Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 2769/18.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. April 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der allein geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zuzulassen. Zwar genügt die Ablehnung der in der Anlage 7a zum Protokoll der mündlichen Verhandlung enthaltenen Beweisanträge nicht den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG (1.). Darauf kann der Kläger sich aber wegen der Verletzung einer eigenen prozessualen Obliegenheit nicht mit Erfolg berufen (2.).
41. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bietet aber grundsätzlich keinen Schutz gegen Entscheidungen des Gerichts, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keinerlei Stütze mehr findet.
5Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris, Rn. 10, vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, juris, Rn. 7, und vom 8. Februar 1996 - 9 B 418.95 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2018 - 13 A 3298/17.A -, juris, Rn. 10, und vom 14. Juli 2017 ‑ 13 A 1277/17.A -, juris, Rn. 11.
6Das Verwaltungsgericht hat die in der Anlage 7a zum Sitzungsprotokoll enthaltenen Beweisanträge mit der in der Sitzungsniederschrift protokollierten Begründung abgelehnt, sie seien nach Ablauf der mit Verfügung nach § 87b Abs. 2 und Abs. 3 VwGO vom 18. Januar 2018 gesetzten Frist gestellt worden. Eine antragsgemäße Beweiserhebung würde eine erhebliche Verfahrensverzögerung zur Folge haben. Über die Folgen der Fristversäumung sei der Kläger mit der vorgenannten Verfügung belehrt worden. Tragfähige Gründe dafür, dass er die Anträge erst in der mündlichen Verhandlung habe stellen können, sei er schuldig geblieben.
7Dieser vom Verwaltungsgericht herangezogene Ablehnungsgrund findet im Prozessrecht keine Stütze, weil die Frist, binnen derer nach § 87b Abs. 2 und Abs. 3 VwGO weitere Tatsachen oder Beweismittel zur Klagebegründung vorgebracht werden sollten, nicht wirksam in Gang gesetzt worden ist.
8Die Fristsetzung nach § 87b Abs. 2 und Abs. 3 VwGO muss vom Vorsitzenden oder Berichterstatter verfügt und unterzeichnet werden. Die Beifügung eines den Namen abkürzenden Handzeichens genügt dem Unterschriftserfordernis nicht. Der ordnungsgemäßen Unterzeichnung bedarf es im Hinblick auf die erhebliche rechtliche Tragweite einer solchen Verfügung.
9Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. September 1997- 1 B 166.97 -, juris, Rn. 12 f., und vom 4. März 1993 - 8 B 186.92 -, juris, Rn. 4; BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R - juris, Rn. 49 in Bezug auf die Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 SGG; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 87b Rn. 6; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 14. Lfg. Februar 2007, § 87b Rn. 24.
10Der zuständige Richter muss auch für die Beteiligten als ihr Urheber hinreichend sicher erkennbar sein. Die Erkennbarkeit auch für die Beteiligten wird durch die in § 56 Abs. 1 VwGO u.a. für gerichtliche Anordnungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, vorgesehene Zustellung gewährleistet.
11Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. September 1997- 1 B 166.97 -, juris, Rn. 12 f., und vom 4. März 1993 - 8 B 186.92 -, juris, Rn. 4; BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R - juris, Rn. 49 in Bezug auf die Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 SGG; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. August 1997- 12 ZU 1381/96.A -, juris, Rn. 7; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 87b Rn. 6; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 87b Rn. 22.
12Nach § 56 Abs. 2 VwGO erfolgt die Zustellung von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Gegenstand der Zustellung ist eine beglaubigte Abschrift, wenn – wie hier – das materielle oder sonstige Verfahrensrecht nicht ausdrücklich die Übergabe der Urschrift oder einer Ausfertigung verlangt.
13Vgl. Häublein, in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 166 Rn. 9; Kimmel, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2019, § 56 Rn. 13.
14Bei der Zustellung einer beglaubigten Abschrift müssen Abschrift und Urschrift übereinstimmen. Dies gilt auch bezüglich der Unterschrift des zuständigen Richters, die durch die Wiedergabe des vollen Namens auszuweisen ist.
15Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. September 1997- 1 B 166.97 -, juris, Rn. 12 f., und vom 4. März 1993 - 8 B 186.92 -, juris, Rn. 4; BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R - juris, Rn. 49 in Bezug auf die Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 SGG; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. August 1997- 12 ZU 1381/96.A -, juris, Rn. 7; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 56 Rn. 8.
16Diesen Anforderungen genügte die vorliegende Fristsetzung nicht. Sie war von der zuständigen Richterin unterzeichnet, es ist aber keine beglaubigte Abschrift zugestellt worden, die diese Unterschrift erkennen ließ. Vielmehr schließt das den Beteiligten zugestellte Schriftstück mit der Formel „Auf Anordnung …, Verwaltungsgerichtsbeschäftigte“. War damit die Fristsetzung wegen dieses – nicht geheilten – Zustellungsmangels unwirksam, durfte das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge nicht mit der Begründung ablehnen, sie seien verspätet und ihre Verspätung sei nicht genügend entschuldigt.
17b) Indes kann sich der Kläger darauf nicht mit Erfolg berufen.
18Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
19Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 -, juris, Rn. 28, und vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 -, juris, Rn. 14, jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28.05 -, juris, Rn. 11, und Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 13 A 1502/17.A -, juris, Rn. 13.
20Danach hätte es dem Kläger bzw. seiner Prozessbevollmächtigten mit Blick auf die nun erhobene Gehörsrüge oblegen, die nach dem Eindruck, den das ihnen zugestellte Schriftstück vermittelt, fehlende Unterzeichnung der Fristsetzungsverfügung nicht erst mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, sondern bereits in der mündlichen Verhandlung zu rügen. Eine solche Rüge wäre ein geeignetes Mittel gewesen, den gerügten Gehörsverstoß abzuwenden. Denn es liegt nahe, dass das Gericht die Wirksamkeit der Fristsetzung nach § 87b Abs. 2 und Abs. 3 VwGO noch einmal überprüft und die Beweisanträge nicht als verspätet abgelehnt hätte, wenn der Kläger die Wirksamkeit mit einer entsprechenden Rüge substantiiert in Zweifel gezogen hätte. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, die Beweisanträge habe er nicht vorab ankündigen können, weil sich die Notwendigkeit der mit ihnen bezweckten Aufklärung erst aufgrund der Nachfragen und Vorhalte des Gerichts ergeben habe, war dagegen nicht geeignet, die Wirksamkeit der Fristsetzung nach § 87b Abs. 2 und Abs. 3 VwGO in Frage zu stellen.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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