersuchungsanordnung rechtmäßigerweise sämtliche - wenig eingriffsintensive - Grunduntersuchungen vom Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt umfasst, kann der Antragsteller sich nicht darauf berufen, es könne ihm nicht abverlangt werden, erst im Untersuchungstermin für sich zu entscheiden, ob er bestimmte Untersuchungen über sich ergehen lassen müsse oder nicht.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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