Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1135/17
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1Der am 30. Juli 1952 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 31. Januar 2018 im Dienst des beklagten Landes, seit dem 1. September 1998 als Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz NRW bei dem Landgericht C. . Seit dem 4. November 1998 hatte er das statusrechtliche Amt eines Sozialamtsrats (A 12 BesO) inne.
2Das beklagte Land schrieb am 1. September 2012 im Justizministerialblatt für das Land NRW die Besetzung der Stelle eines "Sozialoberamtsrats/-amtsrätin – Gruppenleiter/-in der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz – bei dem Landgericht C. " aus. Hierauf bewarben sich Sozialamtsrätin X. -X1. , Sozialamtmann Q. sowie der Kläger. Anlässlich dessen Bewerbung beurteilte die Präsidentin des Landgerichts (LG) C. den Kläger am 15. Oktober 2012 mit der Note "gut - obere Grenze"; seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit „besonders geeignet" bewertet. Der Präsident des Oberlandesgerichts (OLG) Köln entschied sich dafür, die Stelle mit Herrn Q. zu besetzen.
3Der Kläger suchte, nachdem er von der Auswahlentscheidung unterrichtet worden war, beim Verwaltungsgericht Köln um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach. Das Verwaltungsgericht lehnte seinen auf vorläufige Nichtbesetzung der Stelle gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 31. Juli 2013 - 19 L 203/13 - ab. Auf die Beschwerde des Klägers änderte der erkennende Senat den genannten Beschluss mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 6 B 983/13 - ab und untersagte dem beklagten Land im Wege der einstweiligen Anordnung, die streitbefangene Stelle mit dem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden sei. Maßgeblich war hierfür im Wesentlichen die Erwägung, die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, weil sie unabhängig vom jeweiligen Statusamt der Bewerber auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen getroffen worden sei, als deren Maßstab allein die Funktionsebene der Bewerber herangezogen worden sei.
4Nach einer Mitteilung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des beklagten Landes am 31. März 2014, dass gegen den Kläger Pfändungen vorlägen, nahm die Präsidentin des LG C. disziplinarische Ermittlungen auf, die Folgendes ergaben: Nach erfolgten ärztlichen Behandlungen erhielt der Kläger Rechnungen des Universitätsklinikums C. über einen Betrag i. H. v. insgesamt 8.771,48 Euro. Sowohl von seiner Krankenversicherung als auch von der Beihilfestelle erhielt der Kläger in der Folgezeit entsprechende Erstattungen, die er jedoch nicht zur Begleichung der Rechnungen, sondern zur Finanzierung einer von ihm erworbenen Immobilie einsetzte. Nachdem der Kläger die Rechnungen auch in der Folge nicht beglich, erwirkte das Universitätsklinikum C. am 28. August 2012 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts F. über eine Forderung i. H. v. insgesamt 9.041,38 Euro. Nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides leistete der Kläger bis ins Frühjahr 2014 hinein unregelmäßig Ratenzahlungen. Nachdem er schließlich keine Ratenzahlungen mehr erbrachte, erließ das Amtsgericht C. auf Antrag des Universitätsklinikums C. am 9. Mai 2014 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Forderung von noch 5.206,18 Euro nebst Zinsen. Mit Versäumnisurteil des LG C. vom 6. Dezember 2013 wurde der Kläger ferner dazu verurteilt, einen Betrag i. H. v. 8.231,10 Euro an den Lebensgefährten seiner Tochter zu zahlen. Hintergrund war ein vom Kläger bei diesem schon im Jahre 2011/2012 aufgrund seiner wirtschaftlich angespannten Situation aufgenommenes Darlehen. Da der Kläger seiner Zahlungspflicht auch nach Erlass des Versäumnisurteils nicht nachkam, erging am 6. Dezember 2014 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts C. über die entsprechende Forderung.
5Die Präsidentin des LG C. leitete wegen dieser Geschehnisse gegen den Kläger am 12. September 2014 ein Disziplinarverfahren ein.
6Das Verwaltungsgericht wies die auf erneute Entscheidung über dessen Bewerbung für die in Rede stehende Stelle gerichtete Klage des Klägers mit Urteil vom 26. September 2014 - 19 K 1235/13 - ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung, weil das beklagte Land ihm angesichts des gegen ihn eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zu Recht die Eignung für die Besetzung des Dienstpostens und die angestrebte Beförderung habe absprechen dürfen. Der beschließende Senat lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil mit Beschluss vom 11. Mai 2015 - 6 A 2112/14 - ab.
7Bereits mit Disziplinarverfügung vom 20. April 2015 hatte die Präsidentin des LG C. gegen den Kläger einen Verweis als Disziplinarmaßnahme verhängt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger sei durch die zweckwidrige Verwendung der gewährten Beihilfen nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordere. Dieses Verhalten sei in besonderer Weise geeignet gewesen, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Kläger habe damit vorsätzlich und schuldhaft ein einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen gemäß §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen. Durch das Absehen von der Verhängung einer Geldbuße nach § 7 Abs. 1 LDG NRW oder einer Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 Abs. 1 LDG NRW werde unter anderem den offensichtlich fortbestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Klägers Rechnung getragen. Der Kläger erhob gegen die Verfügung keine Klage.
8Der Kläger machte mit an die Präsidentin des LG C. gerichtetem Schreiben vom 18. November 2014 Schadensersatzansprüche wegen seiner Ansicht nach zu Unrecht unterbliebener Beförderung geltend. Zur Begründung verwies er darauf, dass der beschließende Senat die im Januar 2013 getroffene Auswahlentscheidung vom als rechtswidrig angesehen habe. Mit weiteren Schreiben vom 10. Juli 2015 und vom 4. August 2015 wies er darauf hin, das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren sei nunmehr abgeschlossen, und bat um erneute Entscheidung über seinen nach seiner Auffassung weiterhin bestehenden Antrag auf Beförderung. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015, 11. März 2015 und 1. Oktober 2015 lehnte der Präsident des OLG Köln die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht ab. Zur Begründung führte er im Schreiben vom 3. Februar 2015 unter anderem aus, ein Schadensersatzanspruch bestehe jedenfalls deshalb nicht, weil der primäre Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers noch erfüllt werden könne, da die Ernennung des Mitbewerbers noch nicht erfolgt sei.
9Das beklagte Land übertrug den Dienstposten des Gruppenleiters der Fachkräfte des ambulanten Dienstes der Justiz bei dem LG C. am 1. Juni 2015 auf Herrn Q. , den es zuvor auf einer anderen Planstelle zum Sozialamtsrat befördert hatte. Nachdem das beklagte Land die Eignung des Herrn Q. für den höher bewerteten Dienstposten festgestellt hatte, beförderte es ihn, ohne ein weiteres Auswahlverfahren durchzuführen, durch Aushändigung der Ernennungsurkunde vom 30. November 2015 am 2. Dezember 2015 auf der Stelle des Gruppenleiters des allgemeinen sozialen Dienstes zum Sozialoberamtsrat der Besoldungsgruppe A 13.
10Der Kläger hat am 29. Dezember 2015 Klage erhoben, mit der er sein Schadensersatzbegehren weiterverfolgt.
11Der Kläger hat beantragt,
12das beklagte Land zu verurteilen, ihn im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn er zum 1. Februar 2013 zum Sozialoberamtsrat befördert worden wäre.
13Das beklagte Land hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land mit Urteil vom 17. März 2017 verurteilt, den Kläger im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn er zum 2. Dezember 2015 zum Sozialoberamtsrat befördert worden wäre, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatz erst ab dem Zeitpunkt der Beförderung des Mitbewerbers Q. zum Sozialoberamtsrat am 2. Dezember 2015 zu. Zuvor hätten die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers nicht vorgelegen. Das beklagte Land habe mit der im Januar 2013 zu Lasten des Klägers getroffenen Auswahlentscheidung zwar dessen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Diese Pflichtverletzung sei aber nach der sog. Kollegialgerichtsregel nicht verschuldet, da die Auswahlentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2013 - 19 L 203/13 - durch drei Berufsrichter als rechtmäßig erachtet worden sei.
16Ein Schadensersatzanspruch des Klägers sei jedoch mit der Beförderung des Herrn Q. zum Sozialoberamtsrat am 2. Dezember 2015 gegeben. Das beklagte Land habe den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers dadurch verletzt, dass es die Beförderung vorgenommen habe, ohne zuvor ein erneutes Auswahlverfahren durchzuführen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenübertragung im Januar 2013 und der Beförderung im Dezember 2015 sei nicht gegeben. Das beklagte Land habe es zudem unterlassen, den Kläger rechtzeitig von der bevorstehenden Beförderung des Mitbewerbers zu unterrichten. Hierzu habe insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil das Land den vom Kläger vorprozessual geltend gemachten Schadensersatz mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 unter anderem mit der Begründung abgelehnt habe, sein Bewerbungsverfahrensanspruch könne noch erfüllt werden, weil der Mitbewerber noch nicht ernannt worden sei. Dadurch sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, Rechtsbehelfe gegen die Ernennung des Mitbewerbers einzulegen. Der Rechtsverstoß sei verschuldet. Die unterbliebene Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens sei auch kausal für die Nichtbeförderung des Klägers gewesen. Dieser hätte bei Durchführung des gebotenen erneuten Auswahlverfahrens zumindest ernsthafte Beförderungschancen gehabt, was ausreiche. Das beklagte Land habe nicht die Unterlagen vorlegen können, die erforderlich gewesen seien, um verlässlich den rechtmäßigen Ausgang des unterbliebenen Auswahlverfahrens beurteilen zu können. Es habe für den Kläger keine aktuelle dienstliche Beurteilung vorlegen können. Mangels ausreichender Unterlagen für einen zwischen ihm und dem Mitbewerber anzustellenden Leistungsvergleich sei deshalb nicht erkennbar, dass der Kläger bei einem durchzuführenden Auswahlverfahren ganz ohne Chancen gewesen wäre.
17Das beklagte Land wäre nicht berechtigt gewesen, den Kläger allein wegen seines disziplinarrechtlich geahndeten Fehlverhaltens von einer Beförderung auszunehmen. Das gegen diesen eingeleitete Disziplinarverfahren sei am 2. Dezember 2015 bereits abgeschlossen gewesen. Die verhängte Disziplinarmaßnahme des Verweises begründe kein generelles Beförderungsverbot. Nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 LDG NRW stehe der Verweis bei Bewährung des Beamten einer Beförderung nicht entgegen. Der Dienstherr sei zwar berechtigt, den dem Verweis zugrundeliegenden Sachverhalt innerhalb des durch § 16 LDG NRW vorgegebenen zeitlichen Rahmens bei den den Beamten betreffenden Personalentscheidungen mit zu berücksichtigen. Das beklagte Land habe aber keine Entscheidung über die Bewährung des Klägers getroffen. Ob es auch bei Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen Leistungen des Klägers unter Hinweis auf dessen disziplinarisch geahndetes Fehlverhalten zu Recht von seiner Nichtbewährung hätte ausgehen dürfen, könne verlässlich nicht beurteilt werden, weil das beklagte Land keine aktuelle dienstliche Beurteilung für den Kläger habe vorlegen können.
18Gegen das ihm am 5. April 2017 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 3. Mai 2017 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat am 26. April 2018 die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist dem beklagten Land am 2. Mai 2018 zugestellt worden. Das beklagte Land hat die Berufung - nach entsprechender Fristverlängerung - am 6. Juni 2018 begründet.
19Es macht im Wesentlichen geltend: Dem Kläger stehe (auch) kein Anspruch darauf zu, durch besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen so gestellt zu werden, als wenn er zum 2. Dezember 2015 zum Sozialoberamtsrat befördert worden wäre. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das Unterlassen der Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens vor der Ernennung des Konkurrenten Q. zum Sozialoberamtsrat am 2. Dezember 2015 eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers begründe. Die erfolgte Ernennung stelle sich vielmehr als nicht zu beanstandende Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens dar. Die Auswahl des Herrn Q. für die zu besetzende Stelle, die Erprobung ab dem 20. Mai 2015 und die statusrechtliche Ernennung zum Sozialoberamtsrat hätten in einem einheitlichen zeitlichen Rahmen gelegen, der lediglich durch die vom Kläger betriebenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den vom Verwaltungsgericht angeführten Gesamtzeitraum von 2 Jahren und 11 Monaten ausgedehnt worden sei. Zwar sei grundsätzlich ein enger zeitlicher Rahmen zwischen der Auswahlentscheidung und der Beförderung einzuhalten. Wenn die Beförderung aufgrund eines anhängigen Konkurrentenstreitverfahrens über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich sei, könne dies aber jedenfalls im Verhältnis zu dem unterlegenen Mitbewerber nicht gelten. Anderenfalls hätte dieser es in der Hand, durch das Einlegen von Rechtsbehelfen - die typischerweise zumindest nicht in dem vom Verwaltungsgericht postulierten Zeitraum rechtskräftig abgeschlossen werden könnten - immer wieder neue Auswahlverfahren zu erzwingen und damit faktisch dauerhaft eine Neubesetzung von Stellen zu verhindern. Demgemäß liege die am 2. Dezember 2015 erfolgte Ernennung - unter Berücksichtigung der durchgeführten Eil- und Hauptsacheverfahren in jeweils zwei Instanzen - noch in einem ausreichenden zeitlichen Zusammenhang zur Auswahlentscheidung.
20Jedenfalls fehle es an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Nichtbeförderung. Weder könne davon ausgegangen werden, dass dem Kläger ohne den vom Verwaltungsgericht gesehenen Rechtsverstoß das angestrebte Amt voraussichtlich übertragen worden wäre, noch, dass dieser auch nur ernsthafte Beförderungschancen gehabt hätte. Vielmehr wäre der Kläger aufgrund seiner offensichtlich fehlenden Eignung für die streitgegenständliche SteIle nicht befördert worden. Dabei komme es nicht einmal darauf an, dass Herr Q. eine bessere Eignung habe vorweisen können. Eine Beförderung des Klägers wäre selbst dann nicht in Betracht gekommen, wenn dieser der einzige Bewerber für die SteIle gewesen wäre. In diesem FaIl wäre das Auswahlverfahren - was bereits erstinstanzlich durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt worden sei - abgebrochen worden. Die Frage hätte das Verwaltungsgericht aufklären müssen, statt eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers vorzunehmen. Denn das beklagte Land habe im Unterschied zu dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sämtliche Unterlagen, die zur Beurteilung der Kausalität erforderlich seien, vorgelegt, entsprechend vorgetragen und Zeugenbeweis angeboten. Die Präsidentin des LG C. habe eine Beförderung des Klägers in die exponierte Position des Gruppenleiters der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes zu Recht für unverantwortlich gehalten. Dessen völlige Ungeeignetheit ergebe sich dabei bereits aus dem dem jüngsten Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt. Der Gruppenleiter der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz habe in einem ohnehin sensiblen und korruptionsgefährdeten Bereich eine herausgehobene und mit einer Vorbildfunktion verbundene Stellung. Dass der Kläger dieser Position nicht in der erforderlichen Weise hätte gerecht werden können, belegten die in der Vergangenheit geführten Verfahren, deren zugrunde liegende Sachverhalte im Bezirk des LG C. allgemein bekannt seien, in eindrucksvoller Weise. Mit dem Verweis vom 20. April 2015 sei gegen den Kläger zwar im Ergebnis eine eher niedrigschwellige disziplinarische Maßnahme verhängt worden. Dies ändere aber nichts an dem Gewicht der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die auch die Verhängung einer Geldbuße nach § 7 Abs. 1 LDG NRW oder sogar eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 Abs. 1 LDG NRW gerechtfertigt hätten. Dass die Präsidentin des LG C. hiervon abgesehen habe, beruhe - wie in der Disziplinarverfügung ausdrücklich ausgeführt - allein auf der damaligen gesundheitlichen Situation des Klägers sowie dessen offensichtlich fortbestehenden schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Disziplinarverfahren sei im Dezember 2015 - dem Zeitpunkt einer hypothetischen erneuten Auswahlentscheidung - gerade erst etwas mehr als ein halbes Jahr abgeschlossen gewesen. Die Vorbildfunktion, die Inhabern einer Leitungsstelle mit Personalverantwortung und Außenwirkung in besonderer Weise zukomme, hätte durch den Kläger nach einhelliger Einschätzung der Personalverantwortlichen beim LG C. und dem OLG Köln aufgrund der Zweifel an der Integrität seines Verhaltens in finanziellen Dingen nicht ausgefüllt werden können. Der Kläger vermöge offensichtlich nach wie vor nicht zu erkennen, dass die durch ihn erfolgte Zweckentfremdung gewährter Beihilfen Ansehen und Vertrauen der Öffentlichkeit in sein Amt in ganz erheblichem Maße beeinträchtigen könne. Sein fehlendes Unrechtsbewusstsein werde dadurch belegt, dass er - wie von ihm zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht betont - meine, das Disziplinarverfahren gegen ihn sei lediglich aus taktischen Gründen eingeleitet worden. Im Übrigen habe der Kläger die gegen ihn titulierten Forderungen nach wie vor nicht vollständig beglichen. Die erwirkten Pfändungen dauerten vielmehr nach Kenntnis des beklagten Landes weiterhin an.
21Das beklagte Land wäre auch nicht durch § 6 Abs. 2 LDG NRW daran gehindert gewesen, den dem mit Disziplinarverfügung vom 20. April 2015 ausgesprochenen Verweis zugrundeliegenden Sachverhalt bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Das Fehlen einer Beförderungssperre zwinge nicht dazu, das Disziplinarverfahren bei einer den Beamten betreffenden Beförderungsentscheidung und einer in diesem Rahmen zu erstellenden Anlassbeurteilung unberücksichtigt zu lassen. Vielmehr sei es im Rahmen der vorzunehmenden Bestenauslese sogar geboten, die in Diszi-plinarverfahren bekannt gewordenen Verhaltensweisen eines Beamten zu berücksichtigen, wenn zu erwarten sei, dass sie auf dem Beförderungsdienstposten relevant würden.
22Schließlich wäre die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs jedenfalls nicht schuldhaft erfolgt. Das Verwaltungsgericht habe im Urteil vom 26. September 2014 ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zustehe, da das beklagte Land aufgrund des laufenden Disziplinarverfahrens davon habe ausgehen dürfen, dass Zweifel an seiner Eignung bestünden. Der beschließende Senat habe den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil abgelehnt. Nachdem sich der im Rahmen der disziplinarischen Einleitungsverfügung vom 12. September 2014 dargestellte Sachverhalt bestätigt und sogar zur Verhängung einer disziplinarischen Maßnahme geführt habe, habe das beklagte Land davon ausgehen dürfen, dass eine Eignung des Klägers nunmehr erst recht ausscheide.
23Das beklagte Land beantragt sinngemäß,
24das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
25Der Kläger beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Er macht geltend: Ungeachtet des von ihm begangenen Dienstvergehens bestehe sein grundgesetzlicher Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Dieser müsse in einen wertenden Ausgleich mit seiner vermeintlichen "Nicht-Eignung" gebracht werden. Sein Dienstvergehen habe keine Bezüge zur Dienstverrichtung im eigentlichen Sinn und hindere deshalb seine Beförderung nicht. Das LG C. hätte sich zwar über seine - des Klägers - Eignung Gedanken machen können, dies aber gerade nicht getan. Es sei nicht zulässig, wenn der Senat meine, die nicht erfolgte Berücksichtigung durch eine gerichtliche Entscheidung über die Eignung nachholen zu können. Es bestehe eine strenge Bindung an diejenigen Gesichtspunkte, die der Dienstherr bei der getroffenen Beförderungsentscheidung tatsächlich berücksichtigt habe.
28Der Senat hat die Beteiligten zur Entscheidung nach § 130a VwGO angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des angegriffenen Urteils wird auf dieses, für weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
29Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des beklagten Landes durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.
30Die zulässige Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, soweit der Kläger Schadensersatz wegen Nichtbeförderung ab dem 2. Dezember 2015 begehrt. Dem Kläger steht ein entsprechender Anspruch nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
31Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei Vergabe des Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses Schadensersatzanspruchs ist das Beamtenverhältnis.
32BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, NVwZ 2009, 787 = juris Rn. 15, m. w. N.
33Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Hinsichtlich der Auswahlentscheidung im Januar 2013 fehlt es aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen am Verschulden des beklagten Landes. Hinsichtlich der Beförderungsentscheidung im Dezember 2015 kann offen bleiben, ob - was jeweils näherer Prüfung bedürfte - das beklagte Land den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt hat, ob dies ggfs. schuldhaft geschehen ist und ob der Kläger den Schaden durch den Gebrauch von Rechtsmitteln hätte abwenden können (Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB). Denn jedenfalls fehlt es an dem für einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung weiter erforderlichen adäquat kausalen Zusammenhang zwischen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und Schaden. Dieser setzt voraus, dass der Beamte ohne den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre. Hierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre.
34BVerwG, etwa Urteile vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 -, BVerwGE 151, 333 = juris Rn. 27, 31, und vom 11. September 2008 - 2 B 69.07 -, juris Rn. 19.
35Das beklagte Land hat hier - zusammengefasst - vorgetragen, der Kläger wäre aufgrund seiner offensichtlich fehlenden Eignung für die Stelle als Gruppenleiter der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz bei dem LG C. nicht befördert worden. Seine Ungeeignetheit für die Stelle in einem sensiblen und korruptionsgefährdeten Bereich ergebe sich aus dem dem jüngsten Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt. Dies erscheint dem Senat wenn nicht sogar zwingend (dazu 1.), so doch ohne Weiteres nachvollziehbar und rechtlich beanstandungsfrei (2.).
361. Es kann auf sich beruhen, ob es aus Rechtsgründen ausgeschlossen gewesen wäre, den Kläger am 2. Dezember 2015 zu befördern.
37Es kommt allerdings in Betracht, dass sich ein Beförderungshindernis aus § 6 Abs. 2 LDG NRW ergibt. Dem Kläger ist aufgrund seines Fehlverhaltens durch die Disziplinarverfügung vom 20. April 2015 ein Verweis erteilt worden. Nach § 6 Abs. 2 LDG NRW steht der Verweis bei Bewährung einer Beförderung nicht entgegen. Dem ist die Vorstellung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass ein Beamter mit dem Abschluss eines Disziplinarverfahrens nicht bereits zwangsläufig wieder zum Kreis der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten gehört, sondern erst bei Bewährung. Dass der Verweis einer Beförderung nicht entgegensteht, setzt demnach voraus, dass bei dem Kläger nach Ablauf von nur rund sieben Monaten nach Erteilung des Verweises in rechtlich vertretbarer Weise schon von der erforderlichen Bewährung ausgegangen werden konnte.
38Zum Bewährungserfordernis näher VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2016 - 13 L 229/16 -, juris Rn. 24 ff., m. w. N.
39Das unterliegt aufgrund des geringen Zeitablaufs in Zusammenschau mit den nachfolgend noch zu erörternden Umständen - insbesondere seiner zutage getretenen mangelnden Einsicht - Zweifeln, kann aber unentschieden bleiben.
402. Selbst wenn das Vorliegen eines Beförderungshindernisses verneint wird, ist ohne Weiteres glaubhaft und nachvollziehbar, wenn das beklagte Land vorträgt, es hätte den Kläger unter den gegebenen Umständen mangels Eignung für die Stelle selbst dann nicht befördert, wenn es keinen anderen Bewerber gegeben hätte.
41Das beklagte Land hat hierzu - wie referiert - vorgetragen, der Gruppenleiter der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz habe in einem ohnehin sensiblen und korruptionsgefährdeten Bereich eine herausgehobene und mit einer Vorbildfunktion verbundene Stellung. Dass der Kläger dieser Stellung nicht in der erforderlichen Weise hätte gerecht werden können, belegten die in der Vergangenheit geführten Verfahren, deren zugrunde liegende Sachverhalte im Bezirk des LG C. allgemein bekannt seien, in eindrucksvoller Weise. Mit dem Verweis vom 20. April 2015 sei gegen den Kläger zwar im Ergebnis eine eher niedrigschwellige disziplinarische Maßnahme verhängt worden. Dies ändere aber nichts an dem Gewicht der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die auch die Verhängung einer Geldbuße nach § 7 Abs. 1 LDG NRW oder sogar eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 Abs. 1 LDG NRW gerechtfertigt hätten. Dass die Präsidentin des LG C. hiervon abgesehen habe, beruhe - wie in der Disziplinarverfügung ausdrücklich ausgeführt - allein auf der damaligen gesundheitlichen Situation des Klägers sowie dessen offensichtlich fortbestehender wirtschaftlicher Probleme. Das Disziplinarverfahren sei im Dezember 2015 - dem Zeitpunkt einer hypothetischen erneuten Auswahlentscheidung - gerade erst etwas mehr als ein halbes Jahr abgeschlossen gewesen. Die Vorbildfunktion, die Inhabern einer Leitungsstelle mit Personalverantwortung und Außenwirkung zukomme, hätte durch den Kläger nach einhelliger Einschätzung der Personalverantwortlichen beim LG C. und dem OLG Köln aufgrund der Zweifel an seiner Integrität in finanziellen Dingen nicht ausgefüllt werden können. Der Kläger vermöge offensichtlich auch nach wie vor nicht zu erkennen, dass die durch ihn erfolgte Zweckentfremdung gewährter Beihilfen Ansehen und Vertrauen der Öffentlichkeit in sein Amt in ganz erheblichem Maße beeinträchtigen könne. Sein fehlendes Unrechtsbewusstsein werde dadurch belegt, dass er - wie von ihm zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht betont - meine, das Disziplinarverfahren gegen ihn sei lediglich aus taktischen Gründen eingeleitet worden. Im Übrigen habe der Kläger die gegen ihn titulierten Forderungen nach wie vor nicht vollständig beglichen. Die erwirkten Pfändungen dauerten vielmehr nach Kenntnis des beklagten Landes weiterhin an.
42a. Die Einschätzung des beklagten Landes, der Kläger wäre aufgrund seiner mangelnden Integrität in finanziellen Angelegenheiten für die streitbefangene herausgehobene Position in einem sensiblen und korruptionsgefährdeten Bereich ungeeignet gewesen, ist mit der gegebenen Erläuterung ohne Weiteres nachvollziehbar und plausibel. Es besteht ferner kein Anhalt dafür, an der Glaubhaftigkeit der Darstellung zu zweifeln. Auch der Kläger hat weder in Zweifel gezogen, dass das beklagte Land in der geschilderten Weise entschieden hätte, noch hat er die im Vortrag des beklagten Landes enthaltenen Tatsachenangaben - namentlich, dass die der Disziplinarverfügung zugrunde liegenden Sachverhalte im Bezirk des LG C. allgemein bekannt geworden seien, dass er, der Kläger, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten habe, das Disziplinarverfahren gegen ihn sei lediglich aus taktischen Gründen eingeleitet worden, und dass die gegen ihn titulierten Forderungen nach wie vor nicht vollständig beglichen seien, - in Abrede gestellt.
43b. Die Entscheidung, den Kläger mangels Eignung im Dezember 2015 für eine Beförderung nicht in Betracht zu ziehen, wäre auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden gewesen. Es ist anerkannt, dass der einem Verweis zugrunde liegende Sachverhalt - jedenfalls innerhalb des von § 16 LDG NRW eröffneten zeitlichen Rahmens - bei Beförderungsentscheidungen Berücksichtigung finden kann.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2011 ‑ 6 B 1185/11 -, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. September 2011 - 2 L 856/11 -, juris Rn. 26; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Loseblatt Stand November 2018, § 6 Rn. 32; Schmiemann in Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht, 4. Auflage Stand Januar 2014, § 6 BDG Rn. 33; Weiß in GKÖD Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt Stand April 2007, M § 6 Rn. 25.
45Mit der vorgenommenen und nach dem Vorstehenden gebotenen Prüfung der Frage, wie der Dienstherr bei Vermeidung des - hier unterstellten - Fehlers entschieden hätte, setzt der Senat entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht seine Würdigung der Eignung des Klägers unzulässigerweise an die Stelle derjenigen des dazu berufenen Dienstherrn. Ferner liegt es in der Natur der Sache, dass bei der Prüfung eines hypothetischen Entscheidungsvorgangs nicht eine tatsächlich getroffene Entscheidung untersucht wird; demgemäß kann - anders, als der Kläger meint - keine Bindung an die bei der (unterbliebenen) Beförderungsentscheidung niedergelegten Erwägungen bestehen.
46Schließlich war es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht geboten, die Annahme der mangelnden Beförderungseignung auf eine dienstliche Beurteilung zu stützen. Gegenstand und Inhalt einer dienstlichen Beurteilung sind Tätigkeiten und Leistungen, die der Beamte in Ausübung seines Amtes, also "dienstlich" erbracht hat.
47OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2011 - OVG 6 S 42.10 -, NVwZ-RR 2011, 534 = juris Rn. 11.
48Bei der zweckwidrigen Verwendung der seitens der Krankenversicherung bzw. der Beihilfe erstatteten Beträge sowie der prekären wirtschaftlichen Situation des Klägers handelt es sich, worauf dieser zu Recht hinweist, um außerdienstliche Geschehnisse bzw. Probleme, die von einer dienstlichen Beurteilung im Grundsatz nicht erfasst werden. Ihr Gewicht für die vorzunehmende Stellenbesetzung konnte mithin durch Feststellungen in einer dienstlichen Beurteilung auch nicht relativiert werden.
49Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht zuzulassen.
50Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.