Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 1651/18
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sein Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den erstinstanzlichen Beschluss nicht durchgreifend in Frage.
3Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Antragsteller die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Diese ergibt sich weder aus § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 UmwRG (dazu 1.), noch aus § 64 Abs. 1 BNatSchG (dazu 2.) noch aus § 68 LNatSchG NRW i. V. m. § 64 Abs. 3 BNatSchG (dazu 3.). Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass eine Antragsbefugnis aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) vom 25. Juni 1998 folgen könnte (dazu 4.).
41. Der Antragsteller kann nicht nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2UmwRG Rechtsbehelfe gegen die von der Antragsgegnerin geplante Fällung eines Baumes (Platane) und die Beseitigung einer Hecke einlegen.
5a) Diese Maßnahmen sind keine Entscheidungen im Sinne des allenfalls in Betracht kommenden § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 6 UmwRG. Sowohl Nr. 5 als auch Nr. 6 der genannten Vorschrift setzen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag oder einen Verwaltungsakt voraus. Daran fehlt es hier. Die Fällung der Platane und die Beseitigung eines Teils der daneben wachsenden Hecke durch die Antragsgegnerin sind Realakte, aber keine Verwaltungsakte. Die Maßnahme ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG NRW gerichtet. Es handelt sich vielmehr um einen verwaltungsinternen Vorgang, weil er Gewächse betrifft, die nach Aktenlage beide auf einem der Antragsgegnerin gehörenden Grundstück stehen.
6Auch der Beschluss der örtlichen Unfallkommission vom 13. Juli 2018 ist kein Verwaltungsakt. Dieser Beschluss ist zwar für die Antragsgegnerin bindend. Dies ergibt sich aus Nr. 5.5 Satz 2 des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen - 414‑61.05.04 und III B 3 75 - 05 /2 - vom 25. Juni 2017 zu den Aufgaben der Unfallkommission in Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Erlass Unfallkommission). Danach sind die beteiligten Behörden an die Beschlüsse der Unfallkommission gebunden und gehalten, für eine zeitnahe Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen Sorge zu tragen. Gleichwohl ist dieser Beschluss gegenüber der Antragsgegnerin nicht i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG NRW auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, weil sie als Straßenverkehrsbehörde Mitglied der örtlichen Unfallkommission ist (vgl. Nr. 1.3 Erlass Unfallkommission) und ausweislich des Protokolls die streitgegenständlichen Maßnahmen einvernehmlich mitbeschlossen hat.
7b) Eine Antragsbefugnis folgt auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG aus dem Unterlassen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG findet das Gesetz auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aufgrund welcher Rechtsvorschriften für die Fällung der Platane oder die Beseitigung der Hecke auf einem städtischen Grundstück im vorliegenden Fall ein Verwaltungsakt oder eine sonstige Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG hätte erlassen werden müssen.
82. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers folgt nicht aus § 64 Abs. 1 BNatSchG. Danach kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung unter näher bezeichneten Voraussetzungen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 4a bis 7 BNatSchG einlegen. Um solche Entscheidungen geht es hier ersichtlich nicht.
93. Auch aus § 68 LNatSchG NRW i. V. m. § 64 Abs. 3 BNatSchG ergibt sich keine Antragsbefugnis. Nach § 68 Satz 1 LNatSchG NRW kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung über § 64 BNatSchG hinaus unter den in § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG genannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe einlegen gegen Entscheidungen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und 10 LNatSchG NRW, soweit Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften betroffen sind. Von den in § 66 Abs. 1 LNatSchG NRW aufgezählten Entscheidungen kommen hier nur solche nach Nr. 3 in Betracht, die Befreiungen und wesentliche Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Alleen im Sinne dieses Gesetzes betreffen. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG NRW liegen hier nicht vor. Die Platane und der Teil der Hecke sind weder geschützte Landschaftsbestandteile (dazu a) oder Naturdenkmäler (dazu b) noch Teil einer gesetzlich geschützten Allee (dazu c).
10a) Geschützte Landschaftsbestandteile werden nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzt. Eine solche Festsetzung ist hier weder behauptet noch sonst ersichtlich. Insbesondere eine Baumschutzsatzung der Antragsgegnerin nach § 49 LNatSchG NRW besteht nach Aktenlage nicht. Die Platane und der Teil der Hecke stellen auch keine gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteile nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW dar (näher bestimmte Anpflanzungen und Hecken im bauplanungsrechtlichen Außenbereich sowie im Kompensationsflächenverzeichnis erfasste Anpflanzungen).
11b) Naturdenkmäler sind gemäß § 28 Abs. 1 BNatSchG ebenfalls rechtsverbindlich festzusetzen, woran es hier fehlt.
12c) Bei der in Rede stehenden Platane handelt es sich auch nicht um einen Teil einer gesetzlich geschützten Allee. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW sind Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen gesetzlich geschützt. Der Schutz nach Abs. 1 besteht nach Abs. 4 Satz 3 der Vorschrift unabhängig von den Eintragungen im Alleenkataster.
13Die Gesetzesbegründung erläutert näher, was unter einer Allee i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW zu verstehen ist. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung dieser Vorschrift ausdrücklich an Vorgaben des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in einem Erlass vom 14. November 2008 angeknüpft. Danach sind Alleen beidseitig an Straßen oder Wegen (Verkehrsflächen) auf einer Länge von grundsätzlich mindestens 100 m parallel verlaufende Baumreihen meist einer Baumart, wobei die einzelnen Bäume untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der Regel das gleiche Alter haben.
14Vgl. LT-Drs. 16/11154, S. 161.
15Mit den vom Gesetzgeber genannten Kriterien werden nur solche Baumreihen als Alleen i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW erfasst, die eine hinreichende Bedeutung für Natur und Landschaft haben. Dafür spricht auch ein Vergleich mit den sonstigen Fällen des § 66 Abs. 1 LNatSchG NRW, in denen eine Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen vorgesehen ist und in denen diese nach § 68 LNatSchG NRW Rechtsbehelfe einlegen können. Der Gesetzgeber wollte Naturschutzvereinigungen nicht bei jeder naturschutzrechtlich irgendwie relevanten Maßnahme Beteiligungsrechte und Rechtsbehelfsmöglichkeiten einräumen, sondern nur bei solchen mit hinreichendem Gewicht für Natur und Landschaft. Diese allgemeine Wertung ist § 66 Abs. 2 LNatSchG NRW zu entnehmen, wonach von einer Mitwirkung abgesehen werden kann, wenn keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind. Im Übrigen erfassen die konkreten Mitwirkungsrechte nach § 66 Abs. 1 LNatSchG NRW sämtlich Maßnahmen mit einiger Bedeutung für Natur und Landschaft, weil sie qualitativ und/oder quantitativ bedeutsame Bereiche mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft betreffen (etwa Biotop, geschützter Landschaftsbestandteil, Naturdenkmal, Natura 2000-Gebiete, Abgrabungen, Abwasserbehandlungsanlagen, bestimmte wasserrechtliche Plangenehmigungen/Erlaubnisse/Bewilligungen, Erstaufforstungen und Waldumwandlungen in Fällen von mehr als drei Hektar, wesentliche Ausnahmen von Geboten oder Verboten für bestimmte geschützte Gebiete).
16Vgl. dazu die in der Gesetzesbegründung zu § 66 LNatSchG NRW verwendeten Formulierungen wie „in wichtigen […] Fällen“, „besondere Bedeutung für den Naturschutz“, „wesentliche Ausnahmen“, „wirken sich grundsätzlich auf den Naturhaushalt oder/und das Landschaftsbild aus“, LT-Drs. 16/11154, S. 178 f.
17Ausgehend davon ist die Platane nicht Teil einer Allee i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW. Die insgesamt elf Platanen (sechs Bäume auf der Straßenseite, fünf auf der anderen Fußwegseite) beidseits des Fußweges an der Neukirchener Straße neben dem Rathaus stehen auf einer Länge von weniger als 50 m (gemessen bei TIM-online). Es schließen sich über etwa 30 m (gemessen bei TIM-online) ein Fußgängerüberweg und das Rathausgebäude ohne beidseitige Bäume an, bevor eine weitere Baumreihe mit Bäumen anderer Art (Kirsch- und Rotdornbäume) beginnt. Die geringe Länge von unter 50 m, die im Vergleich zur sonstigen Länge der Baumreihe erhebliche Unterbrechung von 30 m und der sich daran anschließende vollständige Wechsel der Baumarten schließen es aus, die Platane als Teil einer Allee anzusehen. Aus diesen Gründen ist auch nicht erkennbar, dass diesen Bäumen insgesamt eine vergleichbare Bedeutung für Natur und/oder Landschaft zukommen könnte wie den in § 66 Abs. 1 LNatSchG NRW genannten Fällen.
18Entgegen der Ansicht des Antragstellers genügt nicht die bloße Möglichkeit, dass die Platane Teil einer geschützten Allee ist und die Hecke möglicherweise geschützt sein kann, um eine Antragsbefugnis nach § 68 Satz 1 LNatSchG NRW zu begründen. Diese Vorschrift eröffnet Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und 10 LNatSchG NRW. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Satz 2 LNatSchG NRW ist hierfür ausdrücklich „Voraussetzung“, dass – u. a. – die Naturschutzvereinigung zur Mitwirkung nach § 66 berechtigt war. Die bloße Möglichkeit eines Rechtsverstoßes im Sinne der sog. Möglichkeitstheorie genügt i. d. R. nur dann, wenn das Gesetz – wie in § 42 Abs. 2 VwGO – eine „Geltendmachung“ durch den Kläger fordert und ausreichen lässt.
19Vgl. zu § 2 Abs. 1 UmwRG BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 -, juris Rn. 8.
20Dies ist in § 68 LNatschG NRW nicht der Fall. Eine hiernach vorausgesetzte Mitwirkungsberechtigung des Antragstellers i. S. d. § 66 LNatSchG NRW besteht vorliegend nicht, weil die Voraussetzungen der Vorschrift aus den genannten Gründen tatsächlich nicht erfüllt sind.
214. Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert die Auffassung des Verwaltungsgerichts infrage gestellt, dass sich eine Antragsbefugnis nicht aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention ergebe.
22Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Bezugnahme auf gerichtliche Entscheidungen ausgeführt, die Vorschriften des im Jahre 2017 novellierten Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes stellten weiterhin abschließende Regelungen dar. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Er stellt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts den Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention und seine entgegenstehende Ansicht lediglich gegenüber, ohne inhaltlich auf die Begründung im angefochtenen Beschluss einzugehen und sich mit dieser auseinanderzusetzen.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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