Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 359/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2Die von den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 5) aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen in die Wertstufe bis 25.000,00 Euro fallenden Streitwert abzielt, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens zutreffend festgesetzt.
4Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war das Begehren des Antragstellers,
5der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihr im Zuge der Beförderungsrunde 2018 in der Beförderungsliste „DTA_T“ zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
6Nach der ständigen Streitwertpraxis der beiden mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten befassten Senate des OVG NRW bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das die vorläufige Untersagung der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder – wie hier – einer Beförderungsstelle zum Gegenstand hat, nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Der sich in Anwendung der genannten Regelungen des § 52 GKG ergebende Betrag ist dabei im Hinblick auf die im Eilrechtsschutz lediglich angestrebte vorläufige Sicherung um die Hälfte zu reduzieren, so dass im Ergebnis ein Viertel des Jahresbetrages anzusetzen ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 2014 – 6 E 723/14 –, juris, Rn. 1 ff., vom 17. November 2014 – 1 E 994/14 –, juris, Rn. 3 ff., vom 20. April 2018 – 1 E 205/18 –, n. v., und vom 8. April 2019– 6 E 237/19 –, juris, Rn. 2 ff., jeweils m. w. N.
8Die angesprochene Reduzierung des Streitwerts rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass der in Eilverfahren der in Rede stehenden Art angestrebte und allein mögliche Ausspruch hinter dem Ausspruch in einem zugehörigen Hauptsacheverfahren zurückbleibt. Zwar dient das Eilverfahren der Sicherung des in der Hauptsache zu verfolgenden Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Begehren, den Beförderungsdienstposten zu erhalten bzw. befördert zu werden. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann der Antragsteller aber die Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung seiner Bewerbung oder gar zur begehrten Besetzungsentscheidung bzw. Beförderung nicht erreichen. Er kann vielmehr nur eine vorläufige Sicherung erlangen, nämlich die Untersagung der von der Behörde angestrebten Besetzung bzw. Beförderung, wobei diese Untersagung in zeitlicher Hinsicht bis zu einer erneuten, rechtsfehlerfreien Entscheidung über das Begehren des Antragstellers begrenzt ist.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2018– 1 E 205/18 –, n. v., und vom 8. April 2019– 6 E 237/19 –, juris, Rn. 2 ff., jeweils m. w. N.
10Der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass in den Beförderungsstreitigkeiten im Eilverfahren faktisch das komplette behördliche Handeln auf seine Rechtsmäßigkeit hin überprüft werden muss, das Eilverfahren also grundsätzlich bereits die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, ändert an den vorstehenden Erwägungen nichts.
11Auch der Hinweis der Beschwerde auf die in vergleichbaren Fällen ergangenen, nicht mit einer näheren Begründung versehenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, juris, Rn. 40, und vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – (Tenor und letzter Absatz), in denen im Ergebnis das halbe Jahresendgrundgehalt als Streitwert angesetzt worden ist, greift nicht durch. Gegen einen solchen Ansatz streitet schon die aufgezeigte mangelnde Entsprechung des im Eilverfahren und in einem Hauptsacheverfahren Erreichbaren. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen den hälftigen Jahresbetrag ebenfalls (wieder) halbiert und zur Begründung darauf verwiesen, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handele.
12So schon OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2019– 6 E 237/19 –, juris, Rn. 7 f., unter zutreffendem Hinweis auf die Beschlüsse des BVerwG vom 21. Dezember 2017 – 2 VR 3.17 –, juris, Rn. 24, und vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 –, juris, Rn. 58.
13Der nach alledem hier anzusetzende Vierteljahresbetrag der Bezüge, die dem Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragstellung (10. Dezember 2018) bekanntgemachten, für Bundesbeamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr 2018 zu zahlen sind, beläuft sich bei „spitzer“ Berechnung auf 11.127,40 Euro. Die dabei zugrunde zu legenden monatlichen Bezüge betrugen im Januar und Februar jeweils 3.618,96 Euro (3.332,37 Euro + 286,59 Euro) und beliefen sich in den übrigen 10 Monaten auf jeweils 3.727,17 Euro (3.432,01 Euro + 295,16 Euro). Der errechnete Streitwert fällt in die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Wertstufe bis 13.000,00 Euro.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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