Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1576/16
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Mai 2016 wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. Mai 2015 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
1Der am 16. August 1953 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Hochschullehrer im Angestelltenverhältnis tätig und begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
2Er absolvierte von 1974 bis 1983 ein Studium der Publizistik, Politik-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Im Februar 1983 wurde ihm der Grad eines Doktors der Philosophie verliehen. In der Folgezeit war er überwiegend als Angestellter in der Privatwirtschaft tätig.
3Im Juni 2001 bewarb er sich bei der Beklagten um die im Fachbereich Elektrotechnik, Maschinenbau und Technikjournalismus zu besetzende Professur „Public Relations/Öffentlichkeitsarbeit und Projektmanagement“. Die Beklagte wies ihn mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 darauf hin, dass für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe Höchstaltersgrenzen festgelegt seien. In seinem Fall liege die Höchstaltersgrenze bei 45 Jahren. Unter dem 29. Dezember 2001 erklärte der Kläger, wie von der Beklagten mit vorgenanntem Schreiben erbeten, er sei im Falle seiner Berufung durch das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MSWF) mit einer Einstellung als Professor in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis einverstanden.
4Die Beklagte beauftragte den Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2002 für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 28. Februar 2003 mit der Vertretung der Professur „Public Relations/Öffentlichkeitsarbeit und Projektmanagement“ im Fachbereich Elektrotechnik, Maschinenbau und Technikjournalismus.
5Das MSWF teilte dem Kläger unter dem 5. August 2002 mit, es sei beabsichtigt, ihn auf Vorschlag der Beklagten als Professor für das Fach „Public Relations/Öffentlich-keitsarbeit und Projektmanagement“ zu berufen. Vorgesehen sei eine Beschäftigung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis. Zur Feststellung der pädagogischen Eignung werde eine Probezeit von zwölf Monaten für erforderlich gehalten. Danach werde über den Abschluss eines unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses entschieden.
6Das MSWF und der Kläger schlossen im September 2002 einen Dienstvertrag über die Beschäftigung des Klägers als Professor ab dem 1. Oktober 2002. Zum Zweck der Feststellung der pädagogischen Eignung wurde die Dauer des Dienstverhältnisses bis zum 30. September 2003 befristet. Im Juni 2003 schlossen das MSWF und der Kläger einen unbefristeten Dienstvertrag, beginnend ab dem 1. Juli 2003. Dieses privatrechtliche Dienstverhältnis ging mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vom Land Nordrhein-Westfalen auf die Beklagte über (vgl. Art. 7 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006, GV. NRW. S. 474).
7Der beschließende Senat hat durch Urteil vom 22. Januar 2013 - 6 A 1171/11 - entschieden, dass § 7 Abs. 4 der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung (HWFVO) in der Fassung der dritten Änderungsverordnung vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 610 f.; im Folgenden: HWFVO 2012), wonach die Hochschule bei Hochschullehrern, die das 45. Lebensjahr überschritten haben, einen zusätzlichen einmaligen, nach Lebensalter gestaffelten Betrag an das Land zu leisten hat, die Wirkung einer faktischen Altersgrenze habe und sich insoweit nicht auf eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung stützen könne.
8Mit Schreiben vom 10. Juni 2013, eingegangen bei der Beklagten am 11. Juni 2013, beantragte der Kläger die Übernahme in ein Beamtenverhältnis unabhängig von seinem Lebensalter und einer darauf gestützten „Zahlungspflicht eines Versorgungsabschlags“ nach § 7 Abs. 4 HWFVO 2012. Unter dem 4. Juli 2013 teilte die Beklagte dem Kläger sinngemäß mit, die Entscheidung über den Antrag werde zurückgestellt, da das Urteil des OVG NRW vom 22. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig sei. Mit Beschluss vom 25. Juli 2014 - 2 B 40.13 - wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem erwähnten Urteil des OVG NRW zurück.
9Durch das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014, in Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (im Folgenden: HG NRW 2014), ist das Ministerium in § 39 Abs. 7 ermächtigt worden, Regelungen hinsichtlich einer Altersgrenze für die Einstellung oder Übernahme von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern in ein Beamtenverhältnis zu treffen. Durch die vierte Verordnung zur Änderung der HWFVO vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 865 f.), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014 (im Folgenden: HWFVO 2014), wurde unter anderem § 7 neu gefasst. Nach § 7 Abs. 5 HWFVO 2014 darf als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer in ein Beamtenverhältnis nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Daneben wurden verschiedene Ausnahmetatbestände von der Höchstaltersgrenze geregelt.
10Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, die Voraussetzungen für seine Verbeamtung würden aktuell überprüft, die Umsetzung bedürfe einer Entscheidung der Hochschulleitung. Am 18. Februar 2015 teilte die Beklagte dem Kläger per E-Mail mit, vor einer Entscheidung über seinen Verbeamtungsantrag bedürfe es einer Grundsatzentscheidung des Präsidiums über ihre - der Beklagten - künftige Verbeamtungspraxis. Mit der Entscheidung sei noch im laufenden Quartal zu rechnen.
11Mit Bescheid vom 6. Mai 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Verbeamtung ab. Zur Begründung führte sie aus: Er überschreite die in § 7 Abs. 5 Satz 1 HWFVO 2014 vorgesehene Höchstaltersgrenze von 50 Jahren aktuell um ca. elf Jahre. Im Zeitpunkt seines Verbeamtungsantrags habe er die Höchstaltersgrenze um ca. neun Jahre überschritten. Ein Verzögerungstatbestand im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 HWFVO 2014 liege nicht vor. Somit sei auch im Rahmen ihres, der Beklagten, Verbeamtungskonzepts vom 21. April 2015 keine Verbeamtung möglich.
12Der Kläger hat am 8. Juni 2015, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: § 39 Abs. 7 HG NRW 2014 stelle keine hinreichende Rechtsgrundlage zur Regelung einer Altersgrenze dar. Die Vorschrift genüge nicht den durch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. April 2015 ‑ 2 BvR 1322, 2 BvR 1989/12 - definierten Anforderungen. Jedenfalls könne er sich auf § 7 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. HWFVO 2014 berufen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Ablehnung seiner Verbeamtung im Jahr 2002 rechtswidrig gewesen sei und er nach den Maßgaben des neuen Rechts einen Anspruch auf Verbeamtung gehabt hätte und selbst zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch gehabt habe. Die Beklagte hätte ihn in der Zeit von September 2002 bis zum 8. Dezember 2014 - mithin vor Inkrafttreten der HWFVO 2014 - in ein Beamtenverhältnis berufen müssen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Beklagte erst nach 23 Monaten über seinen Verbeamtungsantrag vom 10. Juni 2013 entschieden habe. Es mache keinen Unterschied, ob sie den Antrag rechtswidrig ablehne oder über diesen rechtswidrig während eines unzumutbar langen Zeitraums nicht entscheide.
13Der Kläger hat beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Mai 2015 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: § 39 Abs. 7 HG NRW 2014 genüge den im Beschluss des Bundesverfassungsverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - genannten Vorgaben. § 39 Abs. 7 HG NRW 2014 und § 7 Abs. 5 und 6 HWFVO 2014 bildeten eine hinreichend konkrete Regelung zur Höchstaltersgrenze. Hiernach habe der Verbeamtungsantrag des Klägers vom 10. Juni 2013 nur abgelehnt werden können, weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 59 Jahre und 10 Monate alt gewesen sei. Der Kläger habe im Klageverfahren keine Umstände vorgetragen, die einen Verzögerungstatbestand im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 HWFVO 2014 begründen könnten. In einem an den Hochschulpräsidenten und an die Kanzlerin gerichteten Schreiben vom 18. Januar 2016 habe der Kläger berichtet, er habe ab Beginn seines Promotionsstudiums annähernd drei Jahre lang seine schwer erkrankte Großmutter betreut und gepflegt. Aus diesem Grunde habe er erst später in das Berufsleben eintreten können. Entsprechende Nachweise habe er allerdings nicht vorgelegt, so dass der Vortrag unergiebig sei. Überdies würde selbst eine auf der Grundlage des § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 HWFVO 2014 erfolgende Hinzurechnung der Pflege der Großmutter über einen Zeitraum von fast drei Jahren nicht ausreichen, um die Überschreitung der Höchstaltersgrenze zu kompensieren. Auch die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. HWFVO 2014 seien nicht gegeben. Entgegen der Darstellung des Klägers sei sein beruflicher Werdegang nicht durch den freiwilligen Abschluss eines privatrechtlichen Dienstvertrages mit dem Land Nordrhein-Westfalen verzögert worden. Außerdem sei ihm, soweit er geltend mache, seine Verbeamtung sei im Jahr 2002 zu Unrecht abgelehnt worden, zu entgegnen, dass er seinerzeit keine Rechtmittel ergriffen habe. Eine Verzögerung des beruflichen Werdegangs des Klägers, die das Entgegenhalten der Altersgrenze unbillig erscheinen ließe, liege auch nicht darin begründet, dass sie, die Beklagte, mit der Entscheidung über seinen Verbeamtungsantrag vom 10. Juni 2013 bis zum 6. Mai 2015 zugewartet habe. Sie habe ihn am 18. Februar 2015 darauf hingewiesen, dass das Präsidium vor einer Entscheidung über den Antrag eine Grundsatzentscheidung über die künftige Verbeamtungspraxis treffen wolle. Zudem sei der Ausgang des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundesverfassungsgericht abzuwarten gewesen. Überdies habe eine gesundheitliche Eignungsüberprüfung durchgeführt werden müssen.
18Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. Mai 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Verbeamtungsantrags. Einer Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis stehe entgegen, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die nach § 7 Abs. 5 Satz 1 HWFVO 2014 einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten habe. Diese Vorschrift sei wirksam. Sie werde den im Senatsurteil vom 22. Januar 2013 - 6 A 1171/11 - genannten Anforderungen an eine gesetzliche Altersgrenze gerecht. Sie sei auch auf eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gestützt. Nach § 39 Abs. 7 HG NRW 2014 sei das Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen hinsichtlich einer Altersgrenze für die Einstellung oder die Übernahme von Hochschullehrern in ein Beamtenverhältnis zu treffen. Diese Ermächtigungsnorm entspreche den insoweit zuletzt vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Regelungen zur Höchstaltersgrenze in § 7 HWFVO 2014 verstießen nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. Au-gust 2006, mit dem diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden sei. Die Beklagte habe ihre ablehnende Entscheidung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf § 7 Abs. 5 HWFVO 2014 gestützt. Der Kläger habe bereits im August 2003 das 50. Lebensjahr vollendet. Zum Zeitpunkt des Verbeamtungsantrags vom 10. Juni 2013 sei er bereits 59 Jahre alt gewesen, so dass es keiner weiteren Prüfung bedurft habe, ob in seinem Fall Hinausschiebensgründe nach § 7 Abs. 5 Satz 2 HWFVO 2014 in Betracht kommen könnten. Derartige Gründe ermöglichten ein Hinausschieben der Höchstaltersgrenze nur um höchstens sechs Jahre. Dies sei hier ersichtlich nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund könne auch dahinstehen, ob und in welchem Umfang die im Verlauf des Klageverfahrens geltend gemachte Verzögerung wegen der Pflege eines Familienmitglieds geeignet sei, ein Hinausschieben der Altersgrenze zu rechtfertigen. Die Beklagte sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 7 Abs. 6 HWFVO 2014 nicht gegeben seien. Für eine vorliegend allein in Betracht kommende nachweisliche Verzögerung des beruflichen Werdegangs aus vom Kläger nicht zu vertretenden Gründen ergäben sich aus den Unterlagen, die der Beklagten vorlägen, keine Anhaltspunkte. Die Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gebiete auch nicht der Umstand, dass dem Kläger bei seiner Berufung im Jahr 2002 nur der Abschluss eines privatrechtlichen Dienstvertrages angeboten und eine Verbeamtung konkludent abgelehnt worden sei. Eine Fallgestaltung, wie sie der Rechtsprechung des Senats - vgl. Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 u. a. - zu Grunde liege, sei hier nicht gegeben. Der Kläger habe gegen die konkludente Ablehnung seiner Verbeamtung kein Rechtsmittel eingelegt und dann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens die neue Höchstaltersgrenze überschritten. Vielmehr habe er erst nach der Feststellung der Rechtswidrigkeit der früheren Verbeamtungspraxis den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt, der dann nicht rechtswidrig unter Berufung auf die früheren Regelungen, sondern auf der Grundlage der Neuregelungen abgelehnt worden sei, deren Inkrafttreten die Beklagte habe abwarten dürfen. Mit Rücksicht darauf lasse allein der Umstand, dass zur Zeit der Antragstellung keine Höchstaltersgrenze bestanden habe, die Anwendung der neuen Altersgrenze nicht unbillig im Sinne von § 7 Abs. 6 Satz 1 HWFVO 2014 erscheinen.
19Durch Art. 9 des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14. Juni 2016, in Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 309; im Folgenden: HG NRW 2016), wurde § 39 Abs. 7 HG NRW 2014 aufgehoben und § 39a eingefügt. Nach Absatz 1 der Vorschrift darf als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer in ein Beamtenverhältnis eingestellt oder übernommen werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Absatz 2 regelt Erhöhungstatbestände.
20Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2015 sei rechtswidrig. Er habe einen Anspruch auf eine erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Verbeamtungsantrag vom 10. Juni 2013. Die im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung geltende Rechtslage habe nicht den Anforderungen genügt, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - definiert habe. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stelle auch § 39 Abs. 7 HG NRW 2014 in Verbindung mit § 7 HWFVO 2014 keine hinreichende Rechtsgrundlage zur Regelung einer Altersgrenze dar. § 39a Abs. 1 HG 2016 stehe seinem Klagebegehren nicht entgegen, da davon auszugehen sei, dass die Rechtslage seit seiner Einstellung durch den im Jahr 2002 geschlossenen Dienstvertrag bzw. den im Jahr 2003 geschlossenen Anschlussvertrag und auch noch die Rechtslage im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung vom 6. Mai 2015, wie dargestellt, keine hinreichende Grundlage für die Ablehnung der beantragten Übernahme in ein Beamtenverhältnis geboten habe. Damit sei zumindest im Sinne von § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 davon auszugehen, dass sich sein beruflicher Werdegang aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert habe, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Eine Folgenbeseitigungslast sei bereits durch die rechtswidrige Ablehnung der Verbeamtung im Jahre 2002 ausgelöst worden. Eine eventuelle Bestandskraft dieser Ablehnung stehe der Berücksichtigung der Folgenbeseitigungslast im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Unbilligkeit nicht entgegen. Auch vor dem Hintergrund der Urteile des Senats vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 u. a. -, denen eine vergleichbare Fallgestaltung zu Grunde liege, sei von einer Folgenbeseitigungslast auszugehen. Er habe gegen die mit Bescheid vom 6. Mai 2015 erfolgte Ablehnung seiner Verbeamtung ein Rechtsmittel eingelegt, das zu seiner Verbeamtung geführt hätte, wenn sich die Rechtslage nicht durch eine erneute gesetzgeberische Entscheidung geändert hätte. Erst durch die wiederholte Verweisung auf ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis sowie durch ein Zusammenspiel aus Fehlentscheidung, Nichtentscheidung und Rechtsverstößen bei der Rechtsetzung sei es zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze gekommen. Angesichts des langen Zeitraums, über den hinweg ein Anspruch auf Verbeamtung bestanden habe, erscheine die Anwendung der Höchstaltersgrenze im Sinne von § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 unbillig. Die Beklagte hätte ihn in der Zeit von September 2002 bis zum 8. Dezember 2014 - mithin vor Inkrafttreten der HWFVO 2014 - in ein Beamtenverhältnis berufen müssen. Die Beklagte habe nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Senatsurteil vom 22. Januar 2013 - 6 A 1171/11 - abwarten, sondern über seinen Verbeamtungsantrag binnen weniger Monate entscheiden müssen. Schließlich sei der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2015 auch mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten rechtswidrig.
21Der Kläger beantragt,
22das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. Mai 2015 über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Berufung sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Verbeamtungsantrags vom 10. Juni 2013. Der Bescheid vom 6. Mai 2015 sei rechtmäßig. Die Gleichstellungsbeauftragte sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung stelle § 39 Abs. 7 HG NRW 2014 in Verbindung mit § 7 HWFVO 2014 eine hinreichende Rechtsgrundlage zur Regelung einer Altersgrenze dar. Der Gesetzgeber könne die Festlegung einer Einstellungshöchstaltersgrenze auf den Verordnungsgeber übertragen. Die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - dargestellten Rechtsgrundsätze ließen sich auf den Bereich des Hochschulwesens nicht übertragen. Aufgrund der besonderen wissenschaftlichen Ausrichtung bedeute die Höchstaltersgrenze dort in aller Regel keinen Eingriff in das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG. Die gesundheitliche Eignung und die besonderen Befähigungen der Bewerber spielten in der Praxis und auch nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers die entscheidende Rolle bei der Einstellung von Professoren und deren Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Anders sei die Situation im Bereich der Lehrer. Hier sei die Altersgrenze wesentlich niedriger und führe somit zu einem Eingriff in das Leistungsprinzip. Aber auch dann, wenn angenommen würde, § 39 Abs. 7 HG NRW 2014 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 1 HWFVO 2014 genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelung einer Höchstaltersgrenze nicht, ergäbe sich über die Neuregelung des § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 kein Verbeamtungsanspruch des Klägers. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung seien nicht gegeben. Als der Kläger sich im Jahr 2001 um die Professur beworben habe, sei er bereits 48 Jahre alt gewesen. Mit seiner Einstellung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis habe er sich ausdrücklich einverstanden erklärt. Um eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis sei es ihm ausdrücklich nicht gegangen. Erst am 10. Juni 2013 habe er ein Verbeamtungsbegehren geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei er schon 59 Jahre alt gewesen. Die durch § 39a Abs. 1 HG NRW 2016 vorgegebene Höchstaltersgrenze habe er bereits seinerzeit deutlich überschritten.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
27II.
28Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.
29Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seines Antrags auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis.
30Maßgeblich ist § 39a HG NRW 2016 (1.). Der Kläger hat zwar die in § 39a Abs. 1 HG NRW 2016 bestimmte Höchstaltersgrenze überschritten (2.). Er kann aber beanspruchen, dass die Beklagte über seinen Antrag, ihn in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet und hierbei gemäß § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 über die Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze befindet (3.).
311. Die Frage, ob dem Kläger ein solcher Neubescheidungsanspruch zusteht, beurteilt sich nach § 39a HG NRW 2016.
32Maßgeblich für die Beurteilung von Verpflichtungs- und Bescheidungsbegehren ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts haben die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle einräumt.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, BVerwGE 156, 180 = juris Rn. 14, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2018 - 6 A 384/16 -, NWVBl 2019, 115 = juris Rn. 36, und Beschlüsse vom 26. Juli 2017 - 6 A 1362/16 -, juris Rn. 3 ff., vom 21. Juli 2017 - 6 A 355/16 -, DÖD 2017, 288 = juris Rn. 5, sowie vom 11. April 2011
34- 6 A 57/11 -, juris Rn. 12 ff.
35Dies zugrunde gelegt, ist keine Übergangsregelung erforderlich, um nunmehr geltendes Recht zur Anwendung kommen zu lassen. Vielmehr bedürfte es eines Übergangsrechts, welches die Anwendung älteren Rechts vorsieht. Dies ist aber weder im Hochschulgesetz,
36vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2018 - 6 A 1189/17 -, juris Rn. 6,
37noch im Landesbeamtengesetz,
38vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 6 A 355/16 -, a. a. O., Rn. 5,
39enthalten.
402. Der Kläger hat im danach maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Höchstaltersgrenze überschritten.
41Gemäß § 39a Abs. 1 HG NRW 2016 darf als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer in ein Beamtenverhältnis eingestellt oder übernommen werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht (a.). Die Neuregelung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar; sie verstößt weder gegen das Grundgesetz (b.) noch gegen Unionsrecht (c.).
42a. Der am 16. August 1953 geborene Kläger hat die Höchstaltersgrenze überschritten. Er hat bereits das 65. Lebensjahr vollendet.
43Erhöhungstatbestände, die dies kompensieren könnten, liegen nicht vor. Dahinstehen kann, ob die Höchstaltersgrenze sich im Falle des Klägers um die von ihm geltend gemachte Zeit der Pflege seiner Großmutter nach § 39a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HG NRW 2016 erhöht. Im Fall des § 39a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 erhöht sich die Höchstaltersgrenze bei der Pflege eines Angehörigen um bis zu drei Jahre (vgl. § 39a Abs. 2 Satz 2 HG NRW 2016). Der Kläger überschreitet die Höchstaltersgrenze auch dann deutlich, wenn sie im höchstmöglichen Umfang, mithin um drei Jahre erhöht wird.
44§ 39a Abs. 4 HG NRW 2016 ist nicht einschlägig.
45Vgl. im Einzelnen zu der entsprechenden Vorschrift des § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2018 - 6 A 2472/16 -, juris Rn. 6 ff., und vom 4. Dezember 2017 - 6 A 2505/16 -, juris Rn. 9.
46Nach dieser Vorschrift erhöht sich die jeweilige Höchstaltersgrenze, wenn der Bewerber an dem Tag, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger bei Antragstellung im Juni 2013 die Höchstaltersgrenze bereits überschritten hatte. Die Beklagte hat zudem nicht innerhalb eines Jahres entschieden.
47b. § 39a Abs. 1 HG NRW 2016 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Vorschrift genügt insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Höchstaltersgrenzen, die sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - ergeben.
48Danach gilt: Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Als wesentlich sind also Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. Dies gilt auch für Einstellungshöchstaltersgrenzen, mit denen - außerhalb von bestimmten Einsatzberufen (wie etwa Polizeivollzugsbeamten) - eignungsfremde Zugangsbedingungen zum Beamtenverhältnis festgelegt werden. Es ist vorrangig Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers, die Abwägung und den Ausgleich zwischen dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG und anderen in der Verfassung geschützten Belangen wie dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vorzunehmen.
49Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris Rn. 52 ff., m. w. N.
50Einstellungshöchstaltersgrenzen dienen der Schaffung eines ausgewogenen zeitlichen Verhältnisses zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die Alimentation des Beamten im Ruhestand nur rechtfertigt, wenn dessen Arbeitskraft dem Dienstherrn zuvor über einen längeren Zeitraum zur Verfügung gestanden hat. Die Einstellungshöchstaltersgrenze ist zwar nicht betriebswirtschaftlich oder unter Ansetzung eines wirtschaftlich berechneten Amortisationsinteresses festzusetzen. Sie kann jedoch eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Berücksichtigungsfähig sind auch die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften und die Auswirkung eines frühen Einstellungsalters auf die Gesamtkosten der Beihilfe sowie die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG. Das Erfordernis einer ausgewogenen Altersstruktur ist hingegen zur Rechtfertigung von Einstellungshöchstaltersgrenzen weitgehend ungeeignet, weil sich die Altersstruktur im Wesentlichen aus den im Haushalt vorgesehenen Stellen ableiten lässt.
51BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, a. a. O., Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 18.
52Nach diesen Maßgaben ist die Festlegung der Höchstaltersgrenze auf 50 Jahre in § 39a Abs. 1 HG NRW 2016 mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung (LT-Drs. 16/10380, S. 438 ff.) zeigt, dass der Gesetzgeber den bestehenden Gestaltungsspielraum in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - den beschriebenen Vorgaben der Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht folgend ‑ ausgeübt hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung war sich der Landtag der verfassungsrechtlichen Dimension und der insoweit geltenden Maßstäbe bewusst. Es wird mehrfach auf die Regelung der Höchstaltersgrenze im nordrhein-westfälischen Landesbeamtenrecht Bezug genommen, die nach der Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 17 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2018 - 6 A 384/16 -, a. a. O., Rn. 58, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 2017 - 6 A 355/16 -, a. a. O., Rn. 8, und vom 4. Juni 2018 - 6 A 1321/17 -, juris Rn. 4 ff.
54Die gegenüber der Regelung im Landesbeamtengesetz deutlich höhere Altersgrenze des § 39a Abs. 1 HG NRW 2016 soll den besonderen Anforderungen des beruflichen Werdegangs von Hochschullehrern Rechnung tragen. Die Höchstaltersgrenze orientiert sich nach der Gesetzesbegründung - wie auch diejenige im Landesbeamtenrecht - nicht ausschließlich an dem Zeitraum, der üblicherweise für die erforderlichen Qualifikationsschritte benötigt werde, um die aus Leistungsgesichtspunkten erforderliche Berücksichtigung von Bewerbern mit außergewöhnlichem Lebensweg oder beruflichem Werdegang zu ermöglichen. Das durchschnittliche Erstberufungsalter für Professoren liege bei ca. 41 Jahren. Bei einer Höchstaltersgrenze von 50 Jahren werde zwar die Zeitspanne von 19,5 Jahren, innerhalb derer die - nach fünf Dienstjahren (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW) zu gewährende - Mindestversorgung erdient wird, bei einem regulären Eintritt in den Ruhestand mit 67 Jahren unterschritten. Dies sei aber gerechtfertigt, da den Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs Rechnung getragen werden müsse. Insbesondere seien die vergleichsweise späte Qualifizierung und Erstberufung bzw. die Zeiten des Erwerbs von Praxiserfahrung außerhalb des Öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen, welche auch im Interesse einer Stärkung des Wissenschaftsstandortes relevant seien. Diese rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen zeigen, dass der Gesetzgeber die erforderliche Abwägung durchgeführt und dabei aus arbeitsmarkt- und personalpolitischen Erwägungen zugunsten der Beamtenbewerber die fiskalischen Interessen weit zurückgenommen hat.
55Dass damit noch ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen der danach regelmäßig kurzen Lebensdienstzeit und der Ruhestandszeit besteht, erscheint zweifelhaft, führt aber nicht zur Verfassungswidrigkeit. Die Dienstzeit von 19,5 Jahren ist keine bindende Vorgabe für die Bestimmung der Höchstaltersgrenze. Dem Gesetzgeber steht insoweit ein Spielraum zu, wobei im Hinblick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht von einem betriebswirtschaftlichen Amortisationsinteresse des Dienstherrn ausgegangen werden kann.
56Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, a. a. O., Rn. 81 und 90; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 = juris Rn. 23.
57Zudem muss die konkrete Festlegung der Höchstaltersgrenze auch solchen Beamtenbewerbern eine realistische Zugangschance eröffnen, deren beruflicher Werdegang sich aus anerkennenswerten Gründen verzögert hat. Er darf sich nicht ausschließlich an dem Zeitraum orientieren, der üblicherweise für die Erlangung der Qualifikation benötigt wird,
58vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, a. a. O., Rn. 22 f., und Beschluss vom 25. Juli 2014 - 2 B 40.13 -, juris Rn. 8,
59durfte hier also nicht allein auf das Erstberufungsalter abstellen. Jedenfalls kann der insoweit begünstigte Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, die Höchstaltersgrenze verletze ihn in seinen Rechten, weil sie zu hoch angesetzt sei.
60c. § 39a Abs. 1 HG NRW 2016 ist auch mit Unionsrecht vereinbar. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) vor. Die Voraussetzungen für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie sind gegeben.
61Vgl. für § 14 Abs. 3 LBG NRW BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 20 ff.; s. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2018 - 6 A 1303/17 -, juris Rn. 4 ff., und vom 24. Oktober 2017 - 6 A 139/17 -, juris Rn. 16 ff.
62Die Einstellungshöchstaltersgrenze ist eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des § 1 AGG. Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 müssen die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein. Diese Regelungen stimmen inhaltlich mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2000/78/EG überein. Das Interesse des Dienstherrn an einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, das der Höchstaltersgrenze nach § 39a Abs. 1 HG NRW 2016 zugrunde liegt, stellt ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG, Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG dar.
63Vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - Rs. C‑416/13 (Pérez) -, NVwZ 2015, 427 = juris Rn. 64 f. und 71; BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017
64- 1 BvR 861/113 -, FamRZ 2017, 669 = juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 18, 23; OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2018 - 6 A 384/16 -, a. a. O., Rn. 68, und Beschluss vom 13. Juli 2018 - 6 A 1303/17 -, a. a. O., Rn. 7 ff.
65Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis für Hochschullehrer stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 50. Lebensjahres ist in Anbetracht des unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG.
66Vgl. entsprechend für § 14 Abs. 3 LBG NRW BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 23 f., m. w. N.
673. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über ein ausnahmsweises Absehen von der Einstellungshöchstaltersgrenze gemäß § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016. Danach können Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
68a. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine sogenannte Koppelungsvorschrift, bei der die Gewährung einer Ausnahme von zwei miteinander verknüpften Tatbestandsvoraussetzungen - der unverschuldeten Verzögerung des Werdegangs und der Unbilligkeit - abhängt und im Ermessen der Behörde steht. Diese Koppelung von unbestimmtem Rechtsbegriff und Ermessen führt im Fall des § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 weder dazu, dass im Grundsatz sämtliche Gesichtspunkte bereits auf Tatbestandsseite zu berücksichtigen sind und das Ermessen deshalb intendiert oder gar stets auf Null reduziert ist, noch dazu, dass nur eine einheitliche, am unbestimmten Rechtsbegriff ausgerichtete Ermessensentscheidung zu treffen ist. Vielmehr ist die Norm so aufzufassen, dass sie das Vorliegen der genannten, voll überprüfbaren Tatbestandsmerkmale erfordert und daneben, d. h. auch bei festgestellter Unbilligkeit, Ermessen auf Rechtsfolgenseite eröffnet.
69Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2018
70- 6 A 384/16 -, a. a. O., Rn. 73.
71Die Frage, ob es sich um eine Koppelung zwischen unbestimmtem Rechtsbegriff und sich daran anschließender Ermessensausübung oder um eine reine, nicht vom Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen abhängige Ermessensnorm handelt, beurteilt sich im Wege der Auslegung, insbesondere nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1998 - 5 C 14.97 -, BVerwGE 107, 164 = juris Rn. 13; Gemeinsamer Senat der obersten Bundesgerichte, Beschluss vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355 = juris Rn. 21 ff.; BPatG München, Beschluss vom 10. August 2010 - 33 W (pat) 9/09 -, juris Rn. 38 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 25. April 2003 - 1 LB 343/02 -, juris Rn. 23.
73Dies zugrunde gelegt, ist § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 keine einheitliche Ermessensnorm, bei der nicht zwischen Tatbestand und Ermessen unterschieden werden kann, die Billigkeit allein Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens bestimmt und Behördenentscheidungen nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfen sind.
74Vielmehr ist das Merkmal der Unbilligkeit - genauer, ob das Maß der Verzögerung die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen lässt - als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 3302/08 -, IÖD 2010, 242 = juris Rn. 49 und 56 ff.; dem wohl folgend BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, a. a. O., Rn. 35 (aufgehoben durch BVerfG, aber nicht insoweit); demgegenüber unklar BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 29.
76Für eine Trennung zwischen dem Vorliegen der Unbilligkeit auf Tatbestandsseite und der dann folgenden Ermessensentscheidung spricht im Fall des § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016, dass die gesetzliche Ausgestaltung der Ausnahmeregelung zur Einstellungshöchstaltersgrenze - wie in dieser Norm - Folge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist. Dieses hatte angesichts des seinerzeit festzustellenden „schwer durchschaubaren Erlasswesens“ verlangt, die Ausnahmetatbestände von der Höchstaltersgrenze normativ zu regeln und nicht dem freien, voraussetzungslosen Ermessen der Verwaltung zu überlassen.
77BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143 = juris Rn. 25 ff.; s. auch OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 3302/08 -, a. a. O., Rn. 47 ff.
78Der Verordnungsgeber beabsichtigte mit der Aufnahme der Voraussetzungen in § 84 Abs. 2 Satz LVO NRW in der Fassung der Verordnung vom 30. Juni 2009 (GV NRW. S. 381), dem § 39a Abs. 5 HG NRW 2016 entspricht, diese Anforderung zu erfüllen, also die Ermessensausübung an bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen zu binden.
79Dafür, dass § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 die Ermessensausübung vom Vorliegen gerichtlich voll überprüfbarer Tatbestandsvoraussetzungen abhängig macht, streitet ferner, dass die Vorschrift die unverschuldete Verzögerung des beruflichen Werdegangs mit der Unbilligkeit verknüpft: Die Verzögerung muss ein Maß erreichen, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen lässt. Hängen die Erfordernisse derart zusammen, können sie nicht teilweise der Tatbestands- und teilweise der Ermessensseite der Norm zugeordnet werden.
80Wegen der Besonderheiten der Ausnahmevorschrift des § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 ist auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen das Ermessen nicht intendiert. Die Bejahung der Unbilligkeit auf Tatbestandsebene führt also nicht dazu, dass für die Ermessensbetätigung und damit für Zweckmäßigkeitsüberlegungen regelmäßig kein Spielraum mehr bleibt, sondern die Behörde gehalten ist, die Ausnahme zu gewähren, es sei denn besondere berücksichtigungsfähige und gewichtige Gründe rechtfertigen ein anderes Ergebnis.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 54.85 -, NVwZ 1987, 601 = juris Rn. 30 (zu § 135 Abs. 5 BBauG); Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 40 Rn. 46.
82Die Annahme eines intendierten Ermessens bei Koppelungsvorschriften ist nicht zwingend.
83Vgl. BPatG München, Beschluss vom 10. August 2010 - 33 W (pat) 9/09 -, a. a. O., Rn. 43: Ausnahme kann aus Zweckmäßigkeitsgründen auch unterbleiben.
84Für die Annahme eines Ermessensspielraums spricht bezogen auf § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 schon, dass kein Fall der Eingriffsverwaltung vorliegt, sondern der Bewerber die Erweiterung seines Rechtskreises erstrebt, obgleich die Voraussetzungen hierfür (eigentlich) nicht gegeben sind. Eine solche Entscheidung kann und muss der weiteren Abwägung in ungleich höherem Maß zugänglich sein als Belastungen in Fällen der Eingriffsverwaltung.
85Vgl. BPatG München, Beschluss vom 10. August 2010 - 33 W (pat) 9/09 -, a. a. O., Rn. 50; siehe auch Gemeinsamer Senat der obersten Bundesgerichte, Beschluss vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -, a. a. O., Rn 27.
86Nichts anderes gilt, soweit mit der Anwendung der Ausnahmemöglichkeit die Folgen des rechtswidrigen Vorgehens der Beklagten in der Vergangenheit mit Wirkung für die Zukunft ausgeglichen werden können. Auch dann ist es nicht ausgeschlossen, dass der Dienstherr sich in Ausübung seines Ermessens, etwa unter Hinweis auf die Vielzahl von vergleichbaren Altfällen, dafür entscheidet, bei bestimmten Fallgruppen von der Ausnahmeregelung keinen Gebrauch zu machen. Gäbe es in diesen Fällen regelmäßig nur eine einzige richtige Entscheidung, nämlich die der Billigkeit entsprechende, käme § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 der Charakter einer Übergangsregelung zu, mit der die - zulässige - gesetzgeberische Entscheidung, eine Höchstaltersgrenze ohne Übergangsrecht für Altfälle einzuführen, konterkariert würde.
87Die insoweit denkbaren Fallkonstellationen sind, wie dem Senat aufgrund langjähriger Befassung mit der Problematik bekannt ist, außerordentlich vielgestaltig. Je nach Lage der Dinge kann, auch wenn zunächst die Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze bejaht worden ist, im Rahmen der Ermessensausübung etwa der Aspekt einer gravierenden Unausgewogenheit von Lebensdienst- und Ruhestandszeit überwiegende Bedeutung erlangen. Überdies sind - wie die gängige Verwendung des Rechtbegriffs der „groben“ Unbilligkeit (vgl. beispielsweise §§ 288 Abs. 6 Sätze 2 und 3, 1381, 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB) verdeutlicht - auch im Hinblick auf die Unbilligkeit graduelle Abstufungen möglich. Je höher der Grad der Unbilligkeit sich darstellt, desto weniger werden der Ausnahmeerteilung allerdings im Ermessenswege gegenläufige öffentliche Interessen entgegenzuhalten sein.
88b. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 sind gegeben.
89Nach der Senatsrechtsprechung können die Voraussetzungen der Vorschrift über die Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze vorliegen, wenn die Behörde die Übernahme des Bewerbers in das Beamtenverhältnis rechtswidrig abgelehnt hat und dieser zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten hat. Der in der Vorschrift verwendete Begriff des „beruflichen Werdegangs“ eines Bewerbers um die Übernahme in das Beamtenverhältnis wird nicht nur durch sein berufliches Fortkommen vor der Anbahnung des beamtenrechtlichen Bewerbungsverhältnisses bestimmt. Von mindestens ebensolcher Bedeutung für den Werdegang ist die Behandlung des Antrags auf Begründung des von ihm angestrebten Beamtenverhältnisses. Sein so verstandener beruflicher Werdegang kann sich dabei insbesondere dann im Sinne der Verordnung aus „von ihm nicht zu vertretenden Gründen verzögern“, wenn sein Antrag rechtswidrig abgelehnt wird mit der Folge, dass er letztlich Klage erheben muss, um sein Begehren weiter zu verfolgen. Schreitet darüber die Zeit in einem Maße voran, dass bei der gerichtlichen Entscheidung die Altersgrenze für eine Verbeamtung überschritten ist, so darf dies dem Bewerber nicht zum Nachteil gereichen; denn ein solcher Geschehensablauf ließe im Sinne der Verordnung „die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen“.
90Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017
91- 6 A 2505/16 -, a. a. O., Rn. 7, sowie Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 3302/08 -, a. a. O., Rn. 58, - 6 A 282/08 -, juris Rn. 73, - 6 A 858/07 -, NVwZ-RR 2010, 992 = juris Rn. 56.
92Dieser Auffassung des Senats, die die tatbestandliche Seite der Ausnahmevorschrift betrifft, ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 ‑ nicht entgegengetreten. Dort heißt es zwar einleitend, die Voraussetzungen für eine Ausnahme ‑ nach dem dort maßgeblichen, mit § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 wortlautidentischen § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW - seien nicht gegeben (Rn. 29). Die folgenden Ausführungen verhalten sich aber lediglich zum Ermessen (Rn. 30 ff.).
93Dies zugrunde gelegt, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 gegeben.
94aa. Eine durch den Kläger unverschuldete Verzögerung des beruflichen Werdegangs, die das Entgegenhalten der Altersgrenze nun unbillig erscheinen ließe, liegt allerdings nicht in dem behördlichen Verhalten vor dem Erlass des Bescheids vom 6. Mai 2015 begründet.
95Sieht man in der Unterbreitung eines Angebots zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im September 2002 oder zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags im Juni 2003 zugleich die (konkludente) Ablehnung eines Antrags auf Einstellung in das Beamtenverhältnis, war diese zwar rechtswidrig; mangels Existenz einer wirksamen Höchstaltersgrenze hätte der Kläger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis übernommen werden müssen. Diese Entscheidungen sind aber bestandskräftig geworden und deshalb bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 nicht zu berücksichtigen.
96Vgl. für § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n.F. , § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a. F. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2017 - 6 A 406/16 -, juris Rn. 10, vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris Rn. 41, und vom 15. November 2011 - 6 A 3/11 -, ZBR 2012, 388 = juris Rn. 47.
97bb. Das Zuwarten der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 22. Januar 2013 - 6 A 1171/11 - und sodann auf eine gesetzliche Neuregelung im Jahr 2014 erfüllt ebenfalls nicht den Tatbestand der Ausnahmevorschrift.
98Vgl. entsprechend für die Situation im Landesbeamtenrecht OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, a. a. O., Rn. 42.
99Es lag ein zureichender Grund für die Untätigkeit im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vor. Zwar bestand, anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen nach dem Landesbeamtengesetz, im Streitfall kein durch das Bundesverfassungsgericht mit einer Unvereinbarkeitserklärung geschaffener Schwebezustand, während dessen Verwaltung und Gerichte eine Neuregelung abzuwarten haben.
100Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016
101- 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 6 A 355/16 -, a. a. O., Rn. 14.
102Die Situation ist aber vergleichbar. Die Notwendigkeit, verfassungsgemäße Zustände herzustellen, kann von Verwaltung und Gerichten auch dann das Abwarten von Neuregelungen verlangen, hinsichtlich derer ein Spielraum des Gesetzgebers besteht, wenn Verwaltungsgerichte die Verfassungswidrigkeit von Normen angenommen haben.
103Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2018 ‑ 6 A 2634/17 -, juris Rn. 20.
104Hier hatte das Oberverwaltungsgericht die bestehende (faktische) Höchstaltersgrenzenregelung mit dem angeführten Urteil für unwirksam gehalten. Die Beklagte wollte, wie sie dem Kläger mit Schreiben vom 4. Juli 2013, d. h. rund dreieinhalb Wochen nach seinem Übernahmeantrag, mitgeteilt hat, vertretbar zunächst die Rechtskraft des Urteils abwarten. Diese trat mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2014 - 2 B 40.13 - ein. Das weitere Zuwarten auf eine Neuregelung des Gesetz- oder Verordnungsgebers beruhte gleichfalls auf einem zureichenden, d. h. mit der Rechtsordnung im Einklang stehenden Grund. Es diente nicht dem Zweck, die Gewährung einer gesetzlich gewährleisteten Rechtsposition unter Außerachtlassung der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung zu verzögern, um diese nach einer absehbaren Rechtsänderung ablehnen zu können.
105Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 7 B 58.03 -, juris Rn. 4; siehe dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2018 - 6 A 2272/16 -, juris Rn. 41, und vom 24. Oktober 2017 - 6 A 394/17 -, juris Rn. 26 ff.
106Vielmehr wollte die Beklagte einer Neuregelung nicht vorgreifen. Auch der Kläger musste mit einer baldigen Entscheidung des Gesetz- und/oder Verordnungsgebers rechnen, der am Institut der Höchstaltersgrenze festhalten wollte. Die Neuregelung in § 39 Abs. 7 HG NRW 2014 ist am 1. Oktober 2014 und die Neufassung der HWFVO am 9. Dezember 2014 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2014 - 2 B 40.13 - in Kraft getreten.
107cc. Dies zugrunde gelegt, lässt auch der Umstand, dass zur Zeit der Antragstellung keine Höchstaltersgrenze bestand, die Anwendung der später in Kraft getretenen, wirksamen Höchstaltersgrenze nicht unbillig erscheinen.
108Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 ‑ 6 A 1690/10 -, juris Rn. 47.
109Dem Zeitpunkt der Antragstellung kommt nur im Rahmen des § 39a Abs. 4 HG NRW 2016 Bedeutung zu, was rechtlich nicht zu beanstanden ist.
110Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 3302/08 -, a. a. O., Rn. 50 (zu den entsprechenden früheren laufbahnrechtlichen Bestimmungen in der LVO NRW).
111dd. Die - vom Kläger nicht zu vertretende - Ablehnung des Übernahmebegehrens durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Mai 2015 war aber rechtswidrig und lässt das Entgegenhalten der nunmehr geltenden Altersgrenze im Sinne der oben ausgeführten Rechtsprechung unbillig erscheinen.
112(1) Die Begründung des angefochtenen Bescheids, die Verbeamtung scheitere an der Überschreitung der seinerzeit in § 7 Abs. 5 HWFVO 2014 geregelten Höchstaltersgrenze, trägt nicht. Die Behandlung des klägerischen Antrags war insoweit rechtswidrig, weil im Zeitpunkt des Bescheiderlasses mangels parlamentsgesetzlicher Regelung keine wirksame Höchstaltersgrenze bestand.
113Zwar ermächtigte der Gesetzgeber mit § 39 Abs. 7 HG NRW in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung vom 16. September 2014 (HG NRW 2014) als Reaktion auf das Senatsurteil vom 22. Januar 2013 nunmehr ausdrücklich das Ministerium, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen hinsichtlich einer Altersgrenze für die Einstellung oder Übernahme von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehren in ein Beamtenverhältnis zu treffen. Auf dieser Grundlage ist § 7 HWFVO 2014 erlassen worden. Die Verordnungsermächtigung genügt aber nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
114Grundsätzlich können auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen ermächtigen, die Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts erfüllen. Die wesentlichen Entscheidungen müssen allerdings durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Die Wesentlichkeitsdoktrin beantwortet daher nicht nur die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand parlamentsgesetzlich zu regeln ist. Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau diese Regelungen im Einzelnen sein müssen. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Erforderlich ist eine parlamentarische Leitentscheidung, die - auch bei Landesgesetzen - an den rechtsstaatlichen Anforderungen zu messen ist, wie sie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG als eine Ausprägung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts vorgibt. Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird: Je erheblicher diese in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen müssen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden. Schon aus der Ermächtigung muss daher erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Dies zugrunde gelegt, ist der parlamentarische Gesetzgeber zur Beantwortung der Frage der Einführung und Ausgestaltung von beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenzen berufen, die kein Eignungsmerkmal darstellen (anders als bei Einsatzberufen wie dem Polizeivollzugsdienst), weil die Rechtfertigung von Art und Maß einer eignungswidrigen Ungleichbehandlung eine Abwägung mit anderen legitimen Zielen erfordert.
115BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, a. a. O., Rn. 54 ff.
116Diesen Anforderungen genügt § 39 Abs. 7 HG NRW 2014 nicht, der ohne jegliche nähere Vorgaben den Verordnungsgeber pauschal ermächtigt, „Regelungen hinsichtlich einer Altersgrenze“ zu treffen. Damit wird weder parlamentarisch bestimmt, dass eine Höchstaltersgrenze gelten soll, noch festgelegt, wie diese im Wesentlichen zu gestalten ist.
117Vgl. auch Bay. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 12. Juli 2013 - Vf. 9-VII-12 -, NVwZ 2013, 1543 = juris Rn. 76 zum seinerzeit geltenden Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG.
118Zwar lässt die Norm erkennen, dass der Gesetzgeber sich Gedanken über die Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen gemacht hat.
119Vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, a. a. O., Rn. 70.
120Das reicht nach den vorstehenden Ausführungen aber nicht aus. Die dem Parlamentsgesetzgeber vorbehaltene Abwägung zwischen Art. 33 Abs. 2 GG einerseits und dem Art. 33 Abs. 5 GG zuzuordnenden Lebenszeitprinzip andererseits und die darauf fußende Entscheidung, welche Höchstaltersgrenze angemessen ist, wird vielmehr gänzlich der Exekutive überlassen. Eine parlamentarische Leitentscheidung, mit der Maßstäbe für eine solche Grenze vorgegeben werden, liegt nicht vor. Dies wird durch die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/4138, S. 9) bestätigt. Darin heißt es - unter Bezugnahme auf eine inzwischen überholte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts -, es obliege dem Verordnungsgeber, die Gewährleistung des leistungsbezogenen Zugangs zum Beamtenverhältnis in einen angemessenen Ausgleich mit dem Interesse des Dienstherrn an einer möglichst langen Lebensdienstzeit zu bringen. Ferner wird darauf verwiesen, das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamtinnen und Beamten stelle ein legitimes Ziel dar. Dazu, unter welchen Voraussetzungen ein solcher angemessener Ausgleich bzw. ein solches ausgewogenes Verhältnis vorliegen soll, bleibt jede Konturierung aus.
121(2) Durch diese rechtswidrige Ablehnung der Verbeamtung hat sich der berufliche Werdegang des Klägers, was seine Übernahme in das Beamtenverhältnis angeht, in einem Maße verzögert, das die jetzige Anwendung der Vorschrift unbillig erscheinen lässt.
122Mangels rechtmäßiger Höchstaltersgrenze im Zeitpunkt des Bescheiderlasses hätte die Verbeamtung des Klägers nicht an der Höchstaltersgrenze scheitern dürfen. Die jetzige Ablehnung wäre unbillig, weil der Kläger Klage erheben musste, um sein Begehren weiter zu verfolgen und zwischenzeitlich eine rechtmäßige Höchstaltersgrenze eingeführt wurde, die seinem Begehren nun, im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, entgegensteht.
123Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil der Kläger seinen Übernahmeantrag im Juni 2013 und damit nach dem Urteil des Senats vom 22. Januar 2013 gestellt hat, mutmaßlich um diesen regelungslosen Zustand zu nutzen. Es können sich allenfalls diejenigen nicht auf die Billigkeitsausnahme berufen, die in der Übergangszeit einen Antrag gestellt haben, der sodann nach Zuwarten auf der Grundlage der (wirksamen) Neuregelung abgelehnt worden ist.
124Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 3302/08 -, a. a. O., Rn. 83, sowie Beschlüsse vom 24. Juli 2017 - 6 A 1075/16 -, juris Rn. 30, und vom 15. Oktober 2012 - 6 A 2449/11 -, juris Rn. 24 ff.
125In diesen Fällen mussten die - teilweise als „Trittbrettfahrer“ bezeichneten - Antragsteller nicht nur mit einer gesetzlichen Neuregelung rechnen, sondern es fehlte auch an einer rechtswidrigen Antragsablehnung. Im Streitfall hat die Beklagte zwar ebenfalls - vertretbar - das Inkrafttreten von Neuregelungen der Höchstaltersgrenze abgewartet. Die Neufassungen von HWFVO und HG NRW im Jahr 2014, auf die der Bescheid vom 6. Mai 2015 dann (auch) gestützt worden ist, waren aber ebenfalls verfassungswidrig und konnten daher die Antragsablehnung nicht tragen.
126Der Annahme der Unbilligkeit steht ferner nicht entgegen, dass der Kläger bei Antragstellung im Juni 2013 bereits die nunmehr geltende Höchstaltersgrenze von 50 Jahren - gegebenenfalls wegen der Pflege seiner Großmutter um bis zu drei Jahre erhöht - überschritten hatte.
127Zwar kann mit dieser Begründung, wie unten auszuführen ist, im Ermessenswege in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Gewährung einer Ausnahme abgelehnt werden. Stünde dieser Umstand aber in jedem Fall der Anwendung der Ausnahmeklausel schon tatbestandlich entgegen, bedeutete das eine allgemeine rückwirkende Anwendung der Höchstaltersgrenze. Diese scheidet jedoch schon deshalb aus, weil auch die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht rückwirkend erfolgt.
128Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018
129- 6 A 778/17 -, juris Rn. 10.
130c. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Übernahmebegehren des Klägers, bei der die Beklagte auch über eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zu befinden hat.
131aa. Das Ermessen hat sich nicht auf eine Verpflichtung zur Gewährung einer Ausnahme reduziert.
132Jedenfalls für Bewerber, die - wie der Kläger - zum Antragszeitpunkt bereits diejenige Altersgrenze überschritten haben, die der Gesetzgeber nachträglich in rechtmäßiger Weise festgelegt hat, ist eine Übernahme in das Beamtenverhältnis - das Vorliegen der übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen unterstellt - nicht die einzig mögliche Ermessensentscheidung.
133So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 31.
134Es widerspräche der Verpflichtung des Normgebers und dem ihm eingeräumten Regelungsspielraum, wenn zwingend zu Gunsten der Bewerber, die während des Bestehens der für unvereinbar mit dem Grundgesetz erkannten Norm den Verbeamtungsantrag gestellt haben, eine Ausnahme von der nunmehr verfassungsgemäßen Regelung zu machen wäre.
135Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 6 A 406/16 -, a. a. O., Rn. 20.
136Zwar bestand anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen nach dem Landesbeamtengesetz hier kein durch die Unvereinbarkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts geschaffener Schwebezustand, während dessen Verwaltung und Gerichte eine Neuregelung abzuwarten haben.
137Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016
138- 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 6 A 355/16 -, a. a. O., Rn. 14.
139Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass zugunsten derjenigen Bewerber, die während des Bestehens der mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren Norm den Übernahmeantrag gestellt haben, zwingend eine Ausnahme von der nunmehr verfassungsgemäßen Regelung zu machen wäre.
140Eine Ermessensreduzierung ergibt sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit angeschlossen hat,
141BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 35 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 6 A 355/16 -, a. a. O., Rn. 21,
142auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast. Der Folgenbeseitigungsanspruch erfasst nur rechtswidriges Behördenhandeln, er ist für gesetzliche Fehlleistungen - sei es durch Parlamentsgesetz oder Rechtsverordnung - nicht anwendbar. Nach der Figur der Folgenbeseitigungslast ist die Behörde bei nachfolgenden Ermessensentscheidungen verpflichtet, die Folgen ihres rechtswidrigen Handelns zu berücksichtigen. Bezugspunkt der Folgenbeseitigung ist damit ein rechtswidriges Behördenhandeln. Ein derartig fehlerhaftes Verwaltungshandeln liegt nicht vor, wenn die Behörde die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorhandenen Rechtsvorschriften zutreffend anwendet, diese aber fehlerhaft sind. Anknüpfungspunkt des rechtswidrigen Zustands ist hier nicht die rechtswidrige Bearbeitung des Antrags durch die Behörde, sondern der dem Verwaltungsverfahren zugrunde liegende normative Rahmen. Der Ausgleich hierauf beruhender Folgen ist nicht Aufgabe des Folgenbeseitigungsanspruchs und auch nicht im Rahmen der Folgenbeseitigungslast zu berücksichtigen. Er muss vielmehr durch Übergangsregelungen des neu erlassenen Rechts geregelt werden. Der Normgeber hat (in verfassungsgemäßer Weise) zu entscheiden, inwieweit er Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigen will und entsprechende Anordnungen trifft. Der Beklagten ist daher kein dem Folgenbeseitigungsanspruch zugängliches Verwaltungsunrecht anzulasten, wenn sie sich an einer Verbeamtung des Klägers aufgrund der entgegenstehenden Rechtsverordnungen zur Einstellungshöchstaltersgrenze gehindert sah. Ob und inwieweit im Hinblick auf Vertrauensschutzerwägungen Ausnahmen für Altfälle zu treffen sind, hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung der beanstandeten Vorschriften zu entscheiden.
143Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 36 ff.
144Dies hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hier in nicht zu beanstandender Weise getan. Die Höchstaltersgrenze erfährt eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene Verzögerungszeiten zu berücksichtigen, sowie durch die hier in Rede stehende Ausnahmemöglichkeit bei unbilliger Härte.
145bb. Die Beklagte hat bisher das ihr nach § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 HG NRW 2016 zustehende Ermessen nicht ausgeübt.
146In dem Bescheid vom 6. Mai 2015 hat die Beklagte maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger die in § 7 Abs. 5 Satz 1 HWFVO 2014 vorgesehene Altersgrenze überschritten habe und Verzögerungstatbestände im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 HWFVO 2014 nicht gegeben seien. Somit sei auch im Rahmen ihres Verbeamtungskonzepts vom 21. April 2015 keine Verbeamtung möglich. Darin liegt keine Ausübung des nach § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 bestehenden Ermessens.
147Dass bei Bescheiderlass keine Veranlassung für eine Ermessensentscheidung nach dieser Ausnahmebestimmung bestand, weil keine vorherige rechtswidrige behördliche Verzögerung der Entscheidung über das Übernahmebegehren vorlag, ist unerheblich. Auch wenn nach § 114 Satz 2 VwGO die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur ergänzen, nicht hingegen erstmals ausüben kann, kann in einem solchen Fall unter Umständen die Ermessensausübung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich aufgrund neuer Umstände die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Klageerhebung ergibt.
148Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, BVerwGE 141, 253 = juris Rn. 8 ff. (zur Ausweisung); OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2018 - 6 A 1148/16 -, juris Rn. 39, und vom 17. April 2018 - 6 A 688/16 -, juris Rn. 47.
149An einer derartigen Ermessensbetätigung fehlt es hier. Insbesondere hat die Beklagte nicht - vergleichbar dem Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen - ihr Ermessen nach der Ausnahmevorschrift durch Erlass in allgemeiner Weise ausgeübt und darauf im gerichtlichen Verfahren Bezug genommen.
150Vgl. im Einzelnen dazu BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 33 f.; OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2018 - 6 A 1148/16 -, a. a. O., Rn. 37.
151Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
152Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.
153Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigter Hochschullehrer sich dagegen wendet, dass seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (vgl. § 122 Abs. 1 LBG NRW) abgelehnt worden ist, bemisst sich der Streitwert unabhängig davon, ob Gegenstand der Klage ein Verpflichtungs- oder lediglich ein Neubescheidungsbegehren ist, nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.
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