Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 4125/18.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Das Antragsvorbringen zeigt nicht auf, dass die allein geltend gemachte Gehörsverletzung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt.
3Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Es gebietet aber nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat.
s">4<p class="absatzLinks">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 ‑ 2 BvR 722/06 -, DVBl 2007, 253 = juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, NVwZ-RR 1999, 745 = juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris Rn. 15. 5Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris Rn. 18 und vom 26. November 2001 ‑ 1 B 347.01 -, juris Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, a. a. O. Rn. 16, m.w.N.
7Hiervon ausgehend legt der Kläger keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.
81. Mit dem Zulassungsvorbringen, das beim Bundesamt durchgeführte Asylverfahren weise diverse, gravierende systemische Mängel auf und die Feststellungen und Gründe des angefochtenen Bescheids seien aus verschiedenen Gründen unzutreffend (I.2, II.1.5, II.1.6, V.1 der Antragsbegründung), zeigt der Kläger keinen Verfahrensverstoß im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf. Erforderlich ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass das Gericht in einigen Punkten auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen hat (II.1.4 der Antragsbegründung).
9Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 4 A 3873/18.A -, juris Rn. 5.
10Dies ist nicht nur in § 77 Abs. 2 AsylG ausdrücklich vorgesehen, sondern es ist auch nicht vorgetragen, dass und inwieweit das Verwaltungsgericht auf diese Weise Vorbringen des Klägers übergangen haben könnte. Ob die zugrunde gelegten Feststellungen zutreffen, ist im Übrigen eine Frage der Überzeugungsbildung und damit regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen. Ein behaupteter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört im Asylrecht grundsätzlich nicht zu den Verfahrensfehlern, die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zur Zulassung der Berufung führen können.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 ‑ 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2019 - 6 A 1740/19.A -, und vom 17. November 2015 ‑ 4 A 1439/15.A -, juris Rn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2018 ‑ 4 A 570/18.A ‑, SächsVBl 2019, 66 = juris Rn. 8.
12="absatzLinks">Soweit der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Gericht geltend macht (I.2.1.8, III.1.7, IV.4 der Antragsbegründung), verhilft das dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Aufklärungsmängel begründen grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehören sie zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2019 - 6 A 1882/18.A -, juris Rn. 34, und vom 18. März 2014 ‑ 13 A 1080/13.A -, juris Rn. 8, m. w. N.; Bay.VGH, Beschluss vom 4. Februar 2013 - 14 ZB 13.30002 -, juris.
142. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht aus dem Antragsvorbringen zu den eingesetzten Dolmetschern (II.1 der Antragsbegründung).
15Auf etwaige Qualitätsmängel der Übersetzung bzw. Übersetzungsfehler bei der Bundesamtsanhörung (II.1.6-1.12 der Antragsbegründung) kommt es nicht an, weil diese, wie oben ausgeführt, keine Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts begründen können. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht dem Kläger in der mündlichen Verhandlung - auch mit gezielten Nachfragen - ausreichend Gelegenheit gegeben, die behaupteten Übersetzungsfehler zu benennen. Auch das angefochtene Urteil setzt sich mit diesem Thema auseinander (Urteilsabdruck Seite 8 oben).
16Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, er habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihm ein Dolmetscher für die kurdische Sprache statt des erschienen vereidigten Dolmetschers für Farsi lieber sei (II.1.2 der Antragsbegründung). Dass der Kläger die kurdische Sprache besser beherrscht oder sich in ihr wohler fühlt, reicht zur Darlegung einer Gehörsverletzung nicht aus. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Kläger erklärt, dass er sich mit dem anwesenden Dolmetscher in der Sprache Persisch verständigen könne. Dies stellt er mit dem Zulassungsantrag nicht substantiiert in Abrede, wenn er lediglich darauf verweist, es sei keine vorausgegangene Kommunikation zur Überprüfung dieses Verstehens dokumentiert worden.
17Hinsichtlich der gerügten Übersetzungsfehler und -ungenauigkeiten des Dolmetschers gilt: Nur wenn diese in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben, kann eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 1 B 16.04 -, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 70 = juris Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2017 - 4 A 2106/17.A -, juris Rn. 8 f., m. w. N., und vom 9. November 2017 - 4 A 2370/17.A -, juris Rn. 3.
19Dies lässt sich dem Antragsvorbringen, insbesondere den Ausführungen unter II.2.4 der Antragsschrift, nicht entnehmen. Der Kläger rügt eine falsche Übersetzung im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu verschiedenen Bibelstellen. Insoweit fehlt es aber an der Entscheidungserheblichkeit, weil das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zugrunde gelegt hat, dass der Kläger über ein fundiertes Wissen über Inhalte der Bibel verfüge (Urteilsabdruck S. 10 unten). Es ist vielmehr davon ausgegangen, er habe lediglich einen formalen Glaubensübertritt vollzogen, sich hingegen nicht auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten inneren Einstellungswandel beruhend zum christlichen Glauben hingewandt.
20Der Vorwurf, der Dolmetscher sei befangen gewesen (II.2 und II.2.5 der Antragsbegründung), ist eine durch nichts belegte Mutmaßung. Zur Begründung macht der Kläger lediglich unsubstantiiert geltend, dieser könne nicht neutral übersetzt haben, weil er „Perser (kein Kurde) und Muslim (Schiit)“ sei. Allein der Umstand, dass ein Dolmetscher dem islamischen Glauben anhängt - es fehlen im Übrigen jegliche Erkenntnisse darüber, ob das vorliegend der Fall war - reicht für die Annahme nicht aus, er könne nicht unbefangen Schilderungen zu einem Übertritt zum Christentum übersetzen.
213. Eine Gehörsverletzung ergibt sich nicht aus den Rügen, das Sitzungsprotokoll sei nicht vollständig (II.1.3 und II.2.3 der Antragsbegründung).
22Dass das Verwaltungsgericht nach Maßgabe des § 105 VwGO i. V. m. § 160 ZPO gehalten gewesen wäre, weitergehenden Vortrag zu protokollieren, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Eine nach Auffassung des Klägers unzureichende Protokollierung rechtfertigt überdies nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls zur Kenntnis genommen, dass er das Glaubensbekenntnis auf Persisch wiedergegeben hat (II.2.3 der Antragsbegründung) und auch im angefochtenen Urteil zugrunde gelegt, dass der Kläger über ein fundiertes Wissen über das Christentum verfüge (Urteilsabdruck S. 10 unten).
23Der allgemeine Vorwurf, im Sitzungsprotokoll seien seine Aussagen zum Verfolgungsschicksal nicht im Einzelnen und Vorhalte gar nicht wiedergegeben worden (II. 1.3 der Antragsbegründung), trifft im Übrigen schon nicht zu. Der zur Begründung dieser These angeführte Satz im Sitzungsprotokoll (Seite 2 Mitte), der Kläger werde persönlich zu seinen Fluchtgründen angehört, ist erkennbar lediglich als Einleitung zu den folgenden umfangreichen Protokollierungen von Fragen und Antworten der ausführlichen Anhörung zu verstehen.
244. Die Ausführungen zu Verstößen gegen verfahrensrechtliche Vorgaben zum Unionsrecht (II.3 der Antragsbegründung) lassen ebenfalls nicht auf eine hier allein maßgebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG schließen. Im Übrigen hatte der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung die geforderte Gelegenheit, umfassend die Gründe seiner Antragstellung darzustellen. Soweit der Kläger erneut die Verfahrungsführung durch das Bundesamt beanstandet, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
255. Mit der Kritik an der Annahme des Verwaltungsgerichts, es stehe nicht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass der Kläger sich bereits im Iran oder erst in Deutschland auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhend vom Islam abgekehrt und zum Christentum hingewendet habe (III.1 der Antragsbegründung), wird keine Geh246;rsverletzung dargelegt.
26Die Rüge, er habe niemals angegeben, sich bereits im Iran dem Christentum zugewandt zu haben (III.1.1 der Antragsbegründung), geht schon deshalb ins Leere, weil auch das Verwaltungsgericht dies nicht angenommen hat.
27Mit seinen Ausführungen unter III.1.2 bis III.1.4 sowie unter III.1.7 der Antragsschrift, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen oberflächlichen und emotionslosen Vortrag angenommen, dessen Wertungen seien ersichtlich falsch und sein Vorbringen nicht widersprüchlich oder oberflächlich, wendet der Kläger sich allein gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Wie oben ausgeführt, führt auch ein behaupteter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für den hier im Übrigen nichts erkennbar ist, nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zur Zulassung der Berufung. Für die behauptete, nicht näher substantiierte Verletzung des Willkürverbots (III.1.7 der Antragsbegründung) fehlen angesichts der umfangreichen und logisch nachvollziehbaren Ausführungen in der Urteilsbegründung jegliche Anhaltspunkte.
286. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die gerichtliche Würdigung zum Glaubensübertritt ihn in prozessual unzulässiger Weise überrascht habe (III 1.5-1.6 der Antragsbegründung). Das Verwaltungsgericht hat den Kläger eingehend zu seiner Hinwendung zum christlichen Glauben befragt. Es hat insoweit auch keinerlei Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen der Kläger nicht rechnen musste. Vielmehr hat es, den rechtlichen Maßstäben entsprechend, geprüft, ob das Christentum seine Persönlichkeit und sein Leben nachhaltig prägt, und hierzu Fragen gestellt. Naturgemäß muss ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter auch mit einer Bewertung seines Sachvortrags zu seinen Ungunsten rechnen. Vor diesem Hintergrund begründete das Recht auf rechtliches Gehör nicht die vom Kläger angenommene Pflicht des Verwaltungsgerichts, ihn vorab auf die beabsichtigte Würdigung der Schilderungen hinzuweisen.
297. Das Vorbringen in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht vorverfolgt ausgereist (IV. der Antragsbegründung), zeigt keine Gehörsverletzung auf. Es beschränkt sich auf eine Kritik an der gerichtlichen Würdigung, die nach den obigen Ausführungen mit der Gehörsrüge nicht angreifbar ist. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren seiner Schwester davon ausgegangen sei, sie sei im Iran aufgrund ihrer Aktivitäten für die DKP-I sowie des Übertritts zum Christentum einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt (IV.1.2 und V.2 der Antragsbegründung). Es ist eine Frage richterlicher Überzeugungsbildung im jeweiligen Einzelfall, ob das geschilderte Verfolgungsschicksal für glaubhaft und der Glaubensübertritt für ernstlich gehalten wird. Abgesehen davon, dass es „richtig“ oder „falsch“ insoweit nicht gibt, begründete selbst eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes - wie bereits dargestellt - keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Aus den Rügen (IV.4. der Antragsbegründung), das Gericht habe seine Vorhaltepflichten verletzt, eine überraschende und falsche Beweiswürdigung vorgenommen, nicht ausreichend aufgeklärt und das Verfahren nicht fair geführt, ergibt sich keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Sie werden schon nicht weiter substantiiert; im Übrigen nimmt der Senat insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug.
308. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, welche Gefahren dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran drohten (V. der Antragsbegründung), trifft schon nicht zu. Ausweislich des angefochtenen Urteils ist das Verwaltungsgericht vielmehr nach ausführlicher Würdigung des klägerischen Vorbringens davon ausgegangen, dass ihm mangels Vorverfolgung und mangels ernsthafter Hinwendung zum Christentum keine Gefahren drohen. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger diese tatsächliche Würdigung des Verfolgungsschicksals bei der Benennung der Erkenntnisse in der Antragsschrift zugrunde gelegt hat. Im Übrigen wird mit den Ausführungen zur Lage im Iran keine Gehörsverletzung aufgezeigt. Soweit der Kläger erneut die Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid rügt - hier im Zusammenhang mit der Prüfung subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverboten (V.1 der Antragsbegründung) -, verweist der Senat auf die obigen Ausführungen. Es wird auch nicht dargelegt, welches tatsächliche Vorbringen des Klägers das Verwaltungsgericht insoweit nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen haben soll.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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