Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6t E 757/18.T

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 13. Oktober 2016 wird das berufsgerichtliche Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Köln eröffnet.Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er im Zeitraum vom 6. Juli 2005 bis 10. Mai 2010 in insgesamt 572 Rechnungen an einem Behandlungstag erbrachte Sonographieleistungen zum Teil unter einem fiktiven Behandlungstag abgerechnet hat, um so die in Ziff. 420 GOÄ geregelte Beschränkung der Abrechnungsfähigkeit der Untersuchung von maximal drei Organen pro Sitzung zu umgehen. Hierbei ist ein Schaden von 79.765,52 Euro entstanden.

- Verstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 12 Abs. 1 der Berufsordnung (BO) für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 (MBl. NW 1999 S. 350) in der Fassung vom 20. November 2004 (MBl. NRW. 2005 S. 562), zuletzt geändert am 21. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 148), i. V. m. § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) -

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.


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