Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 342/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend auf 5.000 Euro festgesetzt.
4Der Streitwert ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts in Fällen der vorliegenden Art nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und nicht, wie es die Antragstellerin für richtig hält, gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG in Höhe des sogenannten kleinen Gesamtstatus zu bestimmen.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, NVwZ 2019, 724 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 - 6 B 85/19 -, juris Rn. 21, vom 5. März 2019 - 1 E 22/19 -, juris Rn. 2 ff., und vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 -, NWVBl. 2018, 464 = juris Rn. 56 ff., m. w. N.
6Das Begehren der Antragstellerin war auf die Fortsetzung des durch die Antragsgegnerin abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet, nicht hingegen auf die Vergabe des streitbefangenen Beförderungsdienstpostens an einen bestimmten Bewerber. Mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag sollte damit lediglich das durch die Abbruchentscheidung geschaffene Hindernis für die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens überwunden werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr die Stelle nach dem Abbruch nicht mehr oder weiterhin vergeben will.
7Der danach anzusetzende Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG ist auch nicht wegen des grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu vermindern, weil der vorläufige Rechtsschutzantrag hier auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Für das Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens kommt allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
9Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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