Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 909/15

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.2.2015 wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.


 

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