Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 1629/18

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Es wird festgestellt, dass der Klage des Antragstellers (18 K 5207/18) gegen die am 29. Mai 2018 bestätigte Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2018 aufschiebende Wirkung zukommt.

Der mit der Mikrochip-Nummer x      gekennzeichnete Hund ist an den Antragsteller herauszugeben.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.