Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 446/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (II.) zuzulassen.
3I. Aus der Zulassungsbegründung des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass er im Sinn des § 35 Abs. 1 StAG seine Einbürgerung durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben über die Existenz seiner Kinder aus der Zweitehe mit seiner pakistanischen Ehefrau erwirkt habe (S. 10 des Urteilsabdrucks). Gegen diese Feststellung wendet der Kläger ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht habe seine Unterhaltsfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 StAG in Bezug auf diese damals noch in Pakistan lebenden Angehörigen zu Unrecht am Maßstab der Lebenshaltungskosten in Deutschland zum Stichtag der Antragstellung oder der Einbürgerung beurteilt, nicht aber, wie es geboten gewesen sei, prognostisch am Maßstab der pakistanischen Lebenshaltungskosten, die höchstens ein Viertel derjenigen in Deutschland betrügen.
4Dieser Einwand ist zunächst schon insoweit sachlich unzutreffend, als der Kläger dem Verwaltungsgericht vorwirft, eine „Stichtagsprüfung“ vorgenommen zu haben, anstatt die erforderliche Prognoseentscheidung zu treffen. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht die Unterhaltsfähigkeit des Klägers in Bezug auf seine damals in Pakistan lebenden Angehörigen nicht nur bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und der am 10. August 2010 vollzogenen Einbürgerung geprüft, sondern auch den darauffolgenden Zeitraum in den Blick genommen. So hat es etwa ausgeführt, der Kläger habe, nachdem er sich selbständig gemacht habe, für die Zeit vom 15. März 2010 bis zum 14. Dezember 2010 einen monatlichen Gründungszuschuss von 953,70 Euro erhalten, der eine Pauschale von 300,00 Euro zur sozialen Sicherung enthalten habe. Im Übrigen ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht, dass hier tatsächliche Umstände vorlagen, die eine positive Prognose gerechtfertigt hätten.
5Der Hinweis auf die wesentlich niedrigeren pakistanischen Lebenshaltungskosten begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der genannten Feststellung des Verwaltungsgerichts. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für die Mindestvoraussetzung der Unterhaltsfähigkeit in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG bei unterhaltsberechtigten Angehörigen, die im Ausland leben, erforderlich, aber auch ausreichend, dass nach den anzuwendenden familienrechtlichen Regelungen abstrakt ein Unterhaltsanspruch in Betracht kommt oder er jedenfalls dann entstehen kann, wenn diese zu dem Einbürgerungsbewerber in das Bundesgebiet nachziehen. Einem Ausländer fehlt die für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG erforderliche hinreichende Integration in die wirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet, wenn er aus eigenem Einkommen oder Vermögen auch solche Angehörige, die im Ausland leben, nicht im Bundesgebiet zu ernähren imstande ist. Bei der Konkretisierung des durch das Einkommen oder Vermögen des Einbürgerungsbewerbers zu deckenden Bedarfs ist allein entscheidend, ob er hierzu nach den im Bundesgebiet anzuwendenden Maßstäben betreffend die Lebenshaltungskosten und Wohnungsmieten in der Lage ist. Insofern ist an dem Maßstab festzuhalten, der sich aus der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG sogar ausdrücklich ergab („an diesem Ort“, bezogen auf den Ort der Niederlassung im Inland).
6BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 ‑ 1 C 23.14 ‑, BVerwGE 152, 156, juris, Rn. 14 ‑ 19.
7Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht zu Recht geprüft, ob der Kläger im Zeitpunkt seiner Einbürgerung und in einem überschaubaren Zeitraum danach prognostisch in der Lage war, den Bedarf auch seiner damals noch in Pakistan lebenden Angehörigen am Maßstab deutscher Lebenshaltungskosten zu decken. Hingegen kommt es nicht auf den Einwand des Klägers an, im vorliegenden Fall habe „das Leben die vermeintlich negative Prognose, die das Verwaltungsgericht aus einer ex-ante-Betrachtung heraus auf das Jahr 2010 rekurriert, mittlerweile längst selbst widerlegt“, weil es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass es ihm in den seit seiner Einbürgerung inzwischen vergangenen Jahren „zu irgendeinem Zeitpunkt etwa nicht gelungen sein könnte, sich und seine Angehörigen zu ernähren.“ Genügt es nach dem vorgenannten Maßstab, dass nach den anzuwendenden familienrechtlichen Regelungen abstrakt ein Unterhaltsanspruch in Betracht kommt oder er jedenfalls dann entstehen kann, wenn die im Ausland lebenden Angehörigen zu dem Einbürgerungsbewerber in das Bundesgebiet nachziehen, so fehlte die Unterhaltsfähigkeit des Klägers während des Aufenthalts seiner pakistanischen Zweit-Ehefrau und der gemeinsamen Kinder in Pakistan unabhängig davon, ob er deren Unterhalt während dieser Zeit tatsächlich sichergestellt hat.
8Zu Unrecht bestreitet der Kläger weiter seinen Vorsatz im Sinn des § 35 Abs. 1 StAG mit dem Argument, nach seinem Verständnis des Formularantrags auf Einbürgerung seien nur die in Deutschland lebenden Angehörige anzugeben gewesen, was im Übrigen sogar der Rechtsauffassung der Vorinstanz zum vorstehend zitierten Revisionsurteil des BVerwG entsprochen habe. Auf diese Rechtsauffassung kommt es ebenfalls nicht an. Weder für den Vorsatz im Sinn des § 35 Abs. 1 StAG noch für das Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ einer rechtswidrigen Einbürgerung ist es erheblich, ob der Kläger als Nichtjurist erkennen konnte, dass sich die Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG auch auf Angehörige erstreckt, die im Ausland leben. Ausreichend ist insoweit vielmehr, dass der Kläger die Unvollständigkeit seiner Angaben kannte und dass darüber hinaus die Entscheidungsrelevanz dieser Angaben für ihn erkennbar war. Letzteres ist nach der Dauer seines Inlandsaufenthalts im Zeitpunkt der Antragstellung (2 Jahre und 11 Monate) und den sonstigen Umständen der Antragstellung (z. B. Lebenslauf, in dem er sich wahrheitswidrig als „kinderlos“ bezeichnet hat) offenkundig zu bejahen. Dem Kläger musste die Bedeutung der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen für die privilegierte Einbürgerung nach § 9 StAG ebenso bewusst sein wie der Umstand, dass eine weitere Ehe eine Einbürgerung hindern würde.
9Ähnlich im Fall des BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 ‑ 1 C 15.17 -, FamRZ 2018, 1624, juris, Rn. 34.
10Schon aus den im Antragsformular geforderten Angaben zu seinen Familienangehörigen musste der Kläger erkennen, dass es für die Entscheidung über seinen Einbürgerungsantrag auf die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben ‑ insbesondere zu Ehegatten und Kindern ‑ ankommt.
11Unerheblich ist hierbei, dass das für den Einbürgerungsantrag verwendete Formular weder eine Rubrik für eine etwaige Zweitehe noch die ausdrückliche Klarstellung enthielt, dass auch im Ausland lebende Angehörige (gegenwärtige und/oder ehemalige Ehegattinnen sowie Kinder) anzugeben seien. Denn auch ohne eine solche ausdrückliche Klarstellung waren die Rubriken des Formularantrags vom Empfängerhorizont ohne weiteres dahin zu verstehen, dass der Antragsteller alle jeweiligen Personen anzugeben hatte. Insbesondere bei den Angaben zur Ehegattin hatte der Kläger vollständige Angaben zu machen. Bei bestehender Mehrehe sind Angaben des Einbürgerungsbewerbers zum Ehegatten auch dann unvollständig, wenn er hierzu nur einen von mehreren Ehegatten benennt und dessen Personendaten angibt. Sieht das Antragsformular Felder nur für einen Ehegatten vor, ändert dies nichts an der Obliegenheit des Antragstellers, Angaben in Bezug auf alle Ehegatten bestehender Ehen zu machen. Er muss diese Angaben dann entweder in dem Formular selbst (durch Teilung der Felder) oder außerhalb des Formulars vornehmen. Hat er hingegen Angaben nur zu demjenigen Ehegatten gemacht, in Bezug auf den sich für ihn rechtliche Vorteile ergeben können, liegt darin ein weiteres Indiz dafür, dass ihm die mögliche Einbürgerungsschädlichkeit von Angaben auch zu dem weiteren Ehegatten bewusst war.
12BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018, a. a. O., Rn. 35.
13Ernstlich zweifelhaft ist schließlich auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, durch die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers würden „die persönlichen Belange seiner Familienangehörigen nicht wesentlich berührt“ (S. 11 des Urteilsabdrucks). Hiergegen macht der Kläger ebenfalls ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe dabei lediglich seine drei älteren, vor seiner Einbürgerung geborenen Kinder in den Blick genommen, nicht aber auch seine beiden nachgeborenen Töchter I. O. , geboren am XX. August 2010 in Rawalpindi/Pakistan, und S. N. , geboren am XX. März 2015 in London, welche ihre deutsche Staatsangehörigkeit von ihm ableiteten. Zu Unrecht wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht vor, „in tatsächlicher Hinsicht nicht aufgeklärt und im Urteil nicht erörtert“ zu haben, ob diese beiden Kinder die pakistanische Staatsangehörigkeit „überhaupt jemals erwarben“ und durch die angefochtene Rücknahme ebenfalls staatenlos werden. Diese Frage musste das Verwaltungsgericht nicht aufklären, weil nach Aktenlage feststeht, dass diese beiden Kinder pakistanische Staatsangehörige sind und daher durch die angefochtene Rücknahme und deren etwaige Auswirkung auf sie nach den §§ 17 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, 35 Abs. 4 StAG nicht staatenlos werden. Denn der Kläger selbst hat für diese beiden Kinder mit Schriftsatz vom 22. August 2017 pakistanische Pässe vorlegen lassen, die den urkundlichen Nachweis erbringen, dass sie aus der maßgeblichen Sicht der Islamischen Republik Pakistan pakistanische Staatsangehörige sind. In den ebenfalls übersandten Formblattanträgen auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen für die beiden Töchter hat er zudem angegeben, sie hätten ihre pakistanische Staatsangehörigkeit durch die Mutter erworben.
14Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es auch nicht „im Hinblick auf § 35 Satz 5 StAG jedenfalls vollständig an einer im Zusammenhang mit der hier angefochtenen Entscheidung gesetzlich zwingend gebotenen Ermessensbetätigung hinsichtlich der Kinder I. und S. “. Nach § 35 Abs. 5 Satz 1 StAG ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen, wenn die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten hat. Ihrem Wortlaut nach („Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten“) beschränkt die Vorschrift das Erfordernis einer selbständigen Ermessensentscheidung auf miteingebürgerte Ehegatten und Kinder, ist also im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil keiner der Angehörigen des Klägers mit ihm eingebürgert worden ist.
15Selbst wenn man annimmt, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde bei der Ausübung ihres Rücknahmeermessens nach § 35 Abs. 1 StAG grundsätzlich auch die Auswirkungen der Rücknahme auf die deutsche Staatsangehörigkeit nachgeborener Kinder nach den §§ 17 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, 35 Abs. 4 StAG mit zu berücksichtigen hat,
16vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018, a. a. O., Rn. 44: „Die Behörde darf … berücksichtigen, ob …“,
17liegt hier ein Ausnahmefall vor, in dem dies nicht geboten war. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls musste sich die Beklagte mit der Frage eines Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch die beiden nachgeborenen Töchter des Klägers im Rücknahmebescheid und im Widerspruchsbescheid nicht ausdrücklich auseinander setzen. Beide Töchter konnten, einen Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG unterstellt, im Rücknahmezeitpunkt nach der gesetzlichen Wertung des § 17 Abs. 2 StAG noch kein eigenes Bewusstsein ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben, weil sie das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
18Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 ‑ 2 BvR 696/04 ‑, NJW 2007, 425, juris, Rn. 22; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 549/08 vom 8. August 2008, S. 2, 6 f.
19Darüber hinaus werden sie durch eine auch sie betreffende Rücknahme nach dem soeben Ausgeführten nicht staatenlos. Schließlich kann der Rücknahme auch in Bezug auf ihre Personen offensichtlich kein nachträglich entstandener Einbürgerungsanspruch entgegenstehen. Insofern gelten die Ermessenserwägungen, welche die Beklagte für einen nachträglich entstandenen Einbürgerungsanspruch des Klägers selbst angestellt hat, erst recht für seine beiden nachgeborenen Töchter: Mangels Inlandsaufenthalts kommen auch für sie allenfalls Einbürgerungsansprüche aus den §§ 13, 14 StAG in Betracht, die jedoch ihrerseits im Ermessen der Beklagten stehen und für die eine Reduzierung dieses Ermessens hin zu einem gebundenen Anspruch offensichtlich nicht vorliegt.
20II. Auch die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleibt erfolglos. Die vom Kläger zunächst sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Eingehen einer Mehrehe im Ausland einer Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG entgegen steht, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht sie lediglich in einem nicht tragenden Bestandteil seiner Entscheidungsgründe bejaht hat (S. 9 f. des Urteilsabdrucks). Abgesehen davon ist sie inzwischen in eben diesem Sinn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
21BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018, a. a. O., Rn. 17 ff.
22Hinsichtlich der beiden weiteren rechtlichen Gesichtspunkte, die der Kläger im Zusammenhang mit seiner Grundsatzrüge anspricht (Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, Ermessensausübung nach § 35 Abs. 5 StAG) genügt sein Vorbringen schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Insoweit betreffen seine Ausführungen lediglich den vorliegenden Einzelfall, lassen jedoch keine obergerichtlich und höchstrichterlich bislang ungeklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung erkennen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Rücknahme der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
25OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2016 ‑ 19 A 439/15 ‑, juris, Rn. 8 f. m. w. Nachw.; VG München, Urteil vom 11. April 2018 ‑ M 25 K 17.2045 ‑, juris, Rn. 62.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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