Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 208/17
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der 1957 geborene Kläger ist Beamter des Beklagten und mit einem Bemessungssatz von 50 v. H. der krankheitsbedingten Aufwendungen beihilfeberechtigt. Er begehrt die nachträgliche Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 74,15 Euro zu Aufwendungen für ihm ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wegen behaupteter Überschreitung der Belastungsgrenze im Jahr 2014.
3Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 beantragte der Kläger bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW) u. a. bezogen auf das Jahr 2014 einen Härtefallausgleich insoweit, als die Summe aus der Kostendämpfungspauschale, den beihilferechtlichen Selbstbehalten und den Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel die Grenze von einem Prozent der Bruttovorjahresbezüge überstiegen habe. Mit Blick auf die von ihm geltend gemachte dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit wegen erheblicher körperlicher und seelischer Erkrankungen in den vergangenen Jahren ging er dabei davon aus, (weiterhin) der „Chroniker-Richtlinie“ zu unterfallen. Er bezifferte den Erstattungsanspruch auf 461,29 Euro und stellte in dessen Berechnung u. a. die hälftigen, ihm sämtlich 2014 entstandenen Aufwendungen für insgesamt vier nicht verschreibungspflichtige Medikamente ein (2 x „Sinupret forte“ à 22,50 Euro und 2 x „Urol pros“ à 51,50 Euro = 148,30 Euro; dieser Betrag dividiert durch 2 = 74,15 Euro).
4Mit Bescheid vom 24. März 2015 lehnte das LBV NRW diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus: Die dem Kläger im Jahr 2014 für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel entstandenen Aufwendungen überstiegen nicht die Belastungsgrenze nach § 15 Abs. 3 bis 5 BVO NRW. Nicht berücksichtigungsfähig seien u. a. Aufwendungen für Arzneimittel der Phytotherapie. Aus der dem Bescheid beigefügten Kostenübersicht ergab sich, dass die in Rede stehenden Arzneimittel einer besonderen Fachrichtung zugeordnet und die entsprechenden Aufwendungen insgesamt mit 0,00 Euro angesetzt wurden.
5Hiergegen erhob der Kläger am 23. April 2015 Widerspruch und machte geltend: Fraglich sei schon, ob die Regelungen nach § 15 Abs. 3 bis 5 BVO NRW rechtmäßig seien. Das gelte schon deshalb, weil der Verordnungsgeber sie (mit der Fünften Verordnung zur Änderung der BVO NRW vom 10. Dezember 2014) rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt habe. Außerdem sei zweifelhaft, ob sie den Vorgaben der Senatsurteile vom 12. September 2014 genügten. Der Verordnungsgeber habe mit der getrennten Erfassung der Zuzahlungsarten und mit dem weiterhin erfolgten Ausschluss bestimmter Aufwendungen wie etwa Aufwendungen für verordnete pflanzliche Arzneimittel erkennbar den Versuch unternommen, Ansprüche auf Anwendung der Härtefallregelung so weit wie möglich abzuwehren und die Vorgaben des Senats zu unterlaufen. Außerdem fehle es an einer Regelung für Chroniker.
6Mit Bescheid vom 10. August 2015 wies das LBV NRW den Widerspruch zurück.
7Der Kläger hat am 10. September 2015 Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Ferner hat er auf gerichtlichen Hinweis hin zwei Bescheinigungen zu der (auch) für das Jahr 2014 geltend gemachten Eigenschaft als Chroniker vorgelegt und die Einschätzung des Beklagten (Schriftsatz vom 3. November 2016) bestätigt, die fraglichen Arzneimittel seien pflanzlicher Natur.
8Der Kläger hat beantragt,
9den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides des LBV NRW vom 24. März 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2015 eine Beihilfe in Höhe von 74,15 Euro zu bewilligen, und zwar für die Belastungsgrenze übersteigende Arzneimittelausgaben im Jahr 2014.
10Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die mit der Klage begehrte Beihilfe zu gewähren. Der Anspruch folge entweder aus § 4 Abs.1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW oder unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Zwar seien die beihilferechtlichen Regelungen, nach denen Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei einigen Rückausnahmen grundsätzlich nicht beihilfefähig seien, im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es bedürfe aus Gründen der Fürsorgepflicht aber einer normativen, nach abstrakt-generellen Kriterien bestimmten Härtefallregelung, die eine mögliche unzumutbare finanzielle Belastung von Beamten im Einzelfall, etwa bei chronischen Erkrankungen, verhindere. Diesen Anforderungen genüge die Härtefallregelung des § 15 (Abs. 3 bis 5) BVO NRW nicht. Sie beziehe nämlich die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht, wie es geboten sei, in die Belastungsgrenze für Selbstbehalte und Kostendämpfungspauschale ein, und lasse rechtswidrig auch die auf ein Prozent der Bruttobezüge des Vorjahres herabgesetzte Belastungsgrenze für Chroniker im Sinne der „Chroniker-Richtlinie“ vermissen. Ob die Rechtswidrigkeit des § 15 BVO NRW die Unwirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW nach sich ziehe, könne offen bleiben. Sei die Regelung unwirksam, so seien die §§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1, 3 Abs. 1 BVO NRW anzuwenden, was hier angesichts schriftlicher Verordnung der Arzneimittel und anzunehmender medizinischer Gebotenheit auf den behaupteten Anspruch führe. Bei Wirksamkeit der Regelung folge der Anspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht, die eine einheitliche Belastungsgrenze fordere, die für Chroniker bei einem Prozent der maßgeblichen Bezüge liegen müsse. Im Falle des Klägers sei die Belastungsgrenze für 2014 danach in Höhe von 240,79 Euro überschritten, weshalb dem Kläger der (nur) eingeklagte Betrag von 74,15 Euro zustehe.
13Zur Begründung der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Kern vor: Das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung das Senatsurteil vom 12. September 2014 – 1 A 1602/13 – zugrunde gelegt. Das sei fehlerhaft, weil dieses die Rechtslage in den Jahren 2008 bis 2010 betreffende Urteil jedenfalls für 2014 nicht mehr herangezogen werden könne. Denn der Verordnungsgeber habe mit § 15 Abs. 3 bis 5 BVO NRW eine wirksame Härtefallregelung getroffen, die für Aufwendungen der fraglichen Art gelte, die nach dem 31. Dezember 2013 entstanden seien. Das Verwaltungsgericht setze sich über diese Härtefallregelung hinweg und verkenne dabei das in der BVO NRW geregelte komplexe „System“ des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW zur Erstattung von Aufwendungen für Arzneimittel. Unzutreffend vermute und unterstelle das Verwaltungsgericht die medizinische Notwendigkeit der fraglichen, dem Kläger verordneten Arzneimittel „Sinupret forte“ und „Urol pros“. Es handele sich um medizinisch nicht notwendige Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 BVO NRW von der Beihilfefähigkeit und diesem System entsprechend gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW auch von der Härtefallregelung ausdrücklich ausgeschlossen seien. Diese Regelungen unterlaufe das Verwaltungsgericht. Die Normierung unterschiedlicher Belastungsgrenzen sei systemgerecht und rechtmäßig. Die aus der gesetzlichen Krankenversicherung stammende „Chroniker-Richtlinie“ nebst Belastungsgrenze könne schließlich nicht auf die Beihilfevorschriften des Beklagten übertragen werden, da insoweit eine eigenständige Regelung existiere.
14Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
15das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
16Dem tritt der nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger mit Schriftsätzen vom 10. April 2017 und vom 15. März 2019 entgegen, mit denen er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
17Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. März 2019 sein Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die entsprechende Erklärung des Beklagten datiert vom 3. April 2019.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Hefte) sowie der beigezogenen Gerichtsakte (VG Düsseldorf – 26 K 6203/15) Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Einverständniserklärung des Klägers ist wirksam, obwohl dieser nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Zu den Prozesshandlungen, für die die Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Zwecks von § 67 Abs. 4 VwGO eine ungeschriebene Ausnahme von dem nach dieser Vorschrift grundsätzlich angeordneten Vertretungszwang annimmt, zählt auch die Erklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1961– 4 C 327,60 –, juris (nur LS) = DVBl. 1961, 518, und Beschluss vom 8. November 2005– 10 B 45.05 –, juris, Rn. 6, m. w. N., Hess. VGH, Urteile vom 25. Februar 2005 – 9 UE 911/04 –, juris, Rn. 31, und vom 9. März 2015– 10 A 1084/14 –, juris, Rn. 23 bis 26, sowie Bay. VGH, Urteil vom 16. Juli 2007 – 4 B 06.1953 –, juris, Rn. 13; dem folgend Kothe, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 101 Rn. 4a, Brüning, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand: 1. Januar 2019, § 101 Rn. 7, und Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 101 Rn. 21.
22Diese Annahme ist gerechtfertigt, weil die in Rede stehende Prozesserklärung den Inhalt der Sache nicht beeinflusst und nur eine unwesentliche Einzelheit des Verfahrensgangs betrifft.
23So BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1961– 4 C 327,60 –, juris (nur LS) = DVBl. 1961, 518.
24Das wird gerade daran deutlich, dass der Partei in Anwaltsprozessen gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 137 Abs. 4 ZPO ohnehin nur neben dem Anwalt das Wort zu gestatten ist, nicht aber statt dem Anwalt.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1983– 9 C 1007/81 –, juris, Rn. 4; ebenso etwa Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2018, § 67 Rn. 73, m. w. N., und von Selle, in: BeckOK ZPO, 31. Edition, Stand: 1. Dezember 2018, § 137 vor Rn. 1 sowie Rn. 12
26Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
27Der Kläger hat keinen Anspruch auf die ihm erstinstanzlich zuerkannte nachträgliche Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 74,15 Euro zu den ihm 2014 entstandenen Aufwendungen für die ärztlich verordneten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel wegen Überschreitung der Belastungsgrenze im Jahr 2014. Der Anspruch ergibt sich nicht aus der bei unmittelbarer Anwendung der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW) vom 5. November 2009, GV. NRW. S. 601, zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW (im Folgenden: 5. ÄndVO) vom 10. Dezember 2014, GV. NRW. S. 890, allein in Betracht kommenden Regelung nach § 15 Abs. 3 bis 5 BVO NRW (dazu nachfolgend 1.). Er kann aber auch nicht auf sonstige Weise hergeleitet werden (dazu nachfolgend 2.).
281. Der behauptete Anspruch kann nicht mit Erfolg auf die Regelung der Belastungsgrenze nach § 15 Abs. 3 bis 5 BVO NRW gestützt werden. Diese mit der 5. ÄndVO in die BVO NRW eingefügte, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 unverändert gebliebene (vgl. Art. 1 Nr. 21, Art. 4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 1. Dezember 2015, GV. NRW. S. 844) Regelung ist hier anzuwenden, weil sie nach Art. 2 Satz 2 dieser Änderungsverordnung ausdrücklich bereits für Aufwendungen gilt, die nach dem 31. Dezember 2013 entstanden sind, und damit auch die hier in Rede stehenden Aufwendungen aus dem Jahr 2014 erfasst.
29Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW werden ab dem Kalenderjahr 2014 auf Antrag des Beihilfeberechtigten nachträglich Beihilfen zu Aufwendungen für verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gezahlt, soweit die im Grundsatz nicht beihilfefähigen Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nummer 7 Satz 2 Nummer 2 BVO NRW im Kalenderjahr den Betrag von 200 Euro (nicht berücksichtigungsfähiger Eigenbehalt) und die Belastungsgrenze nach § 15 Absatz 4 BVO NRW überschritten haben. Nicht berücksichtigungsfähig sind hierbei gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW allerdings u. a. Aufwendungen für Arzneimittel und Medizinprodukte der besonderen Therapierichtungen (§ 4 Abs. 1 Nummer 7 Satz 5 BVO NRW) bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
30Die Voraussetzungen dieser Ausschlussregelung liegen hier vor. Der Kläger erfüllt ersichtlich die Altersvoraussetzung, da er zum Jahreswechsel 2013/2014 bereits 56 Jahre alt war. Ferner stehen hier auch allein Aufwendungen für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen in Rede (nachfolgend a) und b)).
31a) Hinsichtlich des Begriffs der „besonderen Therapierichtungen“ verweist § 15 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW ausdrücklich auf § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 BVO NRW. Diese Vorschrift bestimmt bezogen auf die Rückausnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW, die der Verordnungsgeber zu dem grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 BVO NRW vorgesehen hat, dass diese nicht gilt für Arzneimittel und Medizinprodukte der besonderen Therapierichtungen. Unter einer „besonderen Therapierichtung im Sinne dieser Regelung ist dabei das umfassende, zur Behandlung verschiedenster Erkrankungen bestimmte therapeutische Konzept zu verstehen, das auf der Grundlage eines von der naturwissenschaftlich geprägten „Schulmedizin“ sich abgrenzenden, weltanschaulichen Denkansatzes größere Teile der Ärzteschaft und weite Bevölkerungskreise für sich eingenommen hat. Zu diesen Therapierichtungen sind – wie sich aus § 34 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) ergibt – jedenfalls die Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie zu zählen.
32So schon das Senatsurteil vom 18. Mai 2018– 1 A 1028/17 –, juris, Rn. 41 bis 43, m. w N.; zur Einordnung der Homöopathie als „besondere Therapierichtung“ vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2016 – 1 A 953/15 –, n. v.; ferner Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Februar 2019, Anm. 7 zu § 4 BVO NRW, S. B 72/18: „Arzneimittel und Medizinprodukte der besonderen Therapierichtungen (Anthroposophie, Homöopathie, Phytotherapie)“.
33Grund für die Ausschlussregelung in § 15 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW wie auch in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 BVO NRW ist, dass der klinische Nutzen bzw. die Wirksamkeit der Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen generell nicht im Sinne evidenzbasierter Medizin
34– vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 1 A 1712/14 –, juris, Rn. 49 ff., insbesondere Rn. 54 bis 56 (zu den Anforderungen, die eine Behandlungsmethode erfüllen muss, um wissenschaftlich allgemein anerkannt zu sein) –
35hinreichend belegt ist. Vor diesem Hintergrund verstößt es nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und ist auch sonst nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich dieser Arzneimittel (auch) bei der Regelung der besonderen Belastungsgrenze davon ausgegangen ist, dass eine medizinische Notwendigkeit einer Behandlung mit diesen Arzneimitteln ungeachtet einer abweichenden Einschätzung des verordnenden Arztes objektiv generell nicht gegeben ist.
36Vgl. das Senatsurteil vom 18. Mai 2018– 1 A 1028/17 –, juris, Rn. 106.
37b) Die vorliegend allein im Streit stehenden Arzneimittel „Urol® pros“ und „Sinupret® forte“ sind beide solche einer besonderen Therapierichtung, nämlich Arzneimittel der Phytotherapie (Pflanzenheilkunde). Das ergibt sich aus den einschlägigen Gebrauchsinformationen. Nach der vom Hersteller Apogepha für das Arzneimittel „Urol® pros“ herausgegebenen Gebrauchsinformation ist der Wirkstoff ein Brennnesselwurzel-Trockenextrakt und wird das Arzneimittel dementsprechend ausdrücklich als „pflanzliches Heilmittel“ bezeichnet (Gliederungspunkt 1 der Gebrauchsinformation). Das weitere hier in Rede stehende Arzneimittel „Sinupret® forte“ wird von seinem Hersteller Bionorica® in der Gebrauchsinformation unter dem Gliederungspunkt 1. als ein „pflanzliches Arzneimittel“ eingestuft, wobei zuvor insgesamt fünf verschiedene pflanzliche Wirkstoffe benannt werden. Dass die beiden Arzneimittel der Phytotherapie zuzurechnen sind, ist im Übrigen auch unstreitig. Der Kläger hat sich nämlich in seinem erstinstanzlich vorgelegten Schriftsatz vom 13. November 2016 ausdrücklich der Einschätzung des Beklagten (Schriftsatz vom 3. November 2016) angeschlossen, die fraglichen Präparate seien pflanzlicher Natur.
38c) Lediglich ergänzend und deshalb nicht die Entscheidung tragend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ausweislich einer Internet-Recherche der klinische Nutzen gerade auch für die beiden hier fraglichen Arzneimittel nicht hinreichend nachgewiesen sein dürfte.
39Für die seit 1934 angebotenen Sinupret-Präparate war etwa nach Einschätzung der Autoren des „arzneimittel-telegramms“ im Jahre 2012 ein klinischer Nutzen bei Rhinosinusitis nicht hinreichend belegt.
40Vgl. a-t 2012; Band 43, S. 22, „Was gibt es Neues zu Sinupret“, und S. 91, „Sinupret Extract gegen Sinusitis?“.
41Diese Einschätzung dürfte auch nicht durch die vom Kläger zitierte Veröffentlichung auf der Webseite der Zeitschrift der Deutschen Apotheker Zeitung für PTA (PTAheute) in Frage gestellt werden können, die ein „E-Learning“ zum Thema Nasennebenhöhlenentzündung mit Schnupfen betrifft. Denn diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf das hier verordnete Arzneimittel „Sinupret® forte“, sondern auf ein anderes, 2012 auf den Markt gelangtes Arzneimittel („Sinupret® extract“). Im Übrigen handelt es sich ausweislich der – eher versteckten – Kennzeichnung des Beitrags und seines eindeutig bewerbenden Textes („Nur dank modernster Anbau-, Extraktions-, Aufbereitungs- und Analyseverfahren ist es möglich, aus den besten Ausgangsstoffen mit Hilfe des besten Verfahrens auch das bestmögliche Produkt herzustellen.“) offenbar lediglich um eine im Herstellerinteresse erfolgte Anzeigenveröffentlichung.
42Eine unzureichende Studienlage besteht auch für Prostatamittel mit dem Wirkstoff Brennnesselwurzel. Das ergibt sich zunächst aus der von mehreren urologischen Organisationen erarbeiteten evidenzbasierten S2e-Leitlinie „Therapie des Benignen Prostatasyndroms (BPS)“ aus dem Jahr 2014, die nach Gültigkeitsablauf derzeit in der Überprüfung befindlich ist. Danach konnten jedenfalls 2014 mit höchster Evidenz keine abschließenden allgemeinen Empfehlungen für den Einsatz von Phytotherapeutika beim BPS gegeben werden (S. 28). Phytotherapuetika, die in Studien eine Überlegenheit gegenüber Placebo gezeigt hatten, konnten nach der Leitlinie mit schon geringerem Evidenzgrad bei Patienten mit geringen bis moderaten Beschwerden und Leidensdruck in Betracht kommen, wenn chemisch definierte Präparate abgelehnt wurden (S. 28). Für Brennnesselwurzelextrakte lagen jedoch nur zwei auf dasselbe Präparat bezogene, in ihren Ergebnissen einander widersprechende Studien vor (S. 33). Dass die Studienlage unzureichend ist, führt ferner auch Dr. Matthias Rostock in seinem Artikel „Das Potential der Phytotherapie bei Erkrankungen der Prostata mit Schwerpunkt Prostatakarzinom“ in dem Abschnitt zur benignen Prostatahyperplasie (BPH) aus.
43Zeitschrift Forschende Komplementärmedizin 2014, 21, suppl 1, S. 10 f.; vgl. ferner Dr. Kristina Jenett-Siems, „Phytotherapie bei BPH“, Deutsche Apotheker Zeitung 2014, Nr. 28, S. 42 ff.: Widersprüchliche Studienlage und Erfordernis weiterer Studien zum Einsatz von Brennnesselwurzelextrakt bei der BPH.
44Er stellt dabei auch fest, dass einschlägige ältere Untersuchungen den heutigen Anforderungen an die Forschungsmethodik nicht mehr genügten und dass nach heutigem, durch die WHO-BPH-Konsensuskonferenzen gesetzten Standard insbesondere eine Studiendauer von mindestens 12 Monaten erforderlich sei. Schon vor diesem Hintergrund dürfte auch die vom Kläger angeführte, 1996 publizierte Studie
45– H. Metzker/M. Kieser/U. Hölscher, Wirksamkeit eines Sabal-Urtica-Kombinationspräparats bei der Behandlung der benignen Prostatahyperplasie (BPH), Der Urologe B 36(4): 292 – 300, Januar 1996 –
46ungeachtet ihrer mangelnden Übertragbarkeit auf das hier in Rede stehende Monopräparat nicht zu einer abweichenden Bewertung führen können, weil die Studie lediglich zweimal 24 Wochen (Doppelblindphase, Therapiephase) gedauert hat. In der bereits zitierten Leitlinie wird die Evidenz dieser Studie mit „1-“ bewertet (S. 37, Tabelle 8). Das bedeutet (S. 14), dass es sich um eine Untersuchung „mit hohem Risiko systematischer Fehler (Bias)“ handelt.
472. Der behauptete Anspruch kann ungeachtet der – damit nicht entscheidungserheblichen – Rechtsauffassung des Klägers, die Regelung nach § 13 Abs. 3 bis 5 BVO NRW (einschließlich des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW) sei gemessen am Fürsorgegrundsatz und, soweit sie Aufwendungen aus dem Jahr 2014 betrifft, wegen der Anordnung einer unzulässigen Rückwirkung rechtswidrig, auch nicht auf sonstige Weise hergeleitet werden.
48Hierbei mag mit dem Kläger unterstellt werden, dass Folge der behaupteten Rechtswidrigkeit das Bestehen eines ggf. unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleitenden Anspruchs auf Berücksichtigung 2014 entstandener Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei der Ermittlung der (allgemeinen, mit 2 % oder 1 % anzusetzenden) Belastungsgrenze nach § 15 Abs. 1 und 2 BVO NRW wäre. Die Anwendung dieser oder jeder sonst denkbaren Anspruchsgrundlage würde nämlich – jedenfalls – an der auch insoweit zu beachtenden, schon in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 BVO NRW getroffenen und in § 15 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW (nur) wiederholten Grundentscheidung des Verordnungsgebers scheitern, nach der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen keinen Beihilfeanspruch auslösen können sollen. Diese – nach den obigen Ausführungen sachlich begründete – Grundentscheidung ist aber gerade gemessen an der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht nicht zu beanstanden.
49Vgl. bereits das Senatsurteil vom 18. Mai 2018– 1 A 1028/17 –, juris, Rn. 106.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht gegeben sind.
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