Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1172/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 47.200 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der zulässige Antrag ist unbegründet.
2Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
3Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. August 2016 abgewiesen. Die Ordnungsverfügung, mit der die Beklagte dem Kläger unter Androhung der Ersatzvornahme aufgegeben hat, den von Rutschungen betroffenen Böschungsbereich auf seinem Grundstück in L., Gemarkung L., Flur 11, Flurstück 232, gemäß den Vorgaben des Gutachtens des Büros H. (im Folgenden: H.) vom 21. Juli 2016 zu sanieren und die erfolgreiche Sanierung durch einen Bodengutachter bestätigen zu lassen, sei rechtmäßig. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Bezug genommen auf seine Ausführungen in seinem Beschluss im Eilverfahren 8 L 1982/16 vom 5. September 2016 und die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 23. November 2016 im Beschwerdeverfahren 10 B 1076/16. Dem habe der Kläger nichts entgegengesetzt, was eine andere Entscheidung rechtfertige.
5Auch aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtswidrig ist. Der Kläger rügt zum wiederholten Mal, die konkrete Gefahr eines weiteren Abrutschens von Teilen des Hanges bestehe nicht. Die Ordnungsverfügung sei nicht hinreichend bestimmt. Die Beklagte schreibe fehlerhaft vor, dass die Arbeiten durch die H. begleitet werden müssten. Außerdem seien mildere, ebenso effektive Maßnahmen zur Gefahrenabwehr denkbar. Mit diesem Vorbringen hat sich der Senat bereits in seinem Beschwerdebeschluss vom 23. November 2016 im Einzelnen auseinandergesetzt und es für nicht durchgreifend erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen, an denen der Senat nach nochmaliger Überprüfung festhält.
6Mit der vom Kläger aufrechterhaltenen Rüge, die Störerauswahl sei im Hinblick auf eine etwaige Mitverantwortlichkeit der Beklagten für den Hangrutsch ermessensfehlerhaft, hat sich der Senat in seinem Beschwerdebeschluss vom 23. November 2016 ebenfalls bereits befasst. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nichts dafür, dass seine seinerzeitige Einschätzung, wonach die Gefahrenlage nicht nur nach dem Sanierungskonzept der H., sondern auch nach dem im selbstständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten und dem Ergänzungsgutachten wohl jedenfalls auch auf im Bereich des Böschungsfußes vorgenommenen Abgrabungen beruhe, zu korrigieren wäre. Der Senat hält zugleich an seiner Bewertung fest, dass angesichts der noch nicht endgültig geklärten Verursachungsbeiträge die Beklagte nicht vorrangig nach § 17 Abs. 1 OBG NRW vorgehen oder diesbezüglich nähere Ermessenserwägungen anstellen musste, sondern zur effektiven zeitnahen Gefahrenabwehr zunächst die verfügungsberechtigten Eigentümer und damit auch den Kläger in Anspruch nehmen konnte. Diese Bewertung wird durch den Vortrag des Klägers, aus den im zivilgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten ergebe sich eine Mitverantwortlichkeit der Beklagten für den Hangrutsch, nicht in Frage gestellt. Dass sich die Erkenntnislage insoweit seit Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung geändert hätte, behauptet der Kläger selbst nicht, so dass es auch auf die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage nach dem für die ermessensgerechten Störerauswahl maßgeblichen Zeitpunkt hier von vornherein nicht ankommt.
7Der Kläger zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine solche grundsätzliche Bedeutung wäre dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
8Daran fehlt es hier. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ist bei der Anfechtungsklage gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme, die Grundlage einer späteren Kostenauferlegung gegenüber dem Störer sein soll, hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Anordnung beim entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf den der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen“, ist nicht entscheidungserheblich, weil Streitgegenstand die Grundverfügung mit der Androhung der Ersatzvornahme, nicht aber deren Festsetzung, ist. Aber auch wenn die Frage dahingehend verstanden werden könnte, dass sie sich auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und/oder der Androhung der Ersatzvornahme beziehe, fehlte es nach dem Vorstehenden ebenfalls schon an der Entscheidungserheblichkeit.
9Schließlich liegt auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. Der Kläger rügt das Fehlen eines Verbindungsbeschlusses nach § 93 VwGO. Ein solcher ist jedoch, wie sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 18. Januar 2018 ergibt, ergangen. Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss gefasst, die Verfahren 8 K 7308/16, 8 K 7948/16, 8 K 7290/16, 8 K 7986/16 und 8 K 7670/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
12Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
13Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- 8 L 1982/16 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 1076/16 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 7308/16 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 7948/16 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 7290/16 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 7986/16 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 7670/16 1x (nicht zugeordnet)