Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1285/17
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
4Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch.
51. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
6Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Aufhebung der ihr für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. Januar 2014 erteilten Regelbeurteilung und Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Beurteilung sei mangels ausreichender Tatsachengrundlage rechtswidrig, weil der herangezogene Beurteilungsbeitrag, der einen Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. November 2012 betreffe, nicht hinreichend aussagekräftig sei. In den textlichen Ausführungen zu den Leistungen ließen sich schon nicht Feststellungen zu jedem Einzelmerkmal finden, das in der Leistungsbeurteilung der Regelbeurteilung zu beurteilen sei. So fehlten etwa jegliche Aussagen zum mündlichen und schriftlichen Ausdruck. Aber auch zu den sonstigen, im Beurteilungsbeitrag immerhin angesprochenen Einzelmerkmalen sei eine nachvollziehbare Leistungseinschätzung nicht ersichtlich. Eine konkrete Benotung der Einzelmerkmale sei nicht erfolgt. Die allein vorhandenen freitextlichen Bewertungen folgten keinem festgelegten Beurteilungsmaßstab der Beklagten, sondern seien in ihrem Bedeutungsgehalt im Wesentlichen vom Verständnis des Schreibenden bzw. Lesenden abhängig. Eine Zuordnung der Bewertungen zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungsbewertung sei nicht möglich. Hinzu komme, dass der maßgebliche Text im Beurteilungsbeitrag nahezu in seiner Gesamtheit mit der Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung der Vorbeurteilung der Klägerin übereinstimme. Letztere habe aber nicht dazu gedient, Aussagen zu Einzelmerkmalen zu treffen. Ihre Funktion sei es vielmehr (gewesen), ein Gesamturteil zu begründen. Damit fehle es dem Beurteilungsbeitrag an Bewertungen zu den Einzelmerkmalen. Im Übrigen überzeuge die Leistungsbewertung im Beurteilungsbeitrag auch inhaltlich nicht. Denn die Übernahme des Textes aus der Vorbeurteilung lasse nicht erkennen, dass die anderen, neuen Tätigkeiten der Klägerin im Zeitraum des Beurteilungsbeitrags vom Beitragsersteller überhaupt in den Blick genommen worden seien.
7Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch.
8a) Die Beklagte wendet sich zunächst gegen den im angefochtenen Urteil an den Beurteilungsbeitrag angelegten Maßstab, hinreichend aussagekräftig sei ein Beurteilungsbeitrag erst dann, wenn er Feststellungen zu allen zu beurteilenden Einzelmerkmalen enthalte (Punkt II. 1. a) der Begründungsschrift). Sie meint, das vom Verwaltungsgericht insoweit herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014 – 2 A 10/13 – könne nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Während nämlich dem Beurteiler in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die erforderliche Kenntnis der dienstlichen Leistungen der dortigen Klägerin aus eigener Anschauung für nahezu den gesamten Beurteilungszeitraum gefehlt habe, sei das hier anders. Der Beurteiler bzw. Berichterstatter habe sich vorliegend bereits selbst hinreichende Kenntnisse verschaffen können, nämlich während eines Zeitraums von 12 Monaten (richtig: 14 Monate, da der Beurteilungsbeitrag 21 Monate des 35monatigen Beurteilungszeitraums erfasst). Vor diesem Hintergrund reiche der Text des Beurteilungsbeitrags, der detaillierte Ausführungen zu den Leistungen der Klägerin enthalte, aus. Die Maßstäbe des erwähnten Urteils vom 27. November 2014 könnten mithin nur herangezogen werden, wenn der (Erst-)Be-urteiler „selbst keine oder nur ganz geringe Kenntnisse“ von der Person des Beamten und seinen Leistungen im Beurteilungszeitraum habe. Die Anforderungen des Verwaltungsgerichts führten zu einer übermäßigen Belastung des Dienstherrn und verfehlten damit den sachgerechten Ausgleich zwischen der Rechtsstellung des zu beurteilenden Beamten und dem Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung. Soweit Leistungsmerkmale im Beurteilungsbeitrag nicht angesprochen seien, könne für diese eine Normalleistung (befriedigend) angenommen werden, was positive oder negative Ausführungen entbehrlich mache.
9Dieses Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch.
10aa) Nicht gefolgt werden kann zunächst der Rüge der Beklagten, dem (freitextlich und ohne Vergabe von Einzelnoten erstellten) Beurteilungsbeitrag könne seine hinreichende Aussagekraft nicht mit der Erwägung abgesprochen werden, er äußere sich nicht zu jedem der in der Leistungsbeurteilung zu beurteilenden Einzelmerkmale. Die dieser Rüge zugrunde liegende Annahme, Beurteilungsbeiträge müssten nur dann textliche Ausführungen zu allen zu beurteilenden Einzelmerkmalen enthalten, wenn der (Erst-)Beurteiler selbst keine oder nur ganz geringe Kenntnisse von der Person des Beamten und seinen Leistungen im Beurteilungszeitraum habe, geht nämlich fehl. Sie kann nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt werden und wird der Funktion dienstlicher Beurteilungen nicht gerecht.
11Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen deshalb die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen.
12Vgl. statt aller: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris, Rn. 21, m. w. N.
13Kann der Beurteiler die ihm abgeforderte Bewertung der Eignung, Befähigung und (fachlichen) Leistung des Beamten (Art. 33 Abs. 2 GG) „nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum“ bzw. „gar nicht oder nicht hinreichend“ auf seine eigene Anschauung stützen, so muss er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen: Er hat Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen.
14Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1998– 2 A 3.97 –, juris, Rn. 14, vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris, Rn. 22 f. und 25 (auch zu dem insoweit in Betracht kommenden Personenkreis), und vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 34.
15Eine solche Situation liegt, wie schon die zitierten Formulierungen des Bundesverwaltungsgerichts verdeutlichen, auch dann vor, wenn der Beurteiler für einen nicht unerheblichen oder sogar für den überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums über aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnisse verfügt.
16Zu der Möglichkeit des Dienstherrn, vom Erfordernis der Einholung von Beurteilungsbeiträgen abzusehen, wenn gemessen am Gesamtbeurteilungszeitraum nur ein sehr kurzer Zeitraum abzudecken wäre, vgl. Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, Rn. 105c, zweiter Spiegelstrich.
17Die als (ergänzende) Erkenntnisquelle heranzuziehenden Beurteilungsbeiträge müssen in qualitativer Hinsicht eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung bieten.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 28.
19Sie müssen deshalb die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, juris, Rn. 23, m. w. N.
21Konkret bedeutet das, dass Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen müssen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl).
22Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 34, und vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris, Rn. 25; ferner BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 A 4.15 –, juris, Rn. 30, das die Fehlerfreiheit eines (ausführlichen) Beurteilungsbeitrags auch damit begründet, dass dessen Ausführungen sämtliche beurteilungsrelevanten Leistungskriterien auch hinsichtlich ihrer Einordnung in die Notenskala abdecken.
23Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst, weil ansonsten – insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen – eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung nicht möglich wäre.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 34, und vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris, Rn. 25.
25Diesen Grundsätzen, denen der Senat in seiner Rechtsprechung folgt, kann nicht entnommen werden, dass ein Beurteiler, der die Beurteilung für einen mehr als nur unerheblichen Teil des Beurteilungszeitraums auf seine eigenen Anschauungen stützen kann, hinsichtlich des verbleibenden Teilzeitraums auf einen Beurteilungsbeitrag zurückgreifen darf, dessen (textliche) Bewertungen sich nicht zu allen zu bewertenden Einzelmerkmalen äußern. Ein solcher Rechtssatz kann zunächst nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 – hergeleitet werden. Zwar trifft es zu, dass die Beurteilungsbeiträge nach dem Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde gelegen hat, rund 34 ½ Monate des 36monatigen Beurteilungszeitraums abzudecken hatten, nennenswerte Kenntnisse des herangezogenen Beurteilers aus eigener Anschauung also nicht vorlagen. Es finden sich in dem Urteil aber keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht die in dieser Entscheidung formulierten, oben dargestellten Anforderungen an die inhaltliche Qualität von Beurteilungsbeiträgen auf die gegebene (Sonder-)Konstellation beschränkt haben könnte.
26A. A. wohl von der Weiden, jurisPR-BVerwG 9/2015 Anm. 5, Gliederungspunkte A. und D.; in diese Richtung auch Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, Rn. 105c, dritter Spiegelstrich.
27Es ist bei seinen Ausführungen vielmehr ohne zeitliche Differenzierung allgemein von der Fallgestaltung ausgegangen, dass der Beurteiler die Leistungsbewertung „nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum“ auf seine eigene Anschauung stützen kann (juris, Rn. 22). Einen entsprechenden Ausgangspunkt hat es auch in seinem Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – gewählt (juris, Rn. 34). In diesem Urteil hat es zunächst seine hier bereits dargestellte Rechtsprechung zu der erforderlichen Qualität von Beurteilungsbeiträgen wiederholt, nach der die Anforderungen an Umfang und Tiefe textlicher Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst sind. Diesen Rechtssatz hat es sodann für den Fall, dass „der Beurteiler zumindest teilweise über eigene Kenntnisse“ verfügt, ergänzt. Danach sind in einem solchen Fall „diese Anforderungen“ – also die Anforderungen an Umfang und Tiefe der textlichen Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen – „umso weiter abzusenken, je intensiver solche eigenen Erkenntnisse vorhanden sind“.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 34
29Diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht entnommen werden, dass bei solchen eigenen Kenntnissen des Beurteilers, die mehr als nur einen geringen Teil des Beurteilungszeitraums betreffen, auf textliche Ausführungen zu einem oder mehreren Einzelmerkmal in dem Beurteilungsbeitrag verzichtet werden dürfte. Sie treffen nämlich nur die Aussage, dass die jeweiligen Ausführungen mit steigender Intensität eigener Kenntnisse des Beurteilers kontinuierlich knapper (Umfang) und mit geringerem Begründungsaufwand (Tiefe) ausfallen dürfen. Das unterliegt keinen Bedenken, solange die Summe der eigenen Kenntnisse und der Erkenntnisse aus dem Beurteilungsbeitrag dem Beurteiler insgesamt (für sämtliche Einzelmerkmale und für den gesamten Beurteilungszeitraum) eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für die Beurteilung vermittelt.
30Bestätigt wird der Befund, dass Beurteilungsbeiträge stets Aussagen zu allen Einzelbewertungen treffen müssen, durch einen vergleichenden Blick auf die – ebenfalls zulässigen – Beurteilungsbeiträge, in denen die Einzelbewertungen selbst im Wege der Vergabe von Punktwerten vorgenommen werden. Ein Beurteilungsbeitrag, in dem nicht alle Einzelmerkmale benotet sind, ist nämlich ins Auge springend unvollständig und damit ohne weiteres ohne hinreichende Aussagekraft.
31Die Ansicht der Beklagten verfehlt zudem die weiter oben dargelegte Funktion dienstlicher Beurteilungen als Vergleichsgrundlage, die es erfordert, dass die dienstliche Tätigkeit des Beamten im Beurteilungszeitraum vollständig und zutreffend erfasst wird. Sie würde einem Beurteiler, der nur für einen (mindestens nennenswerten) Teil des Beurteilungszeitraums über eigene Kenntnisse zu den einzelnen Leistungsmerkmalen verfügt, nämlich ermöglichen bzw. abverlangen, die Richtigkeit der nur für einen Teilzeitraum selbst gewonnenen Einschätzungen zu den im Beitrag nicht behandelten Einzelmerkmalen für den restlichen Beurteilungszeitraum schlicht zu unterstellen. Eine solche Unterstellung bzw. „Fortschreibung“ verstieße aber schon deswegen gegen den Anspruch des Beamten auf zutreffende Beurteilung, weil sie unberücksichtigt lässt, dass sich die dienstlichen Anforderungen an einen Beamten und auch dessen Leistungen während eines (in der Regel mehrjährigen) Beurteilungszeitraums ändern können.
32bb) Die Beklagte macht ferner (hilfsweise) geltend, eine Zuordnung der im Beurteilungsbeitrag nicht angesprochenen Einzelmerkmale (zu den Notenstufen) sei insoweit möglich, als dass diese als Normalleistungen (befriedigend) zu betrachten seien, es also insoweit „keiner Ausführungen positiver oder negativer Art“ bedürfe. Der damit vertretenen Ansicht, der Beurteiler könne Einzelmerkmale, zu denen sich der Beurteilungsbeitrag überhaupt nicht äußert, als stillschweigend mit der durchschnittlichen Note „befriedigend“ belegt ansehen, kann nicht gefolgt werden. Dass der Beitragsverfasser sich überhaupt zu einem von ihm nicht angesprochenen Einzelmerkmal äußern wollte und dass er insoweit eine Durchschnittsbewertung für zutreffend gehalten hat, ist nämlich jedenfalls dann, wenn es – wie hier – an entsprechenden Anhaltspunkten fehlt, eine haltlose Unterstellung.
33cc) Im Übrigen beschränkt sich das Zulassungsvorbringen, soweit es um die Qualität des Beurteilungsbeitrags geht, auf die bloße Behauptung, der in Rede stehende Text „Leistungen“ im Beurteilungsbeitrag sei qualitativ hinreichend. Das verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Namentlich setzt sich das Zulassungsvorbringen in keiner Weise mit der – zutreffenden – Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinander, die freitextlich formulierten Leistungseinschätzungen (etwa „souverän bewältigen“, „exakt und umfassend“ oder „stets klar und nachvollziehbar“) erlaubten nicht die erforderliche Zuordnung zu den zu vergebenden Einzelnoten, weil ihr Bedeutungsgehalt mangels eines intersubjektiv festgelegten Beurteilungsmaßstabs im Wesentlichen vom (möglicherweise deutlich unterschiedlichen) Verständnis des Schreibenden bzw. Lesenden abhänge.
34dd) Schließlich greift auch nicht der Hinweis der Beklagten durch, die Anforderungen, die das Verwaltungsgericht an den Beurteilungsbeitrag stelle, beeinträchtigten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Dieses Vorbringen genügt ebenfalls bereits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es erläutert nämlich nicht, weshalb die behauptete Überforderung der Verwaltung zu befürchten sein soll. Geleistet wird diese Erläuterung auch nicht durch den schlichten Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –. Im Übrigen betrifft diese Entscheidung nicht die qualitativen Anforderungen an Beurteilungsbeiträge, sondern die vom dortigen Berufungsgericht aufgestellten und vom Bundesverwaltungsgericht als überzogen bewerteten „Anforderungen an die textliche Begründung der Note eines jeden Einzelmerkmals ohne Möglichkeit späterer Plausibilisierung durch den Dienstherrn“ (Hervorhebung nur hier).
35BVerwG, Urteil vom 17. September 2015– 2 C 27.14 –, juris, Rn. 15.
36Die mithin schon nicht hinreichend dargelegte Gefahr einer Überforderung der Verwaltung durch die in Rede stehenden Anforderungen (Äußerung zu jedem Einzelmerkmal, die eine Zuordnung zu den zu vergebenden Notenstufen ermöglicht) dürfte, wie nur ergänzend angemerkt werden soll, so auch nicht bestehen. Der Aufwand, den die Erstellung von (rechtssicheren) Beurteilungsbeiträgen unter Verwendung des für die Beurteilung geltenden Punktsystems oder unter (ggf. knapper) textlicher Abarbeitung der Einzelmerkmale verursacht, dürfte nämlich nicht ohne weiteres größer sein als der Aufwand, den das Verfassen eines rein freitextlichen Beitrags verlangt, in dem grundsätzlich ebenfalls ein vollständiges Bild der Leistungen im Teilbeurteilungszeitraum gezeichnet werden muss.
37b) Ferner wendet sich die Zulassungsbegründung (Punkt II. 1. b) der Begründungsschrift) gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Beurteilungsbeitrag sei auch deshalb nicht hinreichend aussagekräftig, weil der Text der Leistungsbeurteilung im Beurteilungsbeitrag nahezu in seiner Gesamtheit wörtlich mit der Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung in der Vorbeurteilung der Klägerin übereinstimme. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Leistungsbewertung im Beurteilungsbeitrag zusätzliche, in der Vorbeurteilung nicht und auch nicht in ähnlicher Weise enthaltene Passagen aufweise, und meint, dass auch ansonsten nur „ähnliche“ Formulierungen vorlägen. Im Übrigen sei eine etwaige Übereinstimmung nicht zu beanstanden. Sie könne nämlich nur dahin verstanden werden, dass der Beiträger sich die Formulierungen aus der Vorbeurteilung „zu eigen“ gemacht habe. Vor diesem Hintergrund sei auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Leistungsbewertung überzeuge auch inhaltlich nicht, da der Text der Vorbeurteilung lediglich abgeschrieben worden sei.
38Auch dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch.
39Nicht nachvollziehbar ist zunächst die Behauptung der Beklagten, die beiden Texte verwendeten lediglich ähnliche Formulierungen. Richtig ist, wie ein Vergleich zeigt, vielmehr, dass die Ausführungen zu den Leistungen im Beurteilungsbeitrag aus den Sätzen 1 bis 4 und 6 bis 9 des einschlägigen Vorbeurteilungstextes bestehen und lediglich noch an ihrem Ende um zwei weitere Sätze ergänzt worden sind, von denen nur der angefügte vorletzte Satz zu den Arbeitszielen überhaupt einen Leistungsbezug aufweist. Der neue letzte Satz ist rein deskriptiver Natur („Die Aufgabenverlagerung auf das neu zuständige Karrierecenter der Bundeswehr zum 01.12.2012 wurde vollzogen“). Insgesamt liegt damit im Wesentlichen eine bloße Übernahme früherer Formulierungen vor.
40Das damit insoweit verbleibende (hilfsweise) Zulassungsvorbringen, der Beitragsverfasser habe sich die (eigenen) früheren Ausführungen „zu eigen“ gemacht, mag zwar durchgreifen, ist aber unerheblich. Es setzt sich nämlich nicht mit der insoweit maßgeblichen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, die im Kern erfolgte bloße Übernahme des der Vorbeurteilung entnommenen Textes verkenne dessen dortige Funktion, ein Gesamturteil zu begründen, und liefere dem Beurteiler deshalb nicht die von diesem benötigte Bewertung der Einzelmerkmale.
41Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, die sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet, die Leistungsbeurteilung im Beurteilungsbeitrag überzeuge auch inhaltlich nicht. Bei dieser Bewertung kann offen bleiben, ob die Rüge überhaupt entscheidungstragende Erwägungen betrifft („Im Übrigen vermag …“). Sie überzeugt nämlich jedenfalls der Sache nach nicht, weil sie nur noch einmal auf die bisherigen Argumente (keine bloße Übernahme des jedenfalls zu eigen gemachten Textes) verweist, die nach den obigen Ausführungen keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Zudem setzt sie sich nicht mit der insoweit maßgeblichen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, die weitgehende Übernahme des alten Textes lasse nicht erkennen, dass die Tätigkeiten der Klägerin im Zeitraum des Beurteilungsbeitrags, die sich wesentlich von deren Tätigkeiten im Vorbeurteilungszeitraum unterschieden hätten, von dem Ersteller des Beitrags überhaupt ausreichend in den Blick genommen worden seien.
422. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
43Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
44Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.
45In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor.
46Die Beklagte hat als grundsätzlich bedeutsam allein die Rechtsfrage aufgeworfen,
47„ob ein Beurteilungsbeitrag, bei dem sich der Beurteiler über einen längeren Zeitraum ein eigenes Bild über den zu Beurteilenden verschaffen konnte und gerade nicht nahezu vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen war, in Umfang und Tiefe auch derart ausgestaltet sein müssen, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen, wie dies in dem Urteil des BVerwG vom 05. November 2014– 2 A 10/13 – für den Fall gefordert wird, dass der (Erst-) Beurteiler selbst keine oder nur sehr geringe Kenntnisse von der Person des Beamten und seinen Leistungen im Beurteilungszeitraum hat“.
48Es fehlt schon an einer hinreichenden Darlegung, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich gewesen sein soll. Sie ist dies auch nicht gewesen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil zwar den Maßstab formuliert, die textlichen Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen müssten Anforderungen an Umfang und Tiefe genügen, die höher seien als in der Beurteilung selbst. Es hat seine Entscheidung aber nicht in Anwendung dieses Maßstabes getroffen. Es hat sie, ohne dass dies zu beanstanden wäre (s. o.), vielmehr auf andere – grundlegende – Mängel des Beurteilungsbeitrags gestützt, nämlich auf dessen Unvollständigkeit (Fehlen einer Aussage zu bestimmten Einzelmerkmalen) und auf den unklaren Bedeutungsgehalt der zur Leistungseinschätzung verwendeten Begriffe. Diese Mängel wären auch bei einer (wie immer gearteten) Abschwächung der Anforderungen im o. g. Sinne zu konstatieren gewesen wären.
49Unabhängig davon ist die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auch nicht (mehr) grundsätzlich klärungsbedürftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – entschieden hat, dass (nur) die Anforderungen an Umfang und Tiefe der Ausführungen zu den Einzelmerkmalen im Beurteilungsbeitrag mit zunehmender Intensität der eigenen Kenntnisse des Beurteilers (entsprechend den Gegebenheiten des Einzelfalls) kontinuierlich abzuschwächen sind.
503. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Regelbeurteilung auch deshalb fehlerhaft ist, weil der Bildung des Gesamturteils unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG ein auch von den Anforderungen des Dienstpostens abhängiger Gewichtungsmaßstab zugrunde gelegt worden ist. Der Beurteiler hat (richtlinienkonform) fünf seiner Einschätzung nach – gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen – für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsame Einzelmerkmale benannt (Seite 1 der dienstlichen Beurteilung, Ziffer 7) und diese – ohne nähere Erläuterung in der Beurteilung – bei der Bildung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung besonders berücksichtigt. Eine solche einzelfall- und dienstpostenbezogene Gewichtung der Einzelmerkmale verstößt gegen die aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitende Verpflichtung des Dienstherrn, bei der dienstlichen Beurteilung die gezeigten Leistungen einheitlich allein am Maßstab des jeweiligen Statusamtes des zu beurteilenden Beamten zu messen.
51Vgl. insoweit das das gleiche Passivrubrum aufweisende rechtskräftige Senatsurteil vom 17. August 2018 – 1 A 379/17 –, juris, Rn. 95 bis 123, m. w. N.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
53Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
54Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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