Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 939/17
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.3.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die ernstlichen Zweifel sind ausschließlich behauptet, nicht jedoch, wie § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, dargelegt. Der Einwand des Klägers, sein Vortrag sei unstreitig gestellt worden, begründet schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das Gericht den Sachverhalt im Verwaltungsprozess von Amts wegen erforscht (§ 86 VwGO).
3Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger hat hierzu vorgebracht, er habe von der in der mündlichen Verhandlung erwähnten Klageerwiderung und Vorlage der Verwaltungsvorgänge sowie von im erstinstanzlichen Urteil angeführten Schreiben der C. C1. vom 12.10.2016 und der Deutschen Rentenversicherung S. vom 3.12.2014 keine Kenntnis erhalten. Diese Einwände führen nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung rechtlichen Gehörs.
4Das Gebot rechtlichen Gehörs verlangt, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen setzt deshalb voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind, und dass sich die Beteiligten hierzu äußern konnten.
5StRspr. vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.7.2001 ‒ 2 BvR 982/00 ‒, InfAuslR 2001, 463 = juris, Rn. 15 f.; BVerwG, Urteil vom 14.11.2016 ‒ 5 C 10.15 D ‒, BVerwGE 156, 229 = juris, Rn . 65.
6Es liegt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Beteiligter es unterlässt, Gebrauch von den ihm verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht des Beteiligten auf Äußerung in dieser Verhandlung. Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache des Beteiligten. Durch seine prozessuale Mitverantwortung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2017 ‒ 5 C 5.17 D ‒, juris, Rn. 8.
8Die Möglichkeit, sich Kenntnis über die Klageerwiderung und die Verwaltungsvorgänge zu verschaffen, hätte dem Kläger in der mündlichen Verhandlung offen gestanden. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2017 ist die Sach- und Rechtslage mit den Erschienenen, unter anderem dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten, erörtert worden. Dabei hätte ausreichend Gelegenheit bestanden, sich die entsprechende Kenntnis durch Nachfrage bzw. Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge zu verschaffen, zumal der Kläger selbst vorgetragen hat, dass der Beklagtenvertreter in der Verhandlung auf die Klageerwiderung und die Verwaltungsvorgänge hingewiesen habe. Abgesehen davon kann der Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, er habe sich zu Angaben der C. C1. über in den Jahren 2010 bis 2015 gezahlte Lohnsummen und Angaben der Deutschen Rentenversicherung S. über von seiner Firma, der B. o. e. I. GmbH, von 2010 bis 2013 beschäftigte Rohrinstallateure nicht äußern können, weil er ausweislich eines Aktenvermerks am 6.12.2016 auf die von der Firma zur Sozialversicherung gemeldeten Arbeitnehmer für Klempner- und Installationsarbeiten angesprochen worden war. Mit dieser Kenntnis oblag es ihm, sich im Laufe des weiteren Verfahrens Akteneinsicht zu verschaffen, wenn er zu den genauen Erkenntnissen, die der Beklagten vorlagen, hätte Stellung nehmen wollen.
9Darüber hinaus erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
10StRspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.8.2016 ‒ 4 B 36.16 ‒, juris, Rn. 3.
11An einer solchen substantiierten Darlegung fehlt es. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine weitere Darlegung nicht möglich war, bestehen nicht. Abgesehen davon, dass er auch zur Begründung seines Zulassungsantrags hätte Akteneinsicht nehmen können, war dem Kläger bereits seit dem 6.12.2016 bekannt, dass die Beklagte über Nachweise von fortbestehenden Arbeitsverhältnissen mit seiner Firma verfügt, auf die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil unter Verweis auf die Schreiben der C. C1. und der Deutschen Rentenversicherung S. Bezug genommen hat.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und lehnt sich an Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2/2013) an.
14Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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