Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1435/18

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 3115/18) der Antragstellerin gegen die Anordnung einer Wiederbelegungssperre durch Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juli 2018 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 127.600,00 € festgesetzt.


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