Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 346/19
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 792,02 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls auf diesen Betrag festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
4Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch.
51. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
6Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisenden Entscheidung ausgeführt: Der Rückforderungsbescheid vom 10. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2016 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die tatbestandlichen Voraussetzung des einschlägigen § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG seien erfüllt. Dem Kläger seien infolge verfrühten Ansatzes der Erfahrungsstufen 6 (1. März 2012 bis zum 30. Juni 2013) bzw. 7 (1. März 2016 bis zum 31. Juli 2016) Bezüge i. H. v. 1.131,46 Euro ohne Rechtsgrund gezahlt worden, die die Beklagte grundsätzlich zurückfordern könne. Hiergegen könne sich der Kläger trotz der relativen Geringfügigkeit der unter 150,00 Euro liegenden monatlichen Überzahlungen nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Er hafte nämlich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG, §§ 819 Abs. 1 Fall 1, 818 Abs. 4 BGB verschärft, weil der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung bei Empfang der Leistung so offensichtlich gewesen sei, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Die Überzahlungen seien für den Kläger offensichtlich gewesen. Ein schlichter Vergleich der Besoldungsmitteilung für März 2012, in der die zugrunde gelegte Erfahrungsstufe vermerkt sei, mit der ihm vorliegenden Mitteilung über die endgültige Zuordnung zur Überleitungsstufe zu Stufe 6(5+) ab dem 1. März 2012 mit Bescheid vom 27. April 2011 hätte insofern genügt. Diese Unterlagen hätte er aufgrund seiner Pflicht, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen und persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, zum Zeitpunkt der Erhöhung der Bezüge im März 2012, der nicht mit dem Zeitpunkt der Beförderung (1. Februar 2011) zusammengefallen sei, noch einmal zur Hand nehmen müssen. Besoldungsrechtliche Kenntnisse seien hierfür nicht erforderlich gewesen. Der Kläger könne sich auch nicht auf Verjährung berufen. Die hier nach § 195 BGB geltende Verjährungsfrist von 3 Jahren habe vorliegend in Anwendung des § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2016 begonnen, weil die verfügungsberechtigte Behörde ohne grobe Fahrlässigkeit erst Ende Juli 2016 von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe. Grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor, weil die Beklagte im Rahmen der Massenverwaltung nicht zu anlasslosen, ihrerseits fehleranfälligen „händischen“ Kontrollen der elektronischen Eingaben verpflichtet sei. Die Billigkeitsentscheidung, im Rahmen derer der Rückforderungsbetrag um 30 % vermindert worden sei, sei nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Rückforderung bestehe auch der Erstattungsanspruch nicht.
7Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch.
8a) Gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger hafte nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG, §§ 819 Abs. 1 Fall 1, 818 Abs. 4 BGB verschärft, macht dieser im Wesentlichen geltend, ihm habe sich die Fehlerhaftigkeit der Besoldungsmitteilungen nicht aufdrängen müssen. Es hätte insoweit vertiefter Kenntnisse des Besoldungsrechts bedurft, die er als Laie nicht habe. Ferner würden Stufenaufstiege ohne besoldungsrechtliche Einweisung schlicht vorgenommen und sei die Höhe der Überzahlung auch nicht gravierend gewesen. Außerdem habe er aufgrund seiner Beförderung mit einer Erhöhung der Bezüge rechnen dürfen und sei diese auch wegen seines Geburtstags im März zumindest nicht ausgeschlossen gewesen.
9Dieses Vorbringen genügt schon nicht den o. g. Darlegungsanforderungen, verfehlt das angefochtene Urteil aber auch inhaltlich. Es setzt sich nämlich nicht mit dem zentralen (und überzeugenden) Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, die Überzahlung sei für den Kläger offensichtlich gewesen, weil er sie bei der aufgrund seiner Treuepflicht gebotenen Kontrolle
10– dazu, dass es zu den Sorgfaltspflichten des Beamten aufgrund seiner Treuepflicht auch gehört, insbesondere bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich die Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten, vgl. statt aller OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 32 bis 35, m. w. N. –
11der Richtigkeit des ihm mitgeteilten Ansatzes der höheren Erfahrungsstufe für März 2012 anhand des ihm vorliegenden Bescheides vom 27. April 2011 ohne Weiteres und ohne besoldungsrechtliche Kenntnisse oder Fähigkeiten erkannt hätte. Ferner ignoriert es auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Erhöhung der Bezüge im März 2012 habe der Kläger schon deswegen nicht auf seine Beförderung zurückführen können, weil diese bereits zum 1. Februar 2011 erfolgt sei. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Überzahlung sei (schon) bei Vornahme der erforderlichen Kontrolle offensichtlich gewesen, wird auch ersichtlich nicht durch die mit dem Zulassungsvorbringen weiter erhobenen Einwände berührt, Stufenaufstiege erfolgten ohne gesonderte Einweisung, ein Stufenaufstieg sei auch aufgrund des Geburtstages des Klägers nicht ausgeschlossen gewesen und die Überzahlung sei nur geringfügig gewesen. Unerheblich für die Bewertung, ob die Überzahlung für den Kläger offensichtlich war, ist schließlich der weitere Einwand, die Beklagte sei selbst zu Kontrollen verpflichtet gewesen, etwa im Rahmen der ELSTAM-Abfragen. Denn dieser Aspekt betrifft nicht den Kläger, sondern die Beklagte.
12b) Mit Blick darauf, dass die Annahme verschärfter Haftung nach dem Vorstehenden (auch) in Ansehung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden ist, kommt es nicht mehr auf den weiteren Vortrag zum Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) an. Das Gleiche gilt für das (keinen Bezugspunkt in der angefochtenen Entscheidung aufweisende und daher wohl nur vorsorgliche) Vorbringen dazu, dass der Kläger nicht nach § 820 BGB verschärft hafte.
13c) Das Vorbringen des Klägers, er erhebe erneut rein vorsorglich die Einrede der Verjährung, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Es setzt sich nicht ansatzweise mit den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA S. 7 f.) auseinander, dass und aus welchen Gründen Verjährung nicht eingetreten ist.
14d) Ferner macht der Kläger geltend, die getroffene Billigkeitsentscheidung sei fehlerhaft, weil sie nicht berücksichtige, dass die Überzahlung allein von der Beklagten zu verantworten sei. Das greift jedenfalls der Sache nach nicht durch.
15Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt insoweit das Folgende: Eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Die Berücksichtigung dieser Verantwortung ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30% des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Ist die Billigkeitsentscheidung fehlerhaft, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 24 ff.; dem folgend OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rn. 6, und Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 50 bis 53.
17In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich auch aus dem oben wiedergegebenen Zulassungsvorbringen nicht, weshalb das Verschulden der Behörde am Zustandekommen der Fehlzahlung mit der in dem Widerspruchsbescheid erfolgten Verminderung des Rückforderungsbetrages um 30 % unzureichend gewürdigt sein könnte. Namentlich trifft es nicht zu, dass die Überzahlung insgesamt allein von der Beklagten verschuldet worden ist. Zwar hat der Kläger bei der erstmaligen Überzahlung (März 2012) keinen Verursachungsbeitrag geleistet, namentlich nicht durch fehlerhafte Angaben. Er hat aber im weiteren Verlauf selbst auch eine Ursache für die (weiteren) Überzahlungen gesetzt, indem er – was nach den obigen Ausführungen feststeht – die Überzahlung nur deswegen nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat.
182. Die begehrte Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgen.
19Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzrelevanten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 215 bis 217, m. w. N.
21Der Kläger trägt zu diesem Zulassungsgrund allein vor, das angefochtene Urteil weiche „von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur verschärften Haftung bei Überzahlungen ab“, und auf dieser Abweichung beruhten die Entscheidungsgründe (Zulassungsbegründungsschrift S 2 unten).
22Das genügt bereits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung, da es schon an der Bezeichnung und Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze im vorgenannten Sinne fehlt. Unabhängig davon ist hier auch unter Mitberücksichtigung des gesamten Vortrags zur verschärften Haftung bei Überzahlungen in keiner Hinsicht eine Divergenz erkennbar.
233. Soweit der Kläger ergänzend vollinhaltlich auf den erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrag verweist und diesen damit zum Gegenstand des Zulassungsvorbringens machen will, ist dies für die Zulassungsentscheidung ohne Relevanz. Es fehlt insoweit bereits an der Bezeichnung, welches Vorbringen erfasst sein soll, und an dessen Zuordnung zu einem Zulassungsgrund. Ungeachtet dessen können mit einer solchen Bezugnahme insbesondere ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch deshalb nicht dargetan werden, weil es insoweit an jeglicher – aber erforderlicher – Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt
24Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 A 4171/18 –, juris, Rn. 33 f.
254. Nicht mit dem Zulassungsantrag angegriffen werden kann die (hier nur konkludent erfolgte) Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Hinzuziehung der Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären. Die damit angesprochene Entscheidung nach §162 Abs. 2 Satz 2 VwGO betrifft die Kostenfestsetzung und ist nur mit der Beschwerde angreifbar. Eine solche Beschwerde böte hier schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger kein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag i. S. v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hat. Ihm steht nämlich bereits kein Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach zu, nachdem das Verwaltungsgericht die Klage (nunmehr rechtskräftig, s. u.) auf Kosten des Klägers abgewiesen hat.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, welche das Gericht in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 19. Dezember 2018 vornimmt, beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Sie berücksichtigt, dass sich der streitgegenständliche Rückforderungsbetrag nach seiner Verminderung durch den Widerspruchsbescheid bereits bei Klageerhebung nur noch auf 792,02 Euro belaufen hat. Auch die mit der Klage ferner begehrte, grundsätzlich denselben Streitgegenstand wie das Anfechtungsbegehren betreffende Erstattung der einbehaltenen Beträge ist nicht höher zu beziffern. Der Kläger hat mit seiner Klage nicht geltend gemacht, die Beklagte habe die 792,02 Euro überschreitenden Einbehaltungen entgegen ihrer Zusage im Widerspruchsbescheid nicht zeitnah erstattet.
28Die das Vorstehende ebenfalls berücksichtigende Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
29Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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